Entscheidungsstichwort (Thema)

Trennungsunterhalt: Berücksichtigung der Tilgung eines Darlehens zur Immobilienfinanzierung durch den Unterhaltsgläubiger

 

Normenkette

BGB § 1361

 

Verfahrensgang

AG Heidelberg (Urteil vom 18.07.2003; Aktenzeichen 33 F 51/3)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.03.2007; Aktenzeichen XII ZR 21/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Heidelberg vom 18.7.2003 (AZ.: 33 F 51/3) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. Der Beklagte wird in Abänderung der Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistungen der Stadtverwaltung W. (Beurkundungsregister Nr ...) vom 31.3.2003 verurteilt, an die Klägerin ab dem 1.7.2003 Kindesunterhalt für das Kind M. Z., geb. am 31.5.1990, i.H.v. 142 % der Altersstufe 3 des Regelbetrages der jeweiligen gültigen Regelbetragsverordnung jeweils zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen. Auf den Unterhalt ist das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind anzurechnen, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 1.7.2003 monatlich 77 EUR Trennungsunterhalt zu bezahlen:

Der Unterhalt ist monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu bezahlen.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtstreites werden gegeneinander aufgehoben.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

A. Die Parteien leben seit September 2002 getrennt. Ein Scheidungsverfahren ist nicht anhängig. Aus der Ehe ist der ... 1990 geborene Sohn M. hervorgegangen. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Kindesunterhalt und Ehegattentrennungsunterhalt geltend.

Wegen der für den Unterhaltsanspruch maßgeblichen Umstände wird zunächst auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen. Die Klägerin hat beim AG beantragt:

1. Der Beklagte wird in Abänderung der Urkunde über die Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen der Stadtverwaltung W. (Beurkundungsregisternummer ...) vom 31.3.2003 verurteilt, an die Klägerin ab dem 1.7.2003 Kindesunterhalt für das Kind M. Z., geb ... 1990, i.H.v. 150 % der Altersstufe 3 des Regelbetrages der jeweiligen gültigen Regelbetragsverordnung abzgl. anteiligem Kindergeld, gem. § 1612b V BGB, Tabellenbetrag 426 EUR, ab 1.7.2003 abzgl. anteiligem Kindergeld, derzeit 77 EUR, Zahlbetrag 349 EUR, jeweils zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, ab dem 1.7.2003 an die Klägerin, monatlich jeweils zum dritten Werktag im Voraus Ehegattenunterhalt i.H.v. 759,82 EUR zu zahlen.

3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin den Betrag von 4.575,75 EUR als rückständigen Ehegatten- und Kindesunterhalt für die Monate Oktober 2002 bis Juni 2003 zu zahlen.

Das AG hat den Beklagten zur Zahlung von Unterhalt wie folgt verurteilt:

1. Der Beklagte wird in Abänderung der Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistungen der Stadtverwaltung W. (Beurkundungsregister Nr ...) vom 31.3.2003 verurteilt, an die Klägerin ab dem 1.7.2003 Kindesunterhalt für das Kind M. Z., geb ... 1990, i.H.v. 142 % der Altersstufe 3 des Regelbetrages der jeweiligen gültigen Regelbetragsverordnung jeweils zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen. Auf den Unterhalt ist das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind anzurechnen, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt.

Der Beklagte wird verurteilt, ab dem 1.7.2003 an die Ehefrau monatlich jeweils zum dritten Werktag im Voraus Ehegattenunterhalt i.H.v. 567 EUR zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin den Betrag von 3.147 EUR als rückständigen Ehegatten- und Kindesunterhalt für die Monate Oktober 2002 bis Juni 2003 zu zahlen.

Im Übrigen hat das AG die Klage abgewiesen.

Gegen das ihm am 24.7.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 13.8.2003 - eingegangen beim OLG am 14.8.2003 - Berufung eingelegt, mit der er eine Klageabweisung verfolgt.

Er macht mit seiner Berufung geltend, das ihm zugerechnete Erwerbseinkommen sei nur i.H.v. 75 % als eheprägend anzusehen, da er regelmäßig erhebliche Überstunden leiste und dies überobligationsmäßig sei. Das AG habe zu Unrecht den der Klägerin zuzurechnenden Wohnvorteil nur mit 500 EUR angesetzt, da die Klägerin beabsichtigte, nach der Scheidung in dem Haus wohnen zu bleiben. Ferner macht der Beklagte geltend - was unstreitig ist, dass die Klägerin im Jahre 2002 und 2003 nicht alle der von ihr zu bedienenden Darlehensraten bezahlt habe, so dass sie mit einigen Raten in Rückstand geraten sei. Die Klägerin habe noch eine Eigentumswohnung, die von ihrer Mutter bewohnt werde, die jedoch keine Miete zahle. Schließlich beruft sich der Beklagte auf eine Verwirkung der Unterhaltsansprüche. Insoweit wird auf die Berufungsbegründung vom 10.10.2003 S. 7 (AS. II, 31) Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt:

Das am 18.7.2003 verkündete Urteil des AG Heidelb...

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