Leitsatz (amtlich)

Für Zwecke der Prozesskostenhilfe sind nur die Einkommensverhältnisse der bedürftigen Partei von Bedeutung, nicht aber auch diejenigen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, mit dem die hilfsbedürftige Partei zusammenlebt. Dies gilt auch dann, wenn die hilfsbedürftige Partei gem. § 18 Nr. 4 Wohngeldgesetz Wohngeld nicht erhält, welches ihr als alleinstehende Person bewilligt werden würde.

 

Verfahrensgang

AG Heidelberg (Beschluss vom 17.09.2003; Aktenzeichen 31 F 63/03)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Ratenzahlungsanordnung in dem ihr Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des AG - FamG - Heidelberg vom 17.9.2003 aufgehoben. Die Antragstellerin hat keine Raten auf die Prozesskosten zu zahlen.

 

Gründe

(nicht dem Antragsgegner mitzuteilen)

Das AG hat ein ein zusetzendes Einkommen zwischen 50 und 100 Euro errechnet und hat die daraus sich ergebenden monatlichen Raten mit 30 Euro festgesetzt. Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens hat es 250 Euro Wohnkosten nicht berücksichtigt - bzw. in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 1.10.2003 nur mit 86 Euro. Die Antragstellerin lebt in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Gemäß § 18 Nr. 4 Wohngeldgesetz hat die Wohngeldstelle des Landratsamtes des R-Kreises in ihrem Bescheid vom 4.6.2003 eine Vergleichsberechnung angestellt und ist unter Einbeziehung des monatlichen Gesamteinkommens des Partners der Antragstellerin dazu gekommen, dass ein Wohngeldanspruch nicht bestehe. Das AG hat daraus den Schluss gezogen, dass, wohnte die Antragstellerin alleine, sie Wohngeld erhielte, so dass sich ihre Belastung mit Wohnkosten von 250 Euro auf höchstens 86 Euro monatlich vermindern würde.

Die gegen die Ratenzahlungsanordnung gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.

Die Rechtsauffassung des AG läuft darauf hinaus, dass die mit der Antragstellerin in Wohngemeinschaft lebende Person für Zwecke der Prozesskostenhilfe zu einer Beteiligung an den Wohnkosten der Antragstellerin herangezogen wird oder unmittelbar zur Finanzierung des Prozesskostenbedarfs der Antragstellerin. Ein Gedanke dieser Art mag für das Wohngeld § 18 Nr. 4 Wohngeldgesetz zugrunde liegen. Ähnliche Bestimmungen finden sich in § 194 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 SGB III für die Arbeitslosenhilfe und in §§ 122, 16 BSHG für die Sozialhilfe. Sie enthalten jedoch keinen allgemeinen Gedanken, der auch auf das Recht der Prozesskostenhilfe übertragen werden könnte. § 115 Abs. 1 S. 1 und S. 2 ZPO bestimmen, dass die Partei ihr Einkommen ein zusetzen hat und dass zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert gehören. Diese Definition des Einkommens ist übernommen aus § 76 Abs. 1 BSHG, wie dann auch wegen der vom Einkommen abzusetzenden Beträge auf § 76 Abs. 2 und Abs. 2a BSHG Bezug genommen wird. Eine weiter gehende Bezugnahme auf das Bundessozialhilfegesetz, etwa auf §§ 122, 16 BSHG findet sich nicht. Dies bedeutet für die in § 122 BSHG angesprochenen eheähnlichen Gemeinschaften, dass für Zwecke der Prozesskostenhilfe nur die Einkommensverhältnisse des Antragstellers von Bedeutung sind, nicht aber auch diejenigen des Partners der eheähnlichen Gemeinschaft (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.12.2003 - 16 WF 150/03; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 115 Rz. 7, 8 m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Wrobel/Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003, Rz. 212 m.w.N.). Damit scheidet auch die Möglichkeit aus, die Antragstellerin darauf zu verweisen, sich das Wohngeld anrechnen zu lassen, welches sie wegen des Einkommens der mit ihr gemeinsam wohnenden Person wegen § 2 Wohngeldgesetz nicht erhält.

Die Antragsgegnerin hat auch ggü. dem Partner der Haushaltsgemeinschaft keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. Soweit vereinzelt eine bedürftige Partei so gestellt wird, als habe sie einen solchen, geschieht dies in entsprechender Anwendung der §§ 122, 16 BSHG (OLG Koblenz, Beschl. v. 3.6.1991 - 13 WF 487/91, NJW-RR 1992, 1348) was jedoch, wie erwähnt, daran scheitern muss, dass der diesen Bestimmungen zugrunde liegende Rechtsgedanke auf das Recht der Prozesskostenhilfe nicht übertragbar ist (OLG Köln, Beschl. v. 4.12.1987 - 4 WF 251/87, FamRZ 1988, 306; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 115 Rz. 7, 8 m.w.N.).

Dafür, dass die Antragstellerin dem Partner der Lebensgemeinschaft entgeltpflichtige Versorgungsleistungen erbringt, ist nichts ersichtlich. Im Übrigen würden diese nur dann von Bedeutung sein, wenn tatsächlich ein Entgelt gezahlt werden würde (OLG Köln, Beschl. v. 2.5.1994 - 25 WF 92/04, OLGReport Köln 1994, 281 = MDR 1995, 101 = FamRZ 1995, 372).

Der Tatsache, dass der Partner der Antragstellerin sich tatsächlich an den mtl. 500 Euro betragenden Wohnkosten mit 250 Euro beteiligt, wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass bei der Antragstellerin nur 250 Euro Wohnkosten angesetzt werden (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 6.12.2000 - 13 WF 698/00, FamRZ 2001, 1153).

Soweit der Partner der Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag "überwiegend die Lebensh...

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