Leitsatz (amtlich)

Voraussetzung eines Anspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sowohl in direkter als auch in analoger Anwendung ist jeweils, dass die hinzunehmenden Einwirkungen das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Das ist hinsichtlich der von zwei Bäumen auf dem Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen zu verneinen, wenn von dem für die Pflege des Grundstücks insgesamt erforderlichen Aufwand lediglich ein Achtel auf die beiden Bäume zurückzuführen ist.

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 14.08.2007; Aktenzeichen 3 O 496/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Mannheim vom 14.8.2007 - 3 O 496/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung der Kläger wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Kläger sind Erbbauberechtigte des Grundstücks T. -Weg 103 in ... Das Grundstück ist mit einem Haus bebaut, der sich in Richtung Nord-West anschließende Teil des Grundstücks wird als Garten genutzt. Der Garten grenzt an ein Grundstück, das im Eigentum der beklagten Stadt steht. In unmittelbarer Nähe zur Grenze des Grundstücks der Kläger stehen auf dem Grundstück der Beklagten zwei große, etwa 20 m hohe Eichen. Äste der Eichen ragen auf das Grundstück der Klägerin hinüber, ohne an das Haus heranzureichen. Die Eichen waren bereits 1979 und damit zu dem Zeitpunkt vorhanden, in dem die Häuser der entsprechenden Häuserzeile errichtet wurden und die Kläger ihr Haus bezogen.

Die Kläger haben geltend gemacht, die Eichen beeinträchtigten die Nutzung ihres Grundstücks in unzumutbarer Weise. Der durch herab fallende Äste, Harz, Blätter und Eicheln verursachte Reinigungsmehraufwand sei sehr hoch, das Grundstück sei verschattet und vermoose, zudem entzögen die Bäume dem Grundstück das Wasser. Der Wert ihres Erbbaurechts sei dadurch beeinträchtigt.

Die Kläger wandten sich an die Stadt und begehrten die Fällung der beiden Eichen, hilfsweise die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 7 der Baumschutzsatzung der Beklagten. Nachdem die Beklagte das ablehnte und ein Widerspruch der Kläger erfolglos blieb, erhoben sie beim VG Karlsruhe Verpflichtungsklage, die mit Urteil vom 15.7.2005 zurückgewiesen wurde; das Urteil ist rechtskräftig.

Die beiden Eichen sind inzwischen abgestorben. Die Ursache hierfür ist zwischen den Parteien im Streit.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat zunächst der Kläger zu 1 mit einem am 30.12.2004 beim LG Mannheim per Telefax eingegangenen Schriftsatz den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger angemessenen Schadensersatz zu zahlen und um vorläufige Festsetzung des Streitwerts gebeten. Nachdem das LG den Streitwert vorläufig auf 6.000 EUR festgesetzt und mit Verfügung vom 10.1.2005 den sich daraus ergebenden Vorschuss angefordert hat, hat der Kläger zu 1 diesen am 13.1.2005 eingezahlt. Die Klage wurde der Beklagten am 1.2.2005 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 16.2.2005 trat die jetzige Klägerin zu 2 dem Rechtsstreit bei.

Mit Schriftsatz vom 5.7.2005 haben die Kläger folgenden Antrag angekündigt:

Die Beklagte wird zur Zahlung von 13.120 EUR verurteilt.

Mit Schriftsatz vom 15.7.2005 haben sie die Klage um folgenden Antrag erweitert:

Die Beklagte wird verurteilt, die beiden auf der Flurstücknummer ...-001 der Stadt ... in unmittelbarer Grenznähe zu den Grundstücken T.- -Weg 101 und 103 stehenden Eichen zu fällen, hilfsweise, die Baumkronen regelmäßig so weit zurück zu schneiden, dass keine Emissionen mehr auf das Grundstück der Kläger ausgehen.

Zuletzt haben die Kläger folgende Anträge gestellt.

1. Die Beklagte wird verurteilt, die beiden auf der Flurstücknummer ...-001 der Stadt ... in unmittelbarer Grenznähe zu den Grundstücken T. -Weg 101 und 103 stehenden Eichen zu fällen, hilfsweise einmal jährlich - jeweils zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar - die Baumkronen der beiden an den Grundstücksgrenzen T. -Weg 101 und 103 stehenden Eichen (Flst.-Nr ...-001) wie folgt zu beschneiden: Die aus Sicht aus dem Garten heraus LINKS stehende Eiche am ersten Ast der rechten Stammseite (SKIZZE LINKER BAUM ROT MARKIERT), am dritten, linksseitig/mittigen Ast (SKIZZE LINKER BAUM GELB MARKIERT), am darüber befindlichen, senkrecht ab der Astgabelung nach oben wachsenden Stamm (SKIZZE LINKER BAUM GRÜN MARKIERT), dieses jeweils in Stammnähe; die aus Sicht aus dem Garten heraus RECHTS stehende Eiche an der rechten Stammseite der ersten Astgabelung (SKIZZE RECHTER BAUM ROT MARKIERT), den an der darüber liegenden Astgabelung nach links abstehenden Ast (SKIZZE RECHTER BAUM GELB MARKIERT), den an der darüber liegenden Astgabelung nach links abstehenden Ast (SKIZZE RECHTER BAUM GRÜN MARKIERT), dieses jeweils in Stammnähe.

2. Die Beklagte wird zur Zahlung von 13.120 EUR verurteilt.

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