Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach Unverfallbarkeit eines bereits teilweise ausgeglichenen Anrechts

 

Leitsatz (amtlich)

§ 1587 f. Nr. 4 BGB gilt auch dann, wenn ein bereits teilweise ausgeglichenes Anrecht der Höhe nach unverfallbar wird.

Eine Änderung der den teilweisen Ausgleich verfügenden früheren Entscheidung nach § 10a VAHRG kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn als öffentlich-rechtlicher Ausgleich des unverfallbar gewordenen Teils nur das erweiterte Splitting in Frage käme und dieses vom Ausgleichsgläubiger abgelehnt wird.

 

Normenkette

BGB § 1587 f. Nr. 4, § 1588; VAHRG § 10a 3b Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Weinheim (Beschluss vom 28.06.2005; Aktenzeichen 3 F 16/05 VA)

 

Tenor

1. Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - FamG - Weinheim vom 28.6.2005 aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab 15.2.2005 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. 223,75 EUR monatlich im Voraus fällig zum 1. eines Monats zu zahlen.

In Höhe der Ausgleichsrente wird die Abtretung des Anspruchs des Antragsgegners auf Betriebsrente gegen die Firma ... angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen werden hälftig geteilt.

3. Der Geschäftswert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

Die am 23.2.1957 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des AG - FamG - Weinheim vom 18.6.1980 geschieden. Durch Ziff. 3 und 4 des Urteils hat das AG den Versorgungsausgleich durchgeführt. Während der Ehezeit hatte der Antragsgegner Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 622,40 DM und ein Anrecht auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Firma ... erworben. Die Ehefrau hatte ein Anrecht bei der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 58,70 DM. Ihre Versorgungsanwartschaften bei der VBL waren noch verfallbar.

Das AG hat Anwartschaften des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Splitting i.H.v. 281,85 DM übertragen. Weiter hat es den Antragsgegner verpflichtet zum Ausgleich seiner Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung Anwartschaften i.H.v. 52,89 DM durch Beitragszahlung von 9.487,07 DM zugunsten der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen.

Mit Schriftsatz vom 4.2.2005 hat die Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt.

Die Antragstellerin hat vorgetragen:

Gemäß § 1587g BGB könne sie vom Antragsgegner die Zahlung einer Ausgleichsrente verlangen. Die Dynamik der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners sei bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht berücksichtigt worden, die nachehezeitliche Dynamik im Anwartschaftsstadium schon deshalb nicht, weil diese noch verfallbar gewesen sei. Es sei bisher nur ein Betrag von 52,89 DM ausgeglichen worden.

Der Antragsgegner hat Zurückweisung des Antrags beantragt und vorgetragen, durch das Ersturteil sei der Versorgungsausgleich vollständig und abschließend geregelt worden. Ein Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sei gerade nicht getroffen worden. Im Übrigen werde die Dynamik der Versorgung des Antragsgegners bei der Firma ... im Anwartschaftsstadium bestritten.

Die VBL hat am 21.2.2005 Auskunft erteilt (...), die Firma ... am 4.3.2005 (...). Die Auskunft der Firma ... wurde in 2. Instanz am 23.2. und 8.3.2006 ergänzt.

Das AG Weinheim hat den Antrag mit Beschluss vom 28.6.2005 zurückgewiesen. Der Antrag sei unzulässig, da die Betriebsrente des Antragsgegners durch das Ersturteil bereits vollständig ausgeglichen sei. Möglich sei nur eine Korrektur über § 10a VAHRG. Den hierfür erforderlichen Antrag habe die Antragstellerin nicht gestellt.

Gegen den der Antragstellervertreterin am 4.7.2005 zugestellten Beschluss richtet sich deren am 21.7.2005 beim OLG Karlsruhe eingegangene Beschwerde, die mit am 1.9.2005 eingegangenen Schriftsatz begründet wurde.

Die Antragstellerin verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter und trägt ergänzend vor, dass die Ermittlung der der Antragstellerin zustehenden Ausgleichsrente unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 25.5.2005 (XII ZB 127/01) zu erfolgen habe.

Die Antragstellerin beantragt:

Unter Aufhebung des Beschlusses des AG - FamG - Weinheim vom 28.6.2005 (3 F 16/05 VA) wird der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab Februar 2005 eine vom Gericht der Höhe nach noch festzustellende Ausgleichsrente zu bezahlen, die monatlich im voraus zum 1. eines Monats fällig ist. In Höhe der Ausgleichsrente wird die Abtretung des Anspruchs des Antragsgegners auf Betriebsrente gegen die Firma ... angeordnet.

Der Antragsgegner beantragt:

Zurückweisung der Beschwerde.

Der Antragsgegner trägt vor:

§ 10a VAHRG sei vorrangig. Die Abänderung eines öffentlich-rechtlich durchgeführten Versorgungsausgleichs kö...

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