Leitsatz (amtlich)

1. Eine unechte Abschnittsfinanzierung mit Konditionenanpassung auf Verlangen des Kreditgebers nach Ablauf der Festschreibungsperiode verstößt nicht schon deshalb insgesamt gegen § 9 AGBG, weil die dem Kunden eingeräumte Frist zur Kündigung nach einer Anpassung zu kurz bemessen ist.

2. Die Verpflichtung des Kreditgebers zur Gesamtbetragsangabe gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 Buchst. b) S. 2 VerbrKrG a.F. bei unechten Abschnittsfinanzierungen (OLG Karlsruhe 25.2.2003 – 8 U 222/02, OLGReport Karlsruhe 2003,320) besteht auch dann, wenn zwischen dem Darlehensvertrag mit ausgesetzter Tilgung und der zur (teilweisen) Tilgung vorgesehenen Lebensversicherung (Ansparvertrag) keine unauflösliche wirtschaftliche Einheit, sondern nur eine jedenfalls enge Verbindung besteht und dem Kreditgeber die Lebensversicherung nur zur Sicherung auf den Todesfall abgetreten worden ist.

3. Der Verstoß gegen die Gesamtbetragsangabepflicht führt insgesamt dazu, dass der Darlehensnehmer bis zum Ablauf des Darlehensvertrags und nicht nur bis zum Ende des ersten Finanzierungsabschnitts den gesetzlichen Zins von 4 % gem. § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a.F. schuldet.

4. Der Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a.F.) erstreckt sich auf gezahlte Einmalkosten wie Geldbeschaffungs- und Kreditbearbeitungsgebühren; insoweit unterliegt er allerdings anders als bei überzahlten Zinsen nicht der kurzen Verjährung gem. § 197 BGB a.F.

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 06.06.2003; Aktenzeichen 10 O 244/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.09.2004; Aktenzeichen XI ZR 11/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 6.6.2003 – 10 O 244/02 – im Kostenpunkt aufgehoben und abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.360,19 Euro nebst 7,55 % Zinsen aus 1.801,79 Euro seit 1.12.1994 sowie aus jeweils 53,30 Euro seit 1.1.1998 und seit jedem weiteren Monatsersten bis einschl. 1.12.2001 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Kläger als Gesamtschuldner der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … ab dem 1.12.2001 bis zum Ende des Darlehensverhältnisses monatlich nachschüssig nur Zinsen i.H.v. 60,06 Euro schulden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung der Kläger und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten der I. Instanz tragen die Kläger als Gesamtschuldner 31 %, die Beklagte 69 %.

Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Kläger als Gesamtschuldner 23 %, die Beklagte 77 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.1. Die Kläger verlangen von der beklagten Bank Rückzahlung zu Unrecht vom 1.12.1994 bis 1.12.2001 erbrachter Zins- und Gebührenzahlungen aufgrund eines endfälligen Festkredits, mit dem sie den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilien-Fonds (WGS-Fonds Nr. 35) finanziert haben.

Der Darlehensvertrag vom 20.9./17.11.1994 (Anlage A 1) mit einer Zinsfestschreibung bis 1.9.2004 und einer Endfälligkeit des gesamten Darlehenskapitals (35.240 DM) zum 1.9.2014 enthält keine Angabe des Gesamtbetrages der von den Klägern zu erbringenden Leistungen.

Die einmaligen Kosten (6 % Geldbeschaffungskosten, 4 % Bearbeitungsgebühr) wurden zum Zwecke der Preisangabe auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet.

Der Beklagten wurde eine auf den Kläger Ziff. 1 lautende Lebensversicherung bei der N. Lebensversicherung AG (B 3; versichertes Kapital 21.469 DM) mit einer Laufzeit von 20 Jahren, beginnend am 1.10.1994, zur Sicherheit auf den Todesfall abgetreten.

Dass die Lebensversicherung – zumindest teilweise – Tilgungsersatzfunktion für das Darlehen haben sollte, ist unstreitig.

Die Kläger haben auf die Zinsen seit 1.12.2001 (Fälligkeit lt. Vertrag: 1.1.2002) keine Zahlungen mehr geleistet.

2. Das LG hat der auf § 812 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §§ 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2, 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG (i.d.F. bis 30.9.2000 = a.F.) gestützten Klage wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Gesamtbetragsangabe entsprochen, soweit es um seit dem 1.1.1998 gezahlte Zinsen und hieraus gezogene Nutzungen geht und der Zinssatz die gesetzlichen Zinsen von 4 % (§ 246 BGB a.F.) überschreitet, wegen der vor 1998 erfolgten Zinsüberzahlungen und des Disagio auf die Verjährungseinrede der Beklagten die Klage wegen Verjährungseintritts gem. §§ 197, 198, 201 BGB a.F. dagegen abgewiesen.

Für die 4 %-ige Bearbeitungsgebühr hat es eine Anspruchsgrundlage verneint und die Klage ebenfalls abgewiesen.

Wegen des unstr. Sachverhalts, des str. Parteivorbringens, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das von allen Parteien mit der Berufung angefochtene Urteil des LG Bezug genommen.

3. Die Kläger verfolgen ihr erstinstanzliches Begehren in voll...

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