Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 22.01.2004; Aktenzeichen 8 O 315/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.07.2007; Aktenzeichen XI ZR 243/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 22.1.2004 - 8 O 315/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.147,30 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit 10.6.2003 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten ab 1.5.2003 bis zum Ende des Darlehensverhältnisses aus dem Darlehensvertrag Nr. ... nur Zinsen i.H.v. 4 % auf die jeweilige Hauptschuld monatlich nachschüssig schuldet.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10.

Von den Gerichtskosten des Berufungsrechtszugs tragen der Kläger 6/10 und die Beklagte 4/10, von den dort entstandenen außergerichtlichen Kosten der Parteien tragen der Kläger ¾ und die Beklagte ¼.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien haben am 28.10./09.12.1994 einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 63.432.000 DM (Gesamtbetrag: 70.480 DM) geschlossen, der zur Finanzierung des Beitritts des Klägers zu einem sog. geschlossenen Immobilienfonds (i.F. ...-Fonds Nr. 35) dienen sollte. Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Rückzahlung sämtlicher auf diesen Darlehensvertrag geleisteten Zins- und Tilgungsbeträge sowie einer Bearbeitungsgebühr von 4 % und einmaligen Geldbeschaffungskosten von 6 % der Nettodarlehenssumme i.H.v. insgesamt 29.149 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen. Das LG hat in dem angegriffenen Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, (der Klage i.H.v. 9.147,30 EUR (monatliche Zinsleistungen i.H.v. 106,61 EUR für den Zeitraum von Januar 1999 bis einschließlich April 2003) zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit 10.6.2003 wegen eines Verstoßes des Vertrages gegen §§ 4, 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Beklagte hat ihre Berufung gegen die Verurteilung vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein ursprüngliches Klagebegehren weiter. Er ist weiterhin der Auffassung, den Darlehensvertrag wirksam nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen und im Übrigen einen auf die Befreiung von der Darlehensverbindlichkeit gerichteten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu haben. Darüber hinaus schulde er jedenfalls nicht mehr als 4 % Zinsen auf die Darlehenssumme. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil insoweit, als es den Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Zinsen für die Zeit vor 1999 als verjährt angesehen hat, akzeptiert aber die Beschränkung des Zinssatzes auf 4 %, jedenfalls ab 1.6.2004.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B. Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Zahlungsklage und des Antrags auf Feststellung, dass der Beklagten keine Rechte aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag zustehen, wendet. Mit seinem Begehren festzustellen, dass aus dem Darlehensvertrag ab Mai 2003 nicht mehr als 4 % Zinsen verlangt werden können, hat er dagegen Erfolg.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Karlsruhe ist unbegründet, soweit er sich gegen seine Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag insgesamt wendet. Ihm steht kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsbeträge über das zugesprochene Maß hinaus aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zu, und er schuldet der Beklagten auch weiterhin die Rückzahlung des Darlehens einschließlich Zinsen i.H.v. nicht mehr als 4 % (siehe dazu unten V.).

Denn der Kläger konnte den Darlehensvertrag nicht wirksam gem. § 1 HWG, das gem. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB auf den hier geschlossenen Vertrag Anwendung findet, widerrufen.

1. Es kann dahinstehen, ob die hier von der Beklagten ordnungsgemäß erteilte Widerrufsbelehrung nach §§ 9 Abs. 2 Satz 2, 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG i.d.F. vom 17.12.1990 eine ordnungsgemäße Belehrung des Kunden i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG in der Fassung vom 16.1.1986 darstellt (so OLG Stuttgart WM 2005, 972 [978] entgegen BGH WM 2004, 1527), denn ein Widerrufsrecht des Klägers ist bereits aus anderen Gründen ausgeschlossen.

2. Es fehlt nämlich nach dem eigenen Vortrag des Kl...

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