Leitsatz (amtlich)

1. Das VormG ist in der Erteilung von Weisungen, die ein Gebot oder ein Verbot enthalten, auf die Fälle pflichtwidrigen Verhaltens des Betreuers beschränkt. Für den Fall einer präventiven Weisung ist eine solche nur berechtigt, wenn die auf Tatsachen begründete Besorgnis besteht, der Betreuer werde pflichtwidrig handeln.

2. Im Verfahren über die weitere Beschwerde ist eine gem. § 1837 BGB unzulässig erlassene Weisung aufzuheben.

 

Normenkette

BGB §§ 1837, 1908i; FGG §§ 27, 69g, 563

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Betreuers zu 2) werden der Beschluss des AG vom 10.9.2004 und derjenige des LG vom 10.2.2005 aufgehoben.

Der Antrag des Betreuers zu 2) vom 29.4.2004/8.7.2004 auf Erteilung einer Weisung zur möglichen Verwendung der Leistungen aus der Pflegeversicherung des Betreuten wird abgelehnt.

Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 131 Abs. 1 S. 2 KostO, 13a FGG).

Der Gegenstandswert wird auf 1.000 EUR festgesetzt (§§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 S. 2 KostO).

 

Gründe

I. Für den Betroffenen besteht seit dem Jahr 2003 eine Betreuung für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge. Der Ehefrau des Betroffenen (Betreuerin Ziff. 1) obliegt die Gesundheitsfürsorge, dem Bruder der Ehefrau des Betroffenen (Betreuer Ziff. 2) die Vermögenssorge. Mit Übernahme seiner Betreuungsaufgaben hat der Betreuer Ziff. 2 mit Schreiben vom 12.9.2003 dem VormG einen notariellen Zuwendungsvertrag vom 8.5.1995 vorgelegt, in dem unter § 2 Ziff. 1 formuliert ist:

"Frau S. bestellt Herrn S. das folgende lebtägliche Leibgeding bestehend aus:

... c) Reallast für persönliche Betreuung, hauswirtschaftliche Versorgung und häusliche Grundpflege. Frau S. hat also die vollständige häusliche Pflege für ihren Ehemann zu erbringen."

Weiter hat der Betreuer Ziff. 2 in seinem Schreiben vom 12.9.2003 erklärt, dass er an die Betreuerin Ziff. 1 zur Deckung der laufenden Kosten für die Pflege monatlich 200 EUR überweist.

Mit Anwaltschreiben vom 16.1.2004 hat der Betreuer Ziff. 2 dem AG darlegen lassen, dass das an die Betreuerin Ziff. 1 gezahlte Pflegegeld, das Pflegegeld ist, das dem Betroffenen von der Pflegeversicherung gezahlt wird. Im Anwaltschreiben wird die Bitte geäußert, dass das AG im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion (§ 1908i BGB) bestätige, dass der Betreuer Ziff. 2 der Betreuerin Ziff. 1 das Pflegegeld zur Verfügung stellen könne.

Mit Verfügung vom 2.2.2004 hat das AG unter Bezugnahme auf das Anwaltschreiben vom 16.1.2004 formuliert, dass es die im Schreiben vertretene Auffassung nicht teile; es folgt die Erklärung, dass die Rechtspflegerin nicht damit einverstanden ist, dass das Pflegegeld an die Betreuerin Ziff. 1 gezahlt wird.

Gegen diese Verfügung des AG hat der Betreuer Ziff. 2 zunächst Beschwerde eingelegt. Das LG hat mit Beschl. v. 20.4.2004 diese Beschwerde als unzulässig verworfen, da kein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der Entscheidung des AG vom 2.2.2004 bestand. Denn bei dem mit Verfügung vom 2.2.2004 veranlassten Schreiben vom 3.2.2004 habe es sich um keine überprüfbare Entscheidung gehandelt, da es keinerlei bindende Feststellung, sondern lediglich eine Meinungsäußerung enthielt.

Mit Schreiben vom 8.7.2004 hat der Betreuer Ziff. 2 erneut ggü. dem AG die Auffassung geäußert, dass das dem Betreuten ausbezahlte Pflegegeld zu Recht an die Ehefrau des Betreuten weitergeleitet würde. Er hat ferner um den Erlass einer Weisung gem. § 1837 BGB gebeten.

Mit Beschl. v. 10.9.2004 hat das AG - VormG - schließlich den Betreuer Ziff. 2 verbindlich angewiesen, das Pflegegeld nicht an die Ehefrau des Betreuten weiterzuleiten, sondern auf dessen Sparkonto einzuzahlen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass aus der oben genannten Formulierung der öffentlichen Urkunde des Notariats hervorgehe, dass die von der Ehefrau des Betreuten erbrachten Pflegeleistungen bereits durch die in der notariellen Urkunde vorgesehenen Leistungen abbedungen seien und ihr daher das Pflegegeld der Pflegestufe III nicht zustehe.

Gegen diese Entscheidung hat der Betreuer Ziff. 2 mit Schreiben vom 27.9.2004 Beschwerde eingelegt. Das LG hat daraufhin den Beschluss des AG aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, die vom Betreuten bezogenen Leistungen der Pflegversicherung an die Ehefrau des Betreuten i.H.v. 200 EUR weiterzuleiten, solange diese die häusliche Pflege des Betreuten erbringt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer durch Anwaltsschriftsatz weitere Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, dass die betragliche Begrenzung entfällt.

II. Die zulässige weitere Beschwerde (§ 27 FGG) ist teilweise begründet. Die Beschwerdeberechtigung folgt aus § 69g Abs. 2 S. 1 FGG.

Zutreffend hat das LG den Beschluss des AG Emmendingen vom 10.9.2004 aufgehoben und den Beschwerdeführer für berechtigt gehalten, über das dem Betreuten zustehende Pflegegeld zu verfügen und dieses der Ehefrau des Betreuten, die für des...

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