Leitsatz (amtlich)

Wenn ohne eine Löschung der nicht valutierten Grundschulden (Eigentümergrundschulden) eine Teilungsversteigerung wesentlich erschwert oder sogar vereitelt werden würde, kann jeder Ehegatte als Teilhaber die Zustimmung zur Löschung dieser Grundschulden verlangen.

 

Normenkette

BGB § 749 Abs. 1, §§ 753, 1353 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Rastatt (Aktenzeichen 4 F 148/16)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 08.02.2017 (Az.: 4 F 148/16) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Verpflichtung, einer Löschung der auf dem Wohnungseigentum E. ... in ... G. lastenden Grundschulden zuzustimmen.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am ...1993 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ging der zwischenzeitlich volljährige Sohn A., geboren am ...1995, hervor. Die während der Ehe geborene Tochter der Antragstellerin A. stammt nicht vom Antragsgegner ab. Während der Ehe war die Antragstellerin überwiegend Hausfrau und betreute und versorgte die beiden Kinder. Im Jahre 1995 erwarben die Eheleute als Miteigentümer zu je 1/2 die in G. in der E. ... befindliche Eigentumswohnung. Zur Finanzierung nahmen sie Verbindlichkeiten, u.a. bei der Sparkasse B. G. auf, die durch zwei Grundschulden in Höhe von insgesamt 127.822,97 EUR abgesichert wurden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Grundschulden nicht mehr valutiert sind und die Kredite bereits im Jahr 2006 vollständig zurückgeführt worden waren. Die Sparkasse B. G. hat mit Schreiben vom 23.06.2015 (Anlage 3, Anlagenheft) auf die unter der laufenden Nummer 1 eingetragene Buchgrundschuld über 76.693,78 EUR nebst Zinsen und auf die unter der laufenden Nummer 2 im Grundbuch eingetragene Buchgrundschuld über 51.129,19 EUR nebst Zinsen verzichtet. Der Verzicht wurde am ...2015 im Grundbuch von G., Blatt Nr. ..., Abteilung III, eingetragen.

Die Beteiligten leben seit dem Jahr 2004 voneinander getrennt und wurden mit Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 10.10.2007, rechtskräftig seit 20.11.2007, voneinander geschieden. Ein Zugewinnausgleich erfolgte nicht.

Der 1941 geborene Antragsgegner ist seit dem Jahr 2005 Rentner. Seine monatliche gesetzliche Rente beläuft sich auf 1.446,51 EUR. Die Wohnung wird seit der Trennung von ihm alleine, teilweise zusammen mit seinem Sohn, bewohnt. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 04.12.2013 ist der Antragsgegner im Verfahren 4 F 224/13 verpflichtet worden, ab Juni 2012 an die Antragstellerin eine monatliche Nutzungsentschädigung von 170,00 EUR zu zahlen. Der offene Rückstand belief sich im April 2017 auf 10.030,00 EUR.

Mit Schreiben vom 10.06.2013 hat die Antragstellerin die Zwangsversteigerung der Immobilie gemäß § 180 ZVG beantragt. Die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft ist mit Beschluss vom 24.06.2013 im Verfahren ... des Amtsgerichts Rastatt angeordnet worden Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat den Verkehrswert der Immobilie auf 80.000,00 EUR geschätzt. Im Teilungsversteigerungstermin vom ...2015 ist kein Gebot abgegeben worden, das Versteigerungsverfahren verlief erfolglos und wurde zuletzt mit Beschluss vom 19.07.2016 gemäß § 30 ZVG einstweilen eingestellt. Seit dem 17.01.2017 wird das Verfahren fortgesetzt.

Im hier anhängigen Verfahren hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Mitwirkung bei der Teilung der gleichrangigen Eigentümergrundschulden und auf Zustimmung zur Löschung in Anspruch genommen. Sie hat vorgebracht, dass die Grundschulden, obwohl sie nicht valutiert seien, in das geringste Gebot fielen. Eine Teilungsversteigerung werde quasi unmöglich, da das geringste Gebot wegen der eingetragenen Grundschulden weit höher als der geschätzte Verkehrswert der Immobilie sei. Es finde sich kein Käufer, der bei einem Verkehrswert der Wohnung von nur 80.000,00 EUR ein geringstes Gebot von 127.822,97 EUR zahle. Der Antragsgegner verweigere jede Mitwirkung an der Löschung der Grundschulden. Der Anspruch der Antragstellerin auf Aufhebung der Gemeinschaft ergebe sich aus §§ 749, 752, 1192, 1152 BGB. Der gegenseitige Löschungsanspruch folge aus § 1179 a BGB. Dem Antragsgegner stehe kein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich zu. Die Beteiligten hätten eine klassische Hausfrauenehe geführt, es sei mithin eine anderweitige Vereinbarung gemäß § 426 Satz 1 BGB getroffen worden. Die Darlehensrückführung sei während des ehelichen Zusammenlebens erfolgt. Ein etwaiger Anspruch sei zudem verjährt.

Die Antragstellerin hat zuletzt beantragt:

Der Antragsgegner wird verurteilt, der Löschung der beiden gleichrangigen auf dem Wohnungseigentum E. ... ... in ... G. lastenden Eigentümergrundschulden der Beteiligten in Höhe von 76.693,78 EUR und 51.129,19 EUR zuzustimmen.

Der Antragsgegner ist den Anträgen entgegengetreten. Er hat ...

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