Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 30.12.2003; Aktenzeichen 3 O 345/03)

 

Tenor

1. Die Berufung gegen das Zwischen-Urteil des LG Mannheim vom 30.12.2003 - 3 O 345/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Wohngebäudeversicherung wegen eines Wasserschadens in Anspruch.

Dem im Jahre 1995 für das Hausanwesen des Klägers in H abgeschlossenen Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) zugrunde.

Am 3.3.2003 wurde im zweiten Untergeschoss des Hauses des urlaubsabwesenden Klägers eine Überschwemmung festgestellt. Die genaue Schadensursache ist streitig.

Der Kläger beziffert den Gesamtschaden auf 47.572,91 Euro. Die Beklagte verweigert die Versicherungsleistung. Sie ist der Ansicht, dass der Schaden gem. den VGB 88 nicht versichert sei. Außerdem beruft sie sich auf Leistungsfreiheit gem. § 21 Nr. 1 VGB 88, weil der Kläger arglistig versucht habe, über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG Bezug genommen.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 47.572,91 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz seit 17.4.2003 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat den Klagantrag durch Zwischen-Urteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es geht von einem versicherten Schaden aus, gleichgültig, ob man den vom Kläger oder den von der Beklagten behaupteten Sachverhalt zugrunde legt. Auch sei die Beklagte nicht nach § 21 Nr. 1 VGB 88 von der Entschädigungspflicht frei geworden.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte den Klagabweisungsantrag weiter. Das landgerichtliche Urteil sei rechtsfehlerhaft; außerdem sei ihr Sachvortrag nicht vollständig berücksichtigt worden.

Der Kläger beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beklagten beruht das landgerichtliche Urteil weder auf einem Rechtsfehler noch bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die eine erneute Feststellung gebieten, vgl. §§ 513, 529 ZPO. Die Beklagte ist daher dem Grunde nach zur Erbringung der Versicherungsleistung wegen des im Haus des Klägers aufgetretenen Wasserschadens verpflichtet.

1. Zutreffend geht das LG sowohl auf der Grundlage des Klägervortrags als auch der Sachverhaltsbehauptung der Beklagten von einem versicherten Schadensereignis aus.

a) Nach dem Sachvortrag des Klägers gelangte aus der Zuleitung Wasser in das im Keller befindliche Schwimmbecken, weil die den Zulauf regelnde Steuerung des Magnetventils infolge eines Kabelbruchs defekt war. Dadurch sei das Wasser übergelaufen, in den Öltank-Raum gelangt und habe sich mit Öl vermischt. Das Öl-Wasser-Gemisch, das sehr zäh gewesen sei, habe zu einer Verstopfung des durch den Wurzeleinwuchs verengten Ableitungsrohrs geführt, weshalb der Abfluss das Wasser dauerhaft nicht mehr habe auffangen können. Das dem Schwimmbad zugeleitete Wasser stammt unstreitig nicht aus der öffentlichen Wasserversorgung, sondern wird aus der in unmittelbarer Nähe befindlichen H-Quelle zugeführt.

Dieser Sachverhalt erfüllt die Merkmale eines nach den vereinbarten VGB 88 versicherten Leitungswasserschadens.

Gemäß § 4 Nr. 1 b (hier und nachfolgend: VGB 88) werden entschädigt versicherte Sachen, die durch Leitungswasser (§ 6) zerstört oder beschädigt werden. Leitungswasser ist gem. § 6 Nr. 1a - u.a. - Wasser, das aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten ist.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH v. 23.6.1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83 [85] = MDR 1993, 841).

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht vom Bedingungswortlaut aus. Danach begegnet keinem Zweifel, dass gem. der Sachverhaltsdarstellung des Klägers Wasser aus einem Zuleitungsrohr der Wasserversorgung ausgetreten ist. Der Austritt ist auch erkennbar bestimmungswidrig erfolgt, da er auf einem Defekt der elektrischen Wasserzufuhrsteuerung des Magnetventils der Zuleitung beruhte. Dass es sich bei dem zugeführten und ausgetretenen Wasser um solches aus einer öffentlichen Wasserversorgung handeln müsse, kann der durchschnittliche Versicheru...

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