Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn in einem Kapital-LV-Vertrag

  • die ursprüngliche Bezugsberechtigung (VN) zugunsten des Ehemannes in widerruflicher Form geändert wird,
  • der Versicherer daraufhin zur Klarstellung der Identität des neuen Bezugsberechtigten ein Formular mit der Bitte um Eintragung des Geburtsdatums und Rückgabe übersendet,
  • die Versicherungsnehmer daraufhin in das Formular Namen, Geburtsdatum und Anschrift eines neuen Bezugsberechtigten (Sohn) einträgt und unterschreibt,

so ist von der Bezugsberechtigung des letzteren (Sohn) auszugehen.

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 23.09.1999; Aktenzeichen 3 O 130/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.02.2002; Aktenzeichen II ZR 196/00)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23. September 1999 (3 O 130/99) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Sicherungsheitsleistung in Höhe von 10.000 DM abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die unbeschränkte, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

4. Die Beschwer des Klägers liegt über 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die am 23.05.1998 verstorbene Ehefrau des Klägers schloß am 26.11.1979 bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung ab (Anlage K 1). Als versicherte Person wurde der Kläger, als bezugsberechtigt für den Lebens- und Todesfall des Versicherten die Ehefrau des Klägers benannt (Anlage K 1/1).

Mit Schreiben vom 07.04.1998 (Anlage K 3) erklärte die Ehefrau des Klägers, sie trete als Begünstigte und Bezugsberechtigte der Lebensversicherung zugunsten des Klägers zurück. Mit Schreiben vom 16.04.1998 (Anlage K 4) bestätigte die Beklagte, daß der Kläger als widerruflich bezugsberechtigt für die durch Tod der versicherten Person fällig werdenden Versicherungsleistungen vorgemerkt worden sei. Die Ehefrau des Klägers wurde gebeten, auf einem beigefügtem Formular das Geburtsdatum des Bezugsberechtigten bekanntzugeben. Die Ehefrau des Klägers sandte die von ihr am 21.04.1998 unterschriebene Erklärung zurück. Unter dem vorgedruckten Text „das Geburtsdatum des Bezugsberechtigten lautet:” ist eingefügt: „Steffen J…, geb. 29.01.75, wohnhaft … I …, M… str. 17.”

Der Kläger hat beim Landgericht Mannheim die Feststellung beantragt, daß er Bezugsberechtigter der Lebensversicherung sei. Er hat geltend gemacht, die Erklärung vom 21.04.1998 müsse versehentlich in der vorliegenden Form abgefaßt worden sein. Die Beklagte habe davon ausgehen müssen, daß nach wie vor er selbst als Bezugsberechtigter gemeint gewesen sei.

Die Beklagte hat dem entgegengehalten, mit der Erklärung vom 21.04.1998 habe die Ehefrau des Klägers erkennbar ihren Sohn als Begünstigten eingesetzt.

Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 23.09.1999, auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat dagegen form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Er beantragt:

Es wird festgestellt, daß der Kläger, hilfsweise der Kläger in Erbengemeinschaft mit seinem Sohn Steffen J… Bezugsberechtigter der am 26.11.1997 mit der Beklagten abgeschlossenen Kapitallebensversicherung mit Überschußbeteiligung, Versicherungsschein Nr.: 1146931540 ist.

Die Beklagte beantragt:

Zurückweisung der Berufung.

Die Parteien beziehen sich im wesentlichen auf ihren Vortrag im ersten Rechtszug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger nicht bezugsberechtigt hinsichtlich der Versicherungssumme ist.

Ursprünglich bezugsberechtigt für den Lebens- und Todesfall war die Ehefrau des Klägers als Versicherungsnehmerin (Anlage K 1/1). Mit Schreiben vom 07.04.1998 hatte sie zwar erklärt, sie trete als Begünstigte und Bezugsberechtigte zugunsten des Klägers zurück (Anlage K 3). Hierdurch wurde diesem jedoch noch keine unwiderrufliche Rechtsposition eingeräumt. Im Zusammenhang mit dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 16.04.1998 (Anlage K 4) kann dieser allenfalls als widerruflich bezugsberechtigt angesehen werden. Durch Erklärung der Ehefrau des Klägers vom 21.04.1998 (Anlage K 5) wurde die Bezugsberechtigung zugunsten von deren Sohn geändert. Eine solche Änderung ist, sofern kein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt war, jederzeit möglich (Römer/Langheid, VVG, 1997, § 166 Rdnr. 11). Ein unwiderrufliches Recht, das nicht mehr hätte geändert werden können, wurde dem Kläger nicht eingeräumt. Hierfür wäre erforderlich gewesen, daß die Bezugsberechtigung ausdrücklich als unwiderruflich bezeichnet wird (vgl. Prölls/Martin, VVG, 26. Aufl. 1998, § 13 ALB 86 Rdnr. 18; Römer/Langheid, a.a.O., § 166 Rdnr. 11), was hier nicht der Fall war. Die Ehefrau ...

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