Leitsatz (amtlich)

›1. Die durch den Besuch einer Kindertagesstätte (Hort) anfallenden Kosten stellen nur dann einen zu berücksichtigenden Zusatzbedarf des Kindes dar, wenn die Unterbringung aus in der Person des Kindes liegenden Gründen erforderlich ist.

2. Führt die Unterbringung in einer Tagespflegestelle dazu, daß der - ansonsten - betreuende Elternteil eine sonst nicht zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben kann, sind die hierdurch anfallenden Kosten beim Ehegattenunterhalt als Erwerbsaufwand vom Einkommen des betreuenden Unterhaltsgläubigers vorweg abzuziehen.‹

 

Gründe

Zu Recht hat das Familiengericht Prozeßkostenhilfe für die von dem am 24.11.1988 geborenen Kind beabsichtigte Klage versagt. Mit ihr will das Kind seinen Vater auf Zahlung von weiterem Unterhalt wegen der Kosten für seine Betreuung in einem Schülerhort in Höhe von monatlich 390 DM in Anspruch nehmen.

Der Klage fehlt es aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat beitritt, an der hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO). Der Besuch einer Kindertagesstätte (Hort) oder die Unterbringung in einer Tagespflegestelle stellt den betreuenden Elternteil weitgehend von der ihm obliegenden persönlichen Betreuung frei. Dadurch entstehende Kosten, die eine sonst nicht zumutbare Erwerbstätigkeit ermöglichen, können bei der Frage, ob der nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessene Unterhaltsbedarf des Ehegatten gedeckt ist, als Erwerbsaufwand vom Einkommen des Unterhaltsberechtigten abgezogen werden (vgl. Kalthoener/Büttner, NJW-Schriften Heft 22, 6. Aufl., Rn. 303). Ein eigener Anspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil ist unter dem Gesichtspunkt eines Zusatzbedarfs (vgl. Senat, Urteil vom 02.01.1986 - 2 UF 159/85) (nur) dann gegeben, wenn die Unterbringung aus in der Person des Kindes liegenden Gründen erforderlich ist, etwa bei Schwererziehbarkeit, körperlicher oder geistiger Behinderung oder Lernschwäche des Kindes (vgl. Kalthoener/Büttner, a.a.O.; Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., § 2 Rn. 226-275; 294; OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 866, 867). Dafür hat die Antragstellerin jedoch nichts dargetan. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, daß der Besuch eines Schülerhorts aus schulischen Gründen auch dann notwendig wäre, wenn ihre Mutter keine Berufstätigkeit ausüben würde.

 

Fundstellen

FamRZ 1999, 859

NJW-RR 1999, 4

NJWE-FER 1999, 55

OLGReport-Karlsruhe 1999, 27

Kind-Prax 1999, 64

OLGR-KS 1999, 27

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