Orientierungssatz
1. Anspruchsgegnerin des Auskunftsrechts und Einsichtsrechts ist grundsätzlich die GmbH, nicht aber die Geschäftsführung als lediglich ausführendes Organ.
2. Das Informationsrecht des Gesellschafters umfaßt auch den Bereich eines GmbH-Aufsichtsrates.
3. Der im Aktienrecht herangezogene Grundsatz der Geheimhaltung kann zur Ablehnung von Informationsbegehren hinsichtlich der Unterlagen des Aufsichtsrates nicht auf die GmbH übertragen werden.
Fundstellen
Dokument-Index HI645973 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen