Leitsatz (amtlich)

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel

"Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kollektiven Bausparens berechnet die Bausparkasse für bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse eine Kontogebühr.

Die Kontogebühr wird dem Bausparer jährlich zu Jahresbeginn für jedes Konto berechnet. Im ersten Jahr wird sie bei Vertragsbeginn anteilig belastet. Wird ein Konto im Laufe eines Jahres abgerechnet, erfolgt eine anteilige Rückvergütung. [...]

Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 EUR. Die Darlehensphase beginnt mit der ersten (Teil-) Auszahlung des Bauspardarlehens."

hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 06.12.2013; Aktenzeichen 10 O 36/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.05.2017; Aktenzeichen XI ZR 308/15)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 6.12.2013 - 10 O 36/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gem. § 4 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) eingetragen ist, verlangt von der beklagten Bausparkasse die Unterlassung der Verwendung einer Klausel aus ihren Bauspardarlehensverträgen sowie einer korrespondierenden Klausel aus ihren Allgemeinen Bausparbedingungen (nachfolgend: ABB) gegenüber privaten Kunden, die jeweils "Kontogebühren" im Rahmen eines Bauspardarlehens vorsehen, sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Darlehensverträge der Beklagten (Anlage K 3), welche Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, enthalten folgende Klausel:

"I.1 Bauspardarlehen

[...]

b) Kosten des Bauspardarlehens

Über die Zinsen und Tilgung hinaus fallen bei planmäßigem Verlauf des Bauspardarlehens folgende Kosten an.

- Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 EUR jährlich (gemäß ABB) [...]"

§ 17 Abs. 1 der ABB der Beklagten (Anlage K 1) lautet:

"Die Bausparer bilden eine Zweckspargemeinschaft. Ihre Verträge bilden das Bausparkollektiv. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kollektiven Bausparens berechnet die Bausparkasse für bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse eine Kontogebühr.

Die Kontogebühr wird dem Bausparer jährlich zu Jahresbeginn für jedes Konto berechnet. Im ersten Jahr wird sie bei Vertragsbeginn anteilig belastet. Wird ein Konto im Laufe eines Jahres abgerechnet, erfolgt eine anteilige Rückvergütung.

Für ein Konto in der Sparphase beträgt die Kontogebühr 9,48 EUR. Die Sparphase beginnt mit der Anlage des Bausparvertrages, sie endet mit der Auflösung des Bausparvertrages oder mit der ersten (Teil-) Auszahlung des Bauspardarlehens.

Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 EUR. Die Darlehensphase beginnt mit der ersten (Teil-) Auszahlung des Bauspardarlehens."

Mit Schreiben vom 7.2.2012 (Anlage K 2) mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 7.2.2012 ab. Die Beklagte gab eine solche nicht ab.

Der Kläger hat vorgetragen, die Klauseln genügten nicht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein durchschnittlicher Kunde interpretiere eine "Kontogebühr" als "Kontoführungsgebühr". Für ihn sei es unverständlich und damit irreführend, dass das so bezeichnete Entgelt nicht für das Bausparkonto des jeweiligen Bausparers, sondern für Bereiche erhoben werde, die mit dem tatsächlichen Bausparkonto nichts zu tun hätten.

Bei den angegriffenen Klauseln handele es sich um kontrollfähige Preisnebenabreden. Denn die Kontogebühr stelle keine vertragliche Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens dar. In der Darlehensphase des Bauspargeschäfts gewähre die Bausparkasse dem Bausparer ein zweckgebundenes Darlehen zu den im Bausparvertrag vereinbarten Konditionen; als Gegenleistung sei der Bausparer zur Zahlung des geschuldeten Zinses verpflichtet. Es könne zwar sein, dass die bauspartechnische Verwaltung, die Kollektivsteuerung und die Führung einer Zuteilungsmasse eine Art "Geschäftsgrundlage" des kollektiven Bausparmodells darstellten. Das beziehe sie aber noch nicht in den vertraglichen Leistungsaustausch ein. Durch die Klauseln wälze die Beklagte vielmehr allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten und Kosten für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse lägen, auf den Kunden ab. Denn ein Darlehenskonto diene in erster Linie buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken der Beklagten, die dabei im Eigeninteresse den je...

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