Entscheidungsstichwort (Thema)

unlauterer Wettbewerb

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit landschaftsgärtnerischer Arbeiten für private Auftraggeber durch eine Gemeinde.

2. Auch nach Änderung durch Gesetz vom 19.07.1999 (GBl. 1999, 292 ff.) bezweckt § 102 Abs. 1 GemO Baden-Württemberg nicht den Schutz privater Konkurrenten vor einer wirtschaftlichen Betätigung kommunaler Unternehmen.

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 03.12.1999 – 5 O 183/98 KfH – geändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

4. Die Beschwer der Kläger übersteigt den Betrag von 60.000,00 DM.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

1.

Die Kläger nehmen die beklagte Stadt auf Unterlassung landschaftsgärtnerischer Arbeiten für private Auftraggeber in Anspruch.

Der Kläger Ziff. 1 ist ein eingetragener Verband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung und Förderung der berufsständischen Interessen seiner Mitglieder auf dem Gebiet des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus gehören (Anlage K 2). Die Kläger Ziff. 2 bis 4 sind Verbandsmitglieder des Klägers Ziff. 1 und sind im Bereich Garten- und Landschaftsbau in Offenburg und Umgebung tätig (Anlage K 13).

Die beklagte Stadt unterhält als rechtlich unselbständigen Eigenbetrieb die „Technischen Betriebe Offenburg” (im folgenden: TBO), die auf der Grundlage des Eigenbetriebsgesetzes des Landes Baden-Württemberg und der Betriebssatzung der Stadt Offenburg vom 06.05.1996 (I 81 bis 91) geführt werden. In § 1 Abs. 3 der Betriebssatzung wird zur Zweckbestimmung der TBO ausgeführt:

„(3) Zweck des Eigenbetriebes ist

  1. die Erbringung von Leistungen für die Unterhaltung und Pflege des städtischen Vermögens sowie sonstige Serviceleistungen für die städtischen Einrichtungen und die Gesellschaften, an denen die Stadt beteiligt ist,
  2. die Durchführung der Müllabfuhr (Einsammeln des Mülls) im Auftrag des Landkreises,
  3. die Durchführung des Bestattungswesens,
  4. die Bewirtschaftung der städtischen Wälder.”

Seit 1998 betätigt sich die Beklagte im Bereich Garten- und Landschaftsbau und führt Aufträge privater Auftraggeber aus. U.a. kam es im Frühjahr 1998 zu Arbeiten für einen Dr. Borsi, für den beklagtenseits die Belieferung und Durchführung von Pflanzarbeiten ausgeführt wurde. Nach der Behauptung der Kläger soll sich die Beklagte auch an einer Ausschreibung der Wohnbau Offenburg GmbH im Zusammenhang mit der Erstellung von 28 Reihenhäusern im Bereich Landschaftsarbeiten beteiligt haben.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, das Verhalten der Beklagten sei wettbewerbswidrig. Es liege ein Verstoß gegen § 1 UWG i.V.m. § 102 der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg (im folgenden: GemO) vor. Die Beklagte sei zur Ausführung privater Aufträge nicht berechtigt. Landschaftsgärtnerische Arbeiten dürften von Gemeinden im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen nicht ausgeführt werden, weil damit kein öffentlicher Zweck verfolgt werde. Derartige Aufträge dienten nur der Gewinnerzielung und stünden deshalb mit § 102 GemO nicht in Einklang. Dies ergebe sich bereits aus der bis zum 19.07.1999 geltenden alten Fassung des § 102 GemO. Nach der seit dem 20.07.1999 geltenden und für die Entscheidung des Rechtsstreits jetzt maßgebenden Regelung in § 102 GemO sei durch die Aufnahme einer Subsidiaritätsklausel die Unzulässigkeit der Arbeiten zusätzlich klargestellt worden. Privatbetriebe könnten nämlich derartige Arbeiten besser und wirtschaftlicher ausführen. § 102 Abs. 1 Ziff. 3 GemO n. F. verdeutliche daher zusätzlich, daß das Verhalten der Beklagten unzulässig sei.

Die Kläger haben beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für private Auftraggeber landschaftsgärtnerische Arbeiten auszuführen und/oder privaten Auftraggebern die Ausführung landschaftsgärtnerischer Arbeiten anzubieten;
  2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus Ziff. 1 der Beklagten Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat ihr Verhalten nicht als wettbewerbswidrig eingestuft. Die angesprochenen Arbeiten stellten nur einen geringen Prozentsatz der Arbeiten ihrer Technischen Betriebe dar. § 102 GemO verbiete der Beklagten ihr Verhalten nicht. Die Bestimmung beinhalte ausschließlich einen rein öffentlichen Schutzzweck. Die Kläger könnten sich auf diese Regelung nicht berufen. Im Übrigen sei das Verhalten der Beklagten auf jeden...

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