Verfahrensgang

LG Mosbach (Beschluss vom 10.11.2016; Aktenzeichen 1 OH 15/16)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des LG Mosbach vom 10.11.2016 geändert:

Über die im Beschluss des LG Mosbach aufgeführten Punkte hinaus ist Beweis zu erheben über folgende Fragen:

I.1. a. Wurden die in DIN EN 1990, DIN EN 1991 sowie DIN EN 1997/DIN 1054 vorgegebenen Richtlinien eingehalten?

b. Weisen die Mauern die erforderliche Lagesicherheit, den Kippnachweis, den Gleichsicherheitsnachweis sowie den Grundbruchnachweis auf?

I. 2. Sind an den Stützmauern Risse aufgetreten und wurden diese mittels Bauschaum bzw. Gips sowie malermäßig überarbeitet? Bejahendenfalls: Handelt es sich hierbei um eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Vorgehensweise beim Auftreten von Rissen an einer Stützmauer?

I. 6. Entspricht die Bauausführung sämtlicher Stützmauern den allgemein anerkannten Regeln der Technik?

Der Antrag im Übrigen bleibt zurückgewiesen. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragsteller erwarben von den Antragsgegnern ein Grundstück. Die Grundstücksstützmauern stürzten teilweise ein. Die Parteien streiten darüber, ob die Mauern mangelhaft errichtet wurden und ob die Antragsgegner für den Einsturz den Antragstellern verantwortlich sind.

Zur Feststellung des Zustands der Stützmauern und wegen der Gefährdung Dritter bei einem eventuellen Einsturz haben die Antragsteller die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens beantragt.

Das LG hat den Antrag teilweise zurückgewiesen. Rechtsfragen seien durch den Sachverständigen nicht zu beantworten. Deshalb könne im selbständigen Beweisverfahren zulässig auch nicht festgestellt werden, ob bestimmte DIN-Normen anwendbar seien und ob diese und die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten seien. Ob Nachweise und Sicherheiten vorhanden seien, stelle ebenfalls eine Rechtsfrage dar, die erst im Hauptsachverfahren geklärt werden könne.

Gegen die teilweise Antragsablehnung haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat weitgehend Erfolg.

Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass nach § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ein selbstständiges Verfahren durchgeführt werden kann, das der Feststellung des Zustands einer Sache dient. Zu dem feststellbaren Zustand einer Sache zählt entgegen der Ansicht des LG aber auch, wie eine Leistung fachmännisch einzuordnen ist und ob sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht oder widerspricht (vgl. OLG München, Beschluss vom 6.5.1993 - 27 W 101/92 - BauR 1994, 275; Schreiber in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 485 Rn. 18). Nur soweit lediglich die Mangelhaftigkeit einer Sache behauptet und zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht werden soll, ist der Antrag unzulässig; denn ob eine Sache mangelhaft ist, ist eine Rechtsfrage.

Inwieweit die gestellten Fragen Bedeutung für das Hauptsacheverfahren haben, ob die vom Antragsteller behaupteten Tatsachen im Hauptsacheverfahren beweisbedürftig und entscheidungserheblich sind, ist im selbstständigen Beweisverfahren nicht zu prüfen (BGH, Beschluss vom 4.11.1999 - VII ZB 19/99 - juris Rn. 9; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 485 Rn. 4).

Nach diesen Grundsätzen sind die Anträge I.1. a. und b., I. 2. (Teil 2) und 6. zulässig. DIN- bzw. EN-Vorschriften treffen eine technische Aussage zu dem Zustand einer Sache. Die Vorschriften sind Teil der anerkannten Regeln der Technik. Somit ist auch die Frage, ob DIN- bzw. EN-Vorschriften einzuhalten sind und eingehalten werden, eine technische, die im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens gestellt und beantwortet werden kann.

Das Beschwerdegericht geht auch davon aus, dass die Frage I.1. b. - Weisen die Mauern die erforderliche Lagesicherheit, den Kippnachweis, den Gleichsicherheitsnachweis sowie den Grundbruchsnachweis auf? - keine Frage nach rechnerischen, zeichnerischen, rechtlichen Nachweisen für ein Genehmigungsverfahren ist, sondern dass die Frage darauf gerichtet ist, ob die technischen Regeln für die Errichtung einer standsicheren Stützmauer eingehalten sind. Andere Fragen hätte der Sachverständige nicht zu beantworten.

Die Fragen I. 2. und 6. fragen allein danach, ob die Regeln der Technik bei der Errichtung der Stützmauern eingehalten wurden. Sie sind daher zulässige Fragen an den Sachverständigen.

Dagegen hat das LG den Antrag bezüglich der Frage I. 5. zu Recht zurückgewiesen. Denn dort ist nach Nachweisen gefragt, die im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens erbracht werden müssen. Welche Nachweise erbracht werden müssen, ist eine Rechtsfrage. Ebenso weist die Fragestellung, ob die Nachweise geführt worden sind oder geführt werden, auf eine rechtlichen Bewertung hin.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat weitgehend Erfolg. Eine Kostenerstattung ist daher grundsätzlich nur und erst im Hauptsacheprozess möglich (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 9.4.201...

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