Verfahrensgang

LG Heidelberg (Aktenzeichen 3 O 131/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 9. August 2018, Az. 3 O 131/18, - unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Persönlichkeitsrechts Verletzung im Rahmen einer Berichterstattung auf Unterlassung, Widerruf und Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.

Die Beklagte ist ein Verlagsunternehmen, das u.a. die "Wieslocher Woche", eine wöchentlich erscheinende Regionalzeitschrift herausgibt. Auf Seite 2 der 6. Ausgabe der "Wieslocher Woche" vom 08.02.2018 findet sich der nachstehend wiedergegebene Artikel "Zur aktuellen Auseinandersetzung um Listen- und "Kampfhunde" - Wieslocher Hundehalterin erkannte bissigen Listenhund wieder" (im Folgenden: Artikel).

((Abbildung))

Vor dem Hintergrund des Plans einiger Kommunen, darunter Wiesloch, die Hundesteuer für sog. Listenhunde drastisch zu erhöhen, und einer hiergegen gerichteten und bereits zum Gegenstand einer Berichterstattung gemachten Demonstration von Hundehaltern, die sich durch diese Pläne diskriminiert fühlten, verweist der Artikel zur "Untermauerung" der Haftung der Gemeindeverwaltung ("Untermauert werden dürfte diese einmütige Haltung der Verwaltung und des Gemeinderats ...") auf einen Erlebnisbericht einer Wieslocherin mit einem "Kampfhund" namens "Pacco" im Juli 2016, welchen die Wieslocherin auf dem veröffentlichten Pressefoto im vorangegangenen Bericht über die Demonstration wiedererkannt habe.

Die Klägerin ist Halterin dieses Hundes namens "Pacco" und hält die Darstellung zum "Erlebnisbericht" im Artikel für falsch. Sie hat die Beklagte vorgerichtlich erfolglos mit Anwaltsschreiben vom 13.03.2018 (Anlage K3) in Anspruch nehmen lassen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten,

die Darstellungen im Artikel in Bezug auf "Pacco" seien als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren. Diese seien unzutreffend. "Pacco" habe insbesondere weder den im Artikel bezeichneten anderen Hund noch sie selbst "gebissen". "Pacco" habe mit dem anderen Hund lediglich spielen wollen und diesen dabei mit seiner Schnauze an der Lefze festgehalten. Es habe sich um ein Schnappen, nicht aber um ein Beschädigungsbeißen gehandelt. Die Klägerin selbst habe sich beim Versuch die Hunde voneinander zu trennen nur leicht den Daumen gequetscht. Die Klägerin sei durch die wahrheitswidrigen Behauptungen über ihren Hund unmittelbar selbst betroffen und in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Äußerungen suggerierten, dass von dem Hund der Klägerin eine das übliche Maß übersteigende Gefahr ausgehe, dass dieser Hund bissig sei. Dies führe zu einem Rückschluss auf die Klägerin als Halterin. Sie erscheine als unverantwortlich und rücksichtslos, weil sie einen bissigen Hund halte. Sie selbst sei so einem Vorwurf ausgesetzt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Die Darstellung im Artikel sei nicht unrichtig, sondern vielmehr vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Soweit berichtet werde, "Pacco" habe den anderen Hund gebissen, erfasse der Begriff des "Beißens" auch eine - als solche unstreitige - Gewalteinwirkung mit den Zähnen, auch wenn diese nicht zu einer Bisswunde führe. Sollte die Beschreibung des Zuschnappens des Hundes "Pacco" im Artikel als übersteigert bewertet werden, wäre dies Ausdruck des Dafürhaltens und Meinens, welches die potentielle Gefahr des Hundes unterstreiche und dadurch zur Meinungsbildung in der Öffentlichkeit hinsichtlich der diskutierten Frage einer Erhöhung der Hundesteuer für "Kampfhunde" beitrage. Soweit der Artikel berichte, die Halterin selbst sei von "Pacco" gebissen worden, habe der Artikel erkennbar die Schilderung eines Dritten wiedergegeben. Insoweit handele es sich um eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Im Übrigen werde die Klägerin durch den Artikel ohnehin nicht In ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zur Unterlassung der Behauptung, "der Hund Pacco [habe] im Juli 2016 in der Cranachstraße einen anderen Hund gebissen", und Zahlung anteiliger vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 255,85 EUR nebst Zinsen hieraus verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der Feststellung und aller weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, hat ausgeführt, mit der Schilderung des negativen Verhaltens ihres Hundes im angegriffenen Artikel werde grundsätzlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der durch den Artikel auch identifizierbaren Klägerin eingegriffen. Im Artikel komme insoweit zum Ausdruck, dass die Klägerin ihren Hund nicht im Griff habe, sie namentlich seinen "Angriff" nicht verhindert habe. Der Artikel sugg...

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