Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Aktenzeichen 21 O 158/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2018 - 21 O 158/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 25.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Autohaus im Rahmen der Nacherfüllung eines zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags über einen von dem sog. "Abgasskandal" betroffenen Neuwagen die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs.

Die V. AG (im Folgenden: V. AG) stellte unter der Bezeichnung "EA 189" einen Dieselmotor mit der Abgasnorm Euro 5 her, in dessen Motorsteuerung eine zuvor in Kooperation mit der R. B. GmbH entwickelte Software zur Abgassteuerung installiert wurde. Diese Software verfügt über zwei unterschiedliche Betriebsmodi, welche die Abgasrückführung steuern. In dem im Hinblick auf den Stickoxidausstoß optimierten "Modus 1", der beim Durchfahren des für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus (nachfolgend: NEFZ) automatisch aktiviert wird, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate, wodurch die gesetzlich geforderten Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten werden. Bei im normalen Straßenverkehr anzutreffenden Fahrbedingungen ist der partikeloptimierte "Modus 0" aktiviert, der zu einer geringeren Abgasrückführungsrate und damit zu einem höheren Stickoxidausstoß führt.

Im Dezember 2013 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über ein neues Fahrzeug der Marke V., Typ Caddy Trendline 5-Sitzer, 1,6 l TDI, 75 kW (Rechnung Anlage K 1). Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 20. Februar 2014 übergeben. Der der Klägerin in Rechnung gestellte Gesamtpreis inkl. Überführungskosten von 22.890,01 EUR brutto wurde durch die Klägerin bezahlt. In dem Fahrzeug ist auf Veranlassung des Vorstandes der V. AG ein Dieselmotor des o.g. Typs EA 189 mit 1,6 Liter Hubraum verbaut, dessen Motorsteuerung die o.g. Software zur Abgassteuerung enthält.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 verfügte das Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden: KBA) gegenüber der V. AG "zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit der [...] Typengenehmigung [...] des Typs EA 189 EU5" die "unzulässigen Abschalteinrichtungen" zu entfernen und drohte damit, andernfalls "die Typengenehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen oder zurückzunehmen". Zugleich wurde die V. AG verpflichtet, den technischen Nachweis zu führen, dass nach Entfernen der als unzulässig eingestuften Abschalteinrichtung alle technischen Anforderungen der relevanten Einzelrechtsakte der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt werden.

Mit Schreiben vom 3. November 2016 (Anlage B 1) bestätigte das KBA der V. AG gegenüber für das streitgegenständliche Modell, dass die in Reaktion auf den Bescheid vom 15. Oktober 2015 von der V. AG entwickelten technischen Maßnahmen (konkret: ein Softwareupdate) geeignet sind, die Vorschriftsmäßigkeit herzustellen.

Für das hier in Streit stehende Fahrzeug stand das Softwareupdate ab 14. Dezember 2016 zur Verfügung. Hierüber wurde die Klägerin von der V. AG im Januar 2017 schriftlich in Kenntnis gesetzt. In diesem Schreiben wurde die Klägerin zugleich aufgefordert, einen Termin zum Aufspielen des Softwareupdates zu vereinbaren.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. September 2017 (Anlage K 2) forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis 20. Oktober 2017 zur Lieferung eines nach aktuellen Vorschriften zulassungsfähigen mangelfreien und vertragsgemäßen Neuwagens auf. Die Beklagte lehnte eine Nachlieferung mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 ab.

Bei dem der Klägerin aufgrund des o.g. Kaufvertrags im Februar 2014 übereigneten Fahrzeug handelt es sich um einen V. Caddy der sogenannten 3. Modellgeneration, der von der V. AG seit Juni 2015 nicht mehr hergestellt wird und als Neufahrzeug nicht mehr lieferbar ist. Das derzeit lieferbare Nachfolgemodell der 4. Modellgeneration weist optische und technische Änderungen auf, enthält einen anderen Motor (EA 288) mit höherer Motorleistung (2,0 l TDI) und erreicht die Abgasnorm Euro 6.

Mit ihrer am 25. April 2017 bei dem Landgericht eingereichten und der Beklagten am 15. Mai 2018 zugestellten Klage hat die Klägerin zum einen die Verurteilung der Beklagten zur Nachlieferung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs verlangt (Antrag Ziff. 1: "Die Beklagtenpartei wird verurteilt, der Klägerpartei ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer ...

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