Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Entscheidung vom 22.08.2019; Aktenzeichen 14 OWi 130 Js 23298/19)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 22. August 2019 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Karlsruhe verurteilte den Betroffenen am 22.08.2019 wegen vorschriftwidrigen Benutzens eines elektronischen Gerätes nach § 23 Abs.1a StVO zu einer Geldbuße von 200 € und verbot ihm für die Dauer von einem Monat das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte der Betroffene am [...].2019 gegen [...] Uhr als Führer des Fahrzeugs der Marke "Tesla" mit dem amtlichen Kennzeichen [...] auf der Bundesstraße [...] in Fahrtrichtung Süden vor der Abfahrt [...] den fest neben dem Lenkrad über der Mittelkonsole des Fahrzeugs installierten Berührungsbildschirm (Touchscreen) benutzt, um so die Intervalle des bereits wegen starken Regens eingeschalteten Scheibenwischers einzustellen. Aufgrund nichtangepasster Blickzuwendung auf den Bildschirm und der damit verbundenen Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen kam der Betroffene bei regenasser Fahrbahn und starkem Regen jedoch von der Fahrbahn nach rechts ab, fuhr in eine Böschung und kollidierte dort mit einem Netzknotenstationierungszeichen und mehreren Bäumen. Dabei ist das Amtsgericht in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Betroffene bei Beachtung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt den dabei entstandenen Sachschaden hätte vorhersehen und verhindern können. In rechtlicher Sicht hat das Amtsgericht den im "Tesla" fes t installierten Berührungsbildschirm (Touchscreen) als ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO angesehen. Insoweit hat der Tatrichter infolge der Auswertung der Bedienungsanleitung festgestellt, dass sich der Scheibenwischer des "Tesla" zwar am L enkrad ein- und ausschalten lasse, die Einstellung der Intervalle aber auf dem "Touchscreen" zu erfolgen habe, wobei zunächst ein Scheibenwischersymbol berührt werden müsse, dann in einem Untermenü zwischen fünf Einstellungen gewählt werden könnte und dieser Vorgang deutlich mehr Aufmerksamkeit des Fahrers als bei Bedienung des Scheibenwischers mit den herkömmlichen Armaturen erfordere.

Gegen die Einstufung des Berührungsbildschirms (Touchscreen) im "Tesla" als elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs.1a StVO wendet sich der Betroffene über seinen Verteidiger. Dieser ist der Ansicht, dass es sich beim Geschwindigkeitsregler des Scheibenwischers im "Tesla" um ein "sicherheitstechnisches Bedienteil" handele und dieses damit kein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs.1a StVO darstelle, da es nicht -wie es das Gesetz erfordere- der "Kommunikation, Information oder Organisation" diene. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat am 29.10.2019 auf Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unbegründet angetragen, zu welcher sich der Verteidiger mit Schriftsätzen vom 31.12.2019, 06.02.2020 und 19.02.2020 geäußert hat. Mit Beschluss vom 28.02.2020 hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten ist, das Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen (§ 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG).

II.

Der Rechtsbeschwerde bleibt ein Erfolg versagt.

1. Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist zunächst nicht zu beanstanden . Das Amtsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Betroffene unmittelbar vor dem Unfall das Bedienfeld des Berührungsbildschirms betätigte und wegen der damit verbundenen zeitweisen Unaufmerksamkeit von der Fahrbahn abgekommen ist. Seine Überzeugung durfte der Tatrichter durchaus auf die diesbezügliche eigene Einlassung des Betroffenen gegenüber der Polizeibeamtin C. im Rahmen der polizeilichen Unfallaufnahme stützen, zumal er zusätzlich noch andere denkbare Unfallursachen für das auf gerade Fahrstrecke erfolgte Abkommen des Fahrzeugs von der Fahrbahn, wie etwa technische Mängel, überhöhte Geschwindigelt, Unfallbeteiligung Dritter nachvollziehbar ausgeschlossen hat.

2. Der fest im Fahrzeug der Marke "Tesla" installierte Berührun gsbildschirm (Touchscreen) stellt ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs.1a Satz 1 und 2 StVO dar, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist.

2.1 Nach § 23 Abs.1a Satz 1 StVO darf der Führer eines Fahrzeugs ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. Ergänzend hierzu zählt das Gesetz in § 23 Abs.1a Satz 2 StVO Geräte auf, welche als e...

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