Entscheidungsstichwort (Thema)

Anzeigepflichtverletzung bei einer Pflegetagegeldversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sehen die Gesundheitsfragen des Versicherers bei einer umfassenden Frage nach chronischen Krankheiten als Antwortmöglichkeiten nur "ja" oder "nein" vor, reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer das Kästchen "ja" ankreuzt, ohne die Erkrankungen zu konkretisieren. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Formular keine Zusatzfrage und keinen freien Raum für eine Erläuterung enthält.

2. Füllt der Versicherungsnehmer neben dem Antrag eine "Zusatzerklärung Gelenkbeschwerden" aus, lässt dies nicht den Schluss zu, dass er daneben an keiner anderen chronischen Krankheit leidet, wenn alle Fragen zu den Gelenkbeschwerden vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden.

3. Ist nach dem Formularkonzept des Versicherers bei chronischen Krankheiten vom Versicherungsnehmer ein weiteres Zusatzformular "Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung" mit dem Antrag vorzulegen, ergibt sich aus dem Fehlen dieses Formulars keine Anzeigepflichtverletzung. Es ist Sache des Versicherers, darüber zu entscheiden, ob er vor der Annahme des Antrags die Vorlage dieses weiteren Formulars verlangt.

 

Normenkette

VVG § 19 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Offenburg (Aktenzeichen 2 O 160/17)

 

Tenor

Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 31.01.2018 - 2 O 160/17 -. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

 

Gründe

I. Der am 17.10.1943 geborene Ehemann der Klägerin beantragte am 06.12.2012 bei der Beklagten den Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung (vgl. den Antrag Anlage B 2, nebst den Anlagen zu diesem Antrag, Anlage B 3 und Anlage B 4). Die Beklagte nahm den Antrag an (vgl. den Versicherungsschein Anlage B 1 und die Anlagen zu diesem Versicherungsschein). Der Ehemann der Klägerin ist verstorben; die Klägerin macht im Rechtsstreit als Erbin ihres Ehemannes Ansprüche aus der Pflegetagegeldversicherung geltend.

Der vom Ehemann der Klägerin am 06.12.2012 unterzeichnete Versicherungsantrag enthielt auf der ersten Seite des Antrags in einem Abschnitt mit der Überschrift "Gesundheitsangaben" Fragen zum Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers wie folgt:

"Gesundheitsangaben

Werden die Gesundheitsfragen 1 und/oder 2 mit "Ja" beantwortet, ist ein Vertragsabschluss für die betreffende Person nicht möglich. Wird die Gesundheitsfrage 3 mit "Ja" beantwortet, ist zur Einschätzung des Risikos die Beantwortung des Antrags "Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung" notwendig.

Bitte geben Sie Körpergröße und Gewicht an: ...

1. Besteht Pflegebedürftigkeit ...

2. Besteht oder bestand innerhalb der letzten fünf Jahre eine der folgenden Krankheiten? Gehirnblutung, ...?

3. Besteht oder bestand innerhalb der letzten 5 Jahre eine der folgenden Krankheiten? Bauchspeicheldrüsenerkrankung, chronische Lungenerkrankung, medikamentös behandelter Bluthochdruck, ... Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Grad der Behinderung um mindestens 50 %.

Besteht oder bestand in den letzten 3 Jahren eine Kranken- oder Pflegeversicherung bei der R. AG?"

Der Ehemann der Klägerin kreuzte bei den Fragen Ziffer 1 und Ziffer 2 das vorgesehene Antwortkästchen für "Nein" an. Bei der Frage Ziffer 3 kreuzte der Ehemann der Klägerin das Kästchen für "Ja" an. Der Ehemann der Klägerin fügte dem Antrag eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises (Grad der Behinderung 50 %) bei, sowie auf einem Formular der Beklagten eine "Zusatzerklärung Gelenkbeschwerden", in welcher der Versicherungsnehmer ein "Schulter-Arm-Syndrom" angab und den hierzu vorgesehenen Fragenkatalog der Beklagten vollständig beantwortete. Der Versicherungsantrag wurde von einem Versicherungsvermittler der Beklagten aufgenommen. Das im Antragsformular der Beklagten vorgesehene Zusatzformular "Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung" (siehe oben) war nicht beigefügt.

Mit Schreiben vom 03.09.2014 bestätigte die Pflegekasse der AOK Baden-Württemberg dem Ehemann der Klägerin, dass bei ihm ab dem 01.08.2014 Pflegebedürftigkeit mit der Pflegestufe 0 anerkannt werde. Der Ehemann der Klägerin erhielt von der Pflegekasse ab dem 01.08.2014 Leistungen in Höhe von 120,00 EUR monatlich.

Nach dem Schreiben der Pflegekasse wandte sich der Ehemann der Klägerin an die Beklagte, um von dieser für die Zeit ab dem 01.08.2014 Leistungen aus der privaten Pflegetagegeldversicherung zu erhalten. Mit Schreiben vom 03.09.2015 (Anlage K 4) lehnte die Beklagte Leistungen ab. Sie erklärte, sie trete vom Versicherungsvertrag zurück, und erklärte gleichzeitig hilfsweise eine Kündigung des Vertrages. Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe die Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag unzutreffend beantwortet. Er habe eine chronische Lungenerkrankung verschwiegen. Die Beklagte habe nachträglich durch eine Rückfrage beim Hausarzt des Versicherungsnehmers erfahren, dass beim Ehemann der Klägerin schon 2010 eine COPD (eine chronisc...

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