Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 28.04.2003; Aktenzeichen 23 O 133/01 KfH)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.03.2007; Aktenzeichen I ZR 166/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Mannheim vom 28.4.2003 - 23 O 133/01 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in EUR zu zahlen, der dem Wert von 83.300 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds am 1.10.2004 entspricht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Soweit durch die Verweisung des Verfahrens vom LG Hamburg an das LG Mannheim besondere Kosten entstanden sind, trägt diese besonderen Kosten die Klägerin. Im Übrigen tragen die Kosten beider Rechtszüge die Klägerin zu 13/20, die Beklagte zu 7/20.

4. Die Streithelferin trägt ihre in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten selbst.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 135.000 EUR, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 12.000 EUR, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des LG verwiesen mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:

Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich am 7.12.2000 (nicht 7.12.2001). Der Fahrer T. besitzt unstreitig - verletzungsbedingt - keine Erinnerung mehr an den unmittelbaren Ablauf des Unfalls.

Die Beklagte hat sich erstinstanzlich auf das Zeugnis des Fahrers T. berufen zum Beweis ihres Vortrages hinsichtlich der von dem Zeugen in den Tagen vor dem Unfall mit dem Lkw zurückgelegten Fahrtstrecken und zum Beweis der Tatsache, dass die erforderlichen Lenk- und Ruhezeiten von dem Fahrer in den Tagen vor dem Unfall eingehalten wurden.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß zum Schadensersatz i.H.v. 288.809,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % für die Zeit vom 7.7. bis zum 6.8.2001 sowie 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.8.2001 verurteilt. Das LG hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagte hafte für den vollen Schaden (ohne die Beschränkungen nach Art. 23 CMR), weil ein qualifiziertes Verschulden auf Seiten des Fahrers T. vorhanden sei. Dieser habe leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt. Es stehe fest, dass der Fahrer kurz vor dem Unfall eingeschlafen sei und dadurch den Unfall verursacht habe. Er sei übermüdet gewesen, weil er in den Tagen vor dem Unfall die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten nicht eingehalten habe. Von diesem Sachverhalt sei für die Entscheidung auszugehen, weil die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast im Hinblick auf die Fahrtzeiten und Fahrtstrecken des Zeugen T. in den Tagen vor dem Unfall nicht nachgekommen sei. Im Hinblick auf den unzureichenden Sachvortrag der Beklagten sei eine Vernehmung des Zeugen T. nicht erforderlich.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte stellt im zweiten Rechtszug die Aktivlegitimation der Klägerin unstreitig. Auch die tatsächlichen Feststellungen des LG zur Schadenshöhe greift die Beklagte nicht an. Sie ist jedoch der Auffassung, der Beklagten sei kein qualifiziertes Verschulden des Fahrers T. zuzurechnen. Dieser sei nicht am Steuer eingeschlafen; er sei auch nicht übermüdet gewesen und habe in den Vortagen die vorgeschriebenen Lenk-und Ruhezeiten eingehalten. Über den Vortrag zu den angegebenen Fahrtstrecken in den Tagen vor dem Unfall hinaus sei die Beklagte zu einer weitergehenden Aufklärung nicht verpflichtet, da die Beweislast für ein eventuelles qualifiziertes Verschulden bei der Klägerin liege. Fürsorglich weist die Beklagte darauf hin, dass eine qualifizierte Haftung der Beklagten auch dann nicht in Betracht käme, wenn der Fahrer am Steuer eingeschlafen sei; das LG habe insoweit die Voraussetzungen der entsprechenden Begriffe in § 435 HGB verkannt.

Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil des LG Mannheim vom 28.4.2003 - 23 O 133/01 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält die Berufung i.H.v. 100.414,81 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 7.7.2001 für unzulässig, da die Beklagte in der Berufungsbegründung keine Einwendungen gegen eine zumindest begrenzte Haftung gem. Art. 23 CMR vorgebracht habe. Auch im Übrigen verteidigt die Klägerin das Urteil des LG. Sie weist auf Unklarheiten in den Angaben der Beklagten zu den Fahrtstrecken des Fahrers in den Tagen vor dem Unfall hin und meint, dass die Aufklärung der Fahrtzeiten und Fahrtstrecken (im Hinblick auf Lenk- und Ruhezeiten) in den Tagen vor dem Unfall durch die Beklagte nach wie vor unzureichend sei. Im Übrigen tre...

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