Normenkette

BGB § 326 a.F., § 631

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 07.11.2001; Aktenzeichen 5 O 28/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Heidelberg vom 7.11.2001 – 5 O 28/01 – im Kostenpunkt aufgehoben, i.Ü. teilweise geändert und in Ziff. 2 wie folgt neu gefasst:

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 3.821,33 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 26.3.2001 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2. Die weiter gehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 3 % und der Beklagte 97 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten ebenfalls durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien, die über viele Jahre hinweg in geschäftlichen Beziehungen standen, streiten mit Klage und Widerklage um die Rückabwicklung eines EDV-Vertrages.

Die Klägerin betreibt ein Autohaus. Der Beklagte befasst sich mit dem Vertrieb von Hard- und Software sowie der EDV-Betreuung. Er lieferte der Klägerin jahrelang die für ihre betriebliche Tätigkeit erforderliche Soft- und Hardware.

Spätestens im Frühjahr 1999 kamen die Parteien überein, das bei der Klägerin installierte Softwareprogramm neuen Anforderungen anzupassen und den Beklagten mit der Betreuung der EDV-Anlage der Klägerin zu betrauen, wobei die zwischen den Parteien im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen streitig sind. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht geschlossen. Auch ein Pflichtenheft wurde zunächst nicht erstellt. Die bei der Klägerin beschäftigten Mitarbeiter arbeiteten zu diesem Zeitpunkt noch mit dem Datenbankprogramm „Access”, einem Microsoft-Anwendungsprogramm, das mit für den Betriebsablauf bei der Klägerin installierten Modulen ausgestattet war.

Nach der Durchführung verschiedener Arbeiten an diesem System durch einen Mitarbeiter des Beklagten, dem Zeugen M., deren Inhalt und Bedeutung im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist, stellte der Beklagte der Klägerin am 30.12.1999 eine Rechnung (Anlage B1), in der für „Softwarelösung Auto Pf. Autohaus Programm (A.M.)” erbrachte Leistungen auf einer Stundenlohnbasis von 180 DM, insgesamt 177.480 DM von ihr abgerechnet wurden. Hierauf leistete die Klägerin am 27.1.2000 und am 4.4.2000 jeweils Abschlagszahlungen bis zur Höhe des Gesamtbetrages. Jedenfalls im Dezember 1999 wurde das vom Beklagten bis dahin modifizierte System wieder in Betrieb genommen. In den Folgemonaten führte der Beklagte durch den Zeugen M. weitere Arbeiten an den EDV-Systemen der Klägerin durch, wobei auch deren Bedeutung unter den Parteien im Einzelnen streitig ist. Im Mai 2000 wurde ein sog. Lastenheft erstellt. Am 12.5.2000 und am 30.10.2000 stellte der Beklagte der Klägerin weitere Rechnungen für „Softwarelösung Auto Pf. Autohaus Pr.” i.H.v. 53.384,50 DM und 50.486,65 DM, in denen im Einzelnen nicht näher bestimmte Tätigkeiten auf Stundenlohnbasis zu einem Betrag von 180 DM pro Stunde abgerechnet wurden. Die Rechnung vom 30. 10.2000 enthält allerdings auch Positionen für die Lieferung von zwei PC, einem Terminal sowie Tinte i.H.v. zusammen netto 6.443 DM, brutto (d.h. zzgl. 16 % MwSt) 7.473,88 DM.

Mit Schreiben vom 14.9.2000 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung auf, die Benutzerdokumentation, sämtliche Installationsdisketten und den Quellencode an sie herauszugeben sowie (im Einzelnen nicht näher spezifizierte) Mängel am EDV-System zu beheben.

Mit Schreiben vom 16.10.2000 forderte die Klägerin den Beklagten nochmals unter Fristsetzung zum 26.10.2000 auf, die Benutzerdokumentation, das Quellenprogramm sowie die Herstellerdokumentation an sie herauszugeben und erklärte nach Fristablauf die weitere Durchführung des Vertrages abzulehnen und dann vom Vertrag zurückzutreten. Im September 2000 erhielt die Klägerin einen Setup-CD von dem Beklagten. Nachdem der Beklagte auf dieses Schreiben nicht reagierte, erklärte die Klägerin am 27.10.2000 den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Beklagten auf, die auf die Rechnungen vom 30.12.1999 geleisteten Abschlagszahlungen i.H.v. insgesamt 177.480 DM bis 7.11.2000 an sie zurück zu zahlen. Eine Rückzahlung ist nicht erfolgt.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug im Wesentlichen behauptet:

Der Beklagte habe ihr ggü. erklärt, dass die von ihr verwendete Softwarelösung zu „aufgebläht” und nicht mehr zeitgemäß sei. Man habe sich deshalb auf die Erstellung eines völlig neuen Programmes geeinigt, das den Wü...

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