Leitsatz (amtlich)

Gibt der Versicherer bei geltend gemachter Berufsunfähigkeit lediglich ein befristetes Leistungsanerkenntnis gem. § 5 Abs. 2 BB-BUZ ab, kann er gleichwohl den Einschränkungen des § 7 BB-BUZ unterliegen, wenn er sich eine unzulässig lange Frist eingeräumt hat oder nach Fristablauf weitere Leistungen ohne Vorbehalt erbringt.

Erwirbt der Versicherte nach Eintritt der Berufsunfähigkeit neue Kenntnisse, die ihn zur Ausübung einer Verweisungstätigkeit befähigen, findet aber keinen Arbeitsplatz, so kann der Versicherer seine Leistung gleichwohl einstellen, wenn der Versicherte die Ausbildung in seinem früheren Beruf noch nicht abgeschlossen hatte.

 

Normenkette

BB-BUR § 5; BB-BUZ § 7

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 27.07.2004; Aktenzeichen 3 O 128/03)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Mannheim vom 27.7.2004 - 3 O 128/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

I. Der Kläger macht Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend. Die Parteien streiten darüber, ob beim Kläger eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt.

Der Kläger hatte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 1995 eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Dem Vertrag liegen die "Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung" zugrunde (BB-BUZ 90). Für den Fall der Berufsunfähigkeit ist danach eine monatliche Rente von 1.000 DM (511,29 EUR) sowie eine Beitragsbefreiung auch für die ebenfalls abgeschlossene Lebensversicherung vorgesehen.

Bei Abschluss des Vertrages befand sich der Kläger noch in der Ausbildung zum Metallbauer. Diese Ausbildung war auch noch nicht abgeschlossen, als der Kläger am Vormittag des 11.2.1996 einen epileptischen Anfall erlitt ("Grand-Mal"). Da der Kläger mit weiteren Anfällen rechnen musste und er bei einem Anfall an einer Werkzeugmaschine noch zusätzlichen erheblichen Gefahren ausgesetzt gewesen wäre, gab er seine Ausbildung auf. Auf seinen Leistungsantrag hin sagte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 28.8.1996 bedingungsgemäße Leistungen zu mit der Einschränkung:

"Gemäß § 5 Ziff. 2 der Bedingungen ... befristen wir unsere zukünftig zu erbringenden Leistungen auf den 1.9.1999 unter einstweiliger Zurückstellung der Frage, ob sie eine andere Tätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 ... ausüben können."

Im Dezember 2000 trat die Rechtsvorgängerin der Beklagten in die Prüfung der zurückgestellten Frage der Ausübbarkeit einer Verweisungstätigkeit ein. Der als schwerbehindert anerkannte Kläger hatte zum 22.6.1999 eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel absolviert. Seit dem 1.4.2001 hat er eine Anstellung in einem Lebensmittelmarkt als Verkäufer und Kassierer. Er arbeitet dort regelmäßig von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 25 Stunden.

Mit Schreiben vom 11.9.2002 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass man nicht von einer Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse ausgehe. Der Kläger übe jedoch als Einzelhandelskaufmann eine Tätigkeit aus, die hinsichtlich ihrer Vergütung und ihrer Wertschätzung der Tätigkeit eines ausgebildeten Metallbauers entspreche. Diese Tätigkeit sei dem Kläger auch zuzumuten. Zum 1.10.2002 sind Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingestellt.

Die auf Gewährung weiteren Versicherungsschutzes gerichtete Klage hat das LG Mannheim mit Urt. v. 27.7.2004 abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er macht geltend, weiterhin zu mindestens 50 % berufsunfähig zu sein. Die Voraussetzungen des § 7 BB-BUZ lägen nicht vor. Er habe überobligatorisch neue beruflichen Fähigkeiten erworben. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Kassierer würde nicht seinen erworbenen Fähigkeiten entsprechen und auch nicht zur Bedarfsdeckung ausreichen, so dass bereits deshalb ein Verweis auf diese Tätigkeit ausgeschlossen sei. Außerdem seien die Vergütung der ursprünglich erlernten und die der jetzt ausgeübten Tätigkeiten nicht vergleichbar.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Mannheim vom 27.7.2004 - 3 O 128/03 - abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 1.10.2002 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 571,94 EUR zu zahlen bis längstens 1.1.2030, zahlbar monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesen Beträgen seit der jeweiligen Fälligkeit.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragspfli...

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