Verfahrensgang

AG Mosbach (Aktenzeichen 5 F 32/17)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 09.01.2018, 5 F 32/17 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren nunmehr noch um die Frage der Verwirkung rückständigen Kindesunterhalts.

Die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin und der Antragsgegner sind die nicht verheirateten Eltern der am ....2003 geborenen Antragstellerin.

Die Frage, wer der Vater der Antragstellerin ist, war Gegenstand mehrerer familiengerichtlicher Verfahren vor dem Amtsgericht Mosbach.

Die zunächst aufgrund noch bestehender Ehe mit der Mutter der Antragstellerin nach § 1592 Nr. 1 BGB bestehende Vaterschaft des damaligen Ehemannes der Mutter der Antragstellerin wurde im Rahmen eines Verfahrens wegen Anfechtung der Vaterschaft durch Urteil vom 04.10.2004 beseitigt (Akte 2 F 167/07, dort AS 15 f.).

Mit am 29.05.2007 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz begehrte die minderjährige Antragstellerin vertreten durch das Jugendamt als Beistand die Feststellung, dass der Antragsgegner ihr Vater sei (Verfahren 2 F 167/07). Das vom Familiengericht bei dem öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für Blutgruppengutachten Dr. R. in Auftrag gegebene Abstammungsgutachten vom 11.09.2007 kam zu dem Ergebnis, dass es aus genetischen Gründen offenbar unmöglich sei, dass der Antragsgegner der Erzeuger der Antragstellerin sei. Entsprechend den beschriebenen Merkmalskonstellationen sei der Antragsgegner von der Vaterschaft zu dem Kind auszuschließen (vgl. Abstammungsgutachten, Akte 2 F 167/07, dort AS 49 ff.). Nachdem von Seiten der Antragstellerin Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens geäußert wurden, da nach Angaben der Mutter der Antragstellerin nur der Antragsgegner als Vater des Kindes in Betracht komme, teilte der Sachverständige mit Schreiben vom 12.09.2007 (Akte 2 F 167/07, dort AS 69 f.) mit, dass die Blutprobe in der Praxis von Herrn Dr. S. entnommen worden sei. Zur Sicherung der Identität seien Unterschrift und Daumenabdruck des Antragsgegners dokumentiert worden. Auch ein Lichtbild und eine Fotokopie des Ausweises seien beigefügt worden. Der so geführte Identitätsnachweis entspreche den Vorgaben der amtlichen Richtlinien und sei deshalb formal nicht zu beanstanden. Eine Rücksprache mit Herrn Dr. S. habe ergeben, dass kein Indiz dafür vorliege, dass eine andere Person anstelle des Antragsgegners bei der Blutentnahme anwesend gewesen sei. Der Sachverständige bot u.a. an, eine Zweitbegutachtung durchzuführen und wies darauf hin, dass auch eine daktyloskopische Analyse des Daumenabdrucks Klarheit über die Herkunft der Blutprobe verschaffen könne. Nachdem ein Zweitgutachten nicht zustande kam - der Antragsgegner hielt sich nach seinen Angaben zum damaligen Zeitpunkt öfter beruflich in Spanien auf - veranlasste das Familiengericht die Untersuchung des Fingerabdrucks des Antragsgegners. Unter dem 25.10.2007 teilte die KTU der Landespolizeidirektion Karlsruhe mit, dass der übersandte Fingerabdruck auf einer Niederschrift zur Blutentnahme mit den Fingerabdrücken des dort einliegenden Fingerabdruckblattes, ausgestellt auf den Antragsgegner, verglichen worden sei. Hiernach stehe fest, dass der Fingerabdruck in der Niederschrift und der Fingerabdruck des Daumens der linken Hand auf dem vorliegenden Fingerabdruckblatt von ein und derselben Person stammten (vgl. Akte 2 F 167/07, dort AS 109). Hierauf nahm das Jugendamt als Beistand der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13.11.2007 für die Antragstellerin die erhobene Vaterschaftsfeststellungsklage zurück (vgl. Akte 2 F 167/07, dort AS 119).

In dem Verfahren 5 F 104/15 begehrte die Antragstellerin mit am 25.06.2015 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 23.06.2015 erneut die Feststellung, dass der Antragsgegner ihr Vater sei. Das in diesem Verfahren eingeholte Gutachten des Instituts für Rechts- und Verkehrsmedizin Heidelberg vom 13.01.2016 kam zu dem Ergebnis, dass die Vaterschaft des Antragsgegners mit einer Wahrscheinlichkeit von ≫ 99,999999 % als praktisch erwiesen zu bezeichnen sei (vgl. Gutachten vom 13.01.2016, Akte 5 F 104/15, AS 109 ff.). Ein weiteres vom Familiengericht in Auftrag gegebenes molekulargenetisches Gutachten vom 14.07.2016 kam zum selben Ergebnis (vgl. Gutachten vom 14.07.2016, Akte 5 F 104/15, AS 181 ff.). Der Antragsgegner hat daraufhin mit Zustimmung der Kindesmutter die Vaterschaft anerkannt (vgl. Akte 5 F 104/15, AS 297 ff.), das Verfahren endete mit einer Kostenentscheidung (vgl. Akte 5 F 104/15, AS 223 ff.).

Die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin bezog für diese im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2012 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von insgesamt EUR 11.019,00 (I, AS 25). Seit dem 01.04.2009 bis Ende November 2016 bezog die Antragstellerin zudem Leistungen nach dem SGB II (vgl. I, AS 133 ff.).

Der Antragsgegn...

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