Entscheidungsstichwort (Thema)

Mündlichkeitsprinzip im WEG-Verfahren. Wohnungseigentumserwerb vom Bauträger: Rechtsstellung des werdenden Wohnungseigentümers vor und nach Invollzugsetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Wohngeld. sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 07.02.2001 – 4 T 153/00 –

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Mündlichkeitsprinzip (§ 44 Abs. 1 WEG) gilt grunddsätzlich auch für das Beschwerdeverfahren. Eine mündliche Verhandlung ist im Beschwerdeverfahren dann entbehrlich, wenn eine gütliche Einigung nicht zu erwarten ist, es weiterer Sachaufklärung nicht bedarf und das rechtliche Gehör auf andere Weise sichergestellt ist.

2. Mit der Eintragung des ersten Erwerbers einer Wohnung vom Bauträger im Wohnungsgrundbuch wird die bis dahin bestehende werdende Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wohnungseigentümergemeinschaft.

3. Mitglieder der werdenen Wohnungseigentümergemeinschaft sind diejenigen Wohnungskäufer, die die Eigentumswohnung in Besitz genommen haben und für die eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist.

4. Die Mitglieder der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft treffen die Rechte und Pflichten eines Eigentümers. Mit der rechtlichen Invollzugsetzung der – bis dahin: werdenden – Wohnungseigentümergemeinschafr ändert sich daran nichts.

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 07.02.2001; Aktenzeichen 4 T 153/00)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner Nr. 1 und Nr. 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 07.02.2001 – 4 T 153/00 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Die Antragsgegner haben der Antragstellerin und den beiden Streithelfern die diesen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf

5.886,21 DM

festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin ist die Verwalterin der Wohnanlage „A.” in W. Als Eigentümer einiger Wohnungen sind noch die früheren Alteigentümer – die beiden Streithelfer – eingetragen, die durch Teilung Wohnungseigentum geschaffen haben. Von ihnen haben die Antragsgegner die in der genannten Wohnanlage gelegene Wohnung Nr. 2.13 (31,8/1000 Miteigentumsanteil) sowie den Tiefgaragenplatz Nr. 1 (2,0/1000 Miteigentumsanteil) gekauft und in Besitz genommen. Sie sind im Wohnungsgrundbuch noch nicht als Eigentümer eingetragen, ihr Eigentumsverschaffungsanspruch ist aber durch eine am 30.10.1995 im Wohnungsgrundbuch eingetragene Vormerkung gesichert. Der erste Eigentumswechsel vom Bauträger – also den beiden Streithelfern – ist am 23.12.1996 eingetragen worden (vgl. As. 165).

Als Verwalterin der Wohnanlage hat die Antragstellerin im eigenen Namen beim Amtsgericht L. von den Antragsgegnern als werdenden Wohnungseigentümern aufgrund der Jahresabrechnung 1998 (As. 51/57; Einzelabrechnungen As. 59/61 und As. 63/65) Zahlung restlichen Wohngeldes in Höhe von 1.800,73 DM (Wohnung) und 156,80 DM (Tiefgaragenplatz) sowie auf der Grundlage des Wirtschaftsplans für 1999 (Einzelabrechnungen As. 75 und As. 77) Wohngeldvorauszahlungen in Höhe von 12 × 385,00 DM = 4.620,00 DM – insgesamt Zahlung von 6.577,53 DM – verlangt.

Die Jahresabrechnung 1998 und der Wirtschaftsplan 1999 waren in der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.07.1999 mehrheitlich bzw. einstimmig genehmigt worden (vgl. zu TOP 1 bzw. TOP 5 des Protokolls [As. 67/73]). Die Einzelabrechnungen waren den jeweiligen – ggf.: werdenden – Wohnungseigentümern zusammen mit der Einladung zur Eigentümerversammlung übersandt worden. Beide Genehmigungsbeschlüsse sind nicht gerichtlich angefochten worden. Die Antragsgegner hatten lediglich vor der Eigentümerversammlung vom 12.07.1999 mit Schreiben vom 29.06.1999 (As. 111) gegenüber der Verwalterin gegen die Nebenkostenabrechnungen für 1998 „Einspruch” eingelegt und sie zur Korrektur der Abrechnungen aufgefordert.

Die Antragsgegner sind dem von der Antragstellerin geltend gemachten Zahlungsanspruch mit der Begründung entgegengetreten, die Jahresabrechnung 1998 sei inhaltlich falsch. Fürsorglich haben sie ein Zurückbehaltungs- bzw. Minderungsrecht geltend gemacht, welches sie auf behauptete Mängel der Wohnung stützen, die den Gegenstand eines zwischen ihnen und den beiden Streithelfern geführten Rechtsstreits bilden. Weiter haben die Antragsgegner Aufrechnung wegen ihrer Meinung nach überzahlter Wohngelder für die Jahre 1996 und 1997 erklärt.

Mit Beschluß vom 10.05.2000 (As. 197/203) hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Antragsgegner hätten als noch nicht im Grundbuch eingetragene werdende Wohnungseigentümer noch keine Rechte und Pflichten nach dem Wohnungseigentumsgesetz, so daß sie auch nicht im Verfahren nach § 43 WEG in Anspruch genommen werden könnten.

Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin (As. 215/217), mit der diese ihren erstinsta...

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