Verfahrensgang

LG Mannheim (Beschluss vom 13.04.2004; Aktenzeichen 24 AktE 30/04)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des LG Mannheim vom 13.4.2004 - 24 AktE 30/04 - aufgehoben und die Sache an das LG zum Zwecke der Verbindung mit dem bereits anhängigen weiteren Verfahren gleichen Gegenstands zurückverwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache an das LG Mannheim zum Zwecke der Verbindung mit dem dort bereits anhängigen Verfahren gleichen Gegenstands. Das LG hat den in der Hauptsache gestellten Antrag der Antragsteller auf Festsetzung der angemessenen Barabfindung vom 31.10.2003, der am selben Tag beim LG Konstanz eingegangen war, als unzulässig verworfen, weil die Antragsteller einen identischen Antrag am selben Tag auch beim LG Mannheim anhängig gemacht hatten. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller ist im Ergebnis begründet.

1. Allerdings wurde entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller das zunächst beim LG Konstanz anhängige Verfahren durch den Verweisungsbeschluss vom 9.3.2004 wirksam an das LG Mannheim abgegeben. Das Verfahren war mit Eingang der Antragsschrift am 31.10.2003 beim LG Konstanz anhängig. Dass der Antragsgegnerin die Antragsschrift nach Aktenlage erst nach Übersendung der Verfahrensakten an das LG Mannheim - durch Beschluss vom 17.3.2004 (As. 46) - zugestellt wurde, ist insoweit unschädlich. Auch in sog. echten Streitsachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wird das Verfahren bereits mit Antragstellung bei Gericht anhängig, ohne dass es einer vorherigen Mitteilung der Antragsschrift an die übrigen Verfahrensbeteiligten bedarf (KG v. 13.3.1991 - 24 W 5437/90, WuM 1991, 369; Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 12 Rz. 22; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 43 WEG Rz. 15).

2. Die Streitsache ist auch - auf den vorsorglichen Antrag der Antragsteller in der Antragsschrift - wirksam an das LG Mannheim verwiesen worden. Der Verweisungsbeschluss wird mit formloser Bekanntmachung an den Antragsgegner wirksam, §§ 17 Abs. 1 SpruchG, 16 Abs. 1 FGG. Eine Bekanntmachung durch Zustellung gem. § 16 Abs. 2 S. 1 FGG ist, da insoweit keine Frist in Lauf gesetzt wird, nicht erforderlich. Dass das LG Konstanz den Verweisungsbeschluss im vorliegenden, nach der Antragsschrift vom 31.10.2003 eindeutig (nur) gegen die Antragsgegnerin gerichteten Verfahren erlassen hat und den Beschluss auch der gem. § 5 Nr. 3 SpruchG "richtigen" Antragsgegnerin bekannt machen wollte, unterliegt keinem Zweifel. Allerdings ist im Verweisungsbeschluss als Antragsgegner fälschlich die "Sch. Co. International AG" (nachfolgend: Sch. AG) und nicht - wie in der Antragsschrift - die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin der Sch. AG bezeichnet. Auch wurde der Verweisungsbeschluss unstreitig (allein) der Sch. AG zugestellt.

Es kann dahinstehen, ob der spätere Verweisungsbeschluss - trotz Zustellung an eine nach der Antragsschrift offensichtlich nicht betroffene Beteiligte (BGHZ 127, 156) - bereits aufgrund des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 4.3.2004 an das LG Konstanz ihr ggü. Wirkung entfalten konnte. In diesem Schriftsatz wurde namens der Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Verfügung des LG Konstanz vom 10.2.2004, mit der es Gelegenheit gegeben hatte, zu der von ihm beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits Stellung zu nehmen, an die Sch. AG zugestellt worden sei, eine Zustellung der Antragsschrift unter diesem Aktenzeichen bisher jedoch nicht erfolgt sei. Daher werde um die Zustellung der Antragsschrift gebeten. Zugleich haben sich die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin unter Angabe des richtigen Aktenzeichens für sie legitimiert und darum gebeten, Zustellungen "im Rahmen des Verfahrens" an sie vorzunehmen. Außerdem haben sie sich für die Antragsgegnerin mit der Verweisung des Rechtsstreits an das LG Mannheim ausdrücklich einverstanden erklärt.

Die Mängel des Verweisungsbeschlusses wurden in jedem Falle nachträglich entsprechend § 295 Abs. 1 ZPO geheilt. § 295 ZPO findet im FG-Verfahren entsprechende Anwendung (BGH v. 20.3.2000 - NotZ 20/99, MDR 2000, 914 = NJW-RR 2000, 1664, unter II; Keidel/Kuntze/Winkler/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., Vor §§ 8-18 Rz. 4). Eine Heilung entsprechend § 295 Abs. 1 ZPO ist jedenfalls dadurch eingetreten, dass die Antragsgegnerin ggü. dem LG Mannheim die falsche Bezeichnung des Gegners sowie die fehlende Bekanntmachung des Verweisungsbeschlusses ihr ggü. innerhalb der ihr - als "richtiger" Antragsgegnerin - mit Beschluss vom 17.3.2004 gesetzten Frist zur schriftlichen Stellungnahme binnen 4 Wochen nicht gerügt hat. Die Antragsgegnerin musste gem. § 9 Abs. 3 SpruchG sämtliche Rügen hinsichtlich der Zulässigkeit der Anträge innerhalb der Frist zur schriftlichen Erwiderung nach § 7 Abs. 2 SpruchG geltend machen. Dazu gehörte auch die ...

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