Leitsatz (amtlich)

1. Die bloße Registrierung einer Domain ohne Bezug zu einem Produkt oder Gewerbe zum alleinigen Zweck der Freihaltung der Domain für einen Internetauftritt eines Kunden stellt noch keine kennzeichenrechtliche Benutzung dar. Da die Internet-Domain als solche nicht als das verwechslungsfähige Produkt angesehen werden kann, fehlt es an einer markenrechtlich relevanten Produktkollision.

2. Eine sittenwidrige Behinderung ist in einem solchen Falle nur dann gegeben, wenn die Reservierung des Domain-Namens ausschließlich in der Absicht erfolgt, die Domain für einen Konkurrenten zu „sperren”.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den bei der DE-NIC zugunsten der Beklagten registrierten Domain-Namen „Dino.de”. Die Klägerin verlangt Unterlassung und Löschung der Domain.

Die Klägerin stellt Dienstleistungen im Internet zur Verfügung und betreibt u. a. die Suchmaschine „Dino-online”. Die Beklagte bietet ebenfalls Internet-Dienstleistungen, wie Erstellung von Homepages, Online-Dienste für Unternehmen, Web-Hosting an. Sie ist Inhaber der am 26.01.1996 registrierten Internet-Domainwww.dino.de, für die eine Homepage bisher nicht existiert.

Die Klägerin sieht in der Registrierung eine Verletzung von Markenrechten ihrer Rechtsvorgängerin, der Firma A. GmbH, die nach ihrer Behauptung auf sie übergegangen seien. Dabei handelt es sich um die deutsche Wortmarke Nr. 39703269 „DINO”, die am 27.01.1997 angemeldet wurde und für Telekommunikation, Ausbildung, Unterhaltung und Betrieb eines Internet-Suchsystems geschützt ist; ferner um die am 28.08.1996 angemeldete deutsche Wortmarke Nr. 396 37 479 „DINO-oneline”, deren Schutz sich auf „Datenverarbeitung, Internet-Dienstleistungen, nämlich sammeln und liefern von Nachrichten im Internet, technische Beratung, Web-Design, Providing sowie dem Betrieb eines Internet-Suchsystems” erstreckt. Außerdem meint die Klägerin, die Registrierung ihres Klagekennzeichens als Domain stelle in wettbewerbsrechtlicher und bürgerlich-rechtlicher Hinsicht eine unlautere Behinderung dar.

Die Beklagte hat sich gegen die Unterlassungs- und Löschungsklage zur Wehr gesetzt und sich auf den Rechtsstandpunkt gestellt, die bloße Anmeldung und Innehabung der beanstandeten Internet-Domain sei hier weder marken- noch wettbewerbsrechtlich angreifbar, weil sie die Adresse nicht benutze, sondern lediglich für einen potentiellen Kunden bereit halte. Es bestehe daher weder eine Markenverletzung noch sei die Gefahr einer solchen Rechtsverletzung begründet.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung des Gebrauchs und zur Löschung der Internet-Domain verurteilt. Die Begehungsgefahr resultiere aus der Registrierung, die Verwechslungsgefahr ergebe sich aus der Kongruenz der von beiden Zeicheninhabern angebotenen Internet-Dienstleistungen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist gerechtfertigt.

Die Klägerin kann entgegen der Auffassung des Landgerichts von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Unterlassung der Benutzung und Löschung des streitigen Internet-Domain-Namens verlangen.

1. Das Begehren der Klägerin findet im Markenrecht keine Stütze.

a) Die Verwendung des zwischen den Parteien umstrittenen Domain-Namens kann allerdings, wie dem Landgericht im Ausgangspunkt beizutreten ist, markenrechtliche Ansprüche nach § 14 MarkenG auslösen. Die bloße Registrierung einer Domain stellt jedoch, so kann dem Landgericht weiter gefolgt werden, noch keine kennzeichenmäßige Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr dar, weil die Beklagte den Domain-Namen ohne Bezug zu einem Produkt oder Gewerbe hat registrieren lassen und eine Internet-Präsentation unter dieser Domain für einen Kunden der Beklagten vorgesehen ist. Von einer solchen Absicht der Beklagten ist auch gegen das Bestreiten der Klägerin auszugehen, weil anderes nicht festgestellt werden kann.

b) Unter dieser Voraussetzung fehlt es aber auch an einer Erstbegehungsgefahr. Diese ist nur gegeben bei einer konkret drohenden Zeichenverletzung. Als Störung genügt insoweit für die vorbeugende Unterlassungsklage, dass zwar ein Eingriff in das Ausschließlichkeitsrecht noch nicht erfolgt, aber die begründete Besorgnis eines solchen Eingriffs vorliegt. Das setzt die zeichenrechtliche Erheblichkeit des drohenden rechtswidrigen Eingriffs voraus, insbesondere muss das kollidierende Zeichen geeignet sein, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Weitere Anspruchsvoraussetzung neben der Zeichenähnlichkeit oder Zeichenidentität ist daher, dass eine je nach dem Grad der Ähnlichkeit der Zeichen größere oder geringere Übereinstimmung bzw. Berührung der beiderseitigen Waren- oder Dienstleistungen besteht.

aa) Auf diesen markenrechtsrelevanten Verwechslungsschutz kann nicht, wie es das Landgericht tut, verzichtet werden. Das Landgericht hat eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr abstrakt und ohne Rücksicht auf den Inhalt einer unter der Domain eingerichteten Homepage allein deswegen angenommen, weil die Parteien als Dienstleist...

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