Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsvermittlungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Für das Umgangsvermittlungsverfahren nach § 165 FamFG ist grundsätzlich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nach § 78 Abs. 2 FamFG nicht erforderlich.

 

Normenkette

FamFG § 78 Abs. 2, § 165

 

Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Beschluss vom 24.02.2010; Aktenzeichen 2 F 45/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Karlsruhe vom 24.2.2010 (2 F 45/10 VKH) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Vater begehrt im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung eines Umgangsvermittlungsverfahrens die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Der Vater hat mit Schriftsatz vom 7.2.2010 Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Vermittlungsverfahren bezüglich des Umgangs mit dem Kind M., geboren am ... 1996, beantragt. Er hat vorgetragen, eine am 28.11.2008 getroffene - familiengerichtlich genehmigte - Vereinbarung über den Umgang zwischen ihm und seinem Sohn sei nicht praktiziert worden, nachdem es bereits bei dem ersten vereinbarten Anbahnungskontakt zu Schwierigkeiten gekommen sei. Danach sei die Mutter nach Karlsruhe verzogen und habe angeregt, er solle "mehr Gras über die Sache wachsen lassen". Damit könne er sich nicht zufrieden geben. Aufgrund vorangegangener Umgangs- und Unterhaltsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten sei die Sache für ihn äußerst unversöhnlich und kaum überschaubar, so dass er sich, da er nicht über ausreichende Kenntnisse verfüge, sich selbst zu vertreten, nicht vorstellen könne, das Verfahren ohne anwaltlichen Beistand zu führen, zumal auch davon auszugehen sei, dass sich die Antragsgegnerin anwaltlich vertreten lasse.

Das AG hat mit Beschluss vom 24.2.2010 den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt B. zurückgewiesen und mit Beschluss vom 28.5.2010 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Auf die Begründung des Beschlusses vom 24.2.2010 wird Bezug genommen.

Gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts richtet sich die Beschwerde, in der der Vater ergänzend darauf verweist, dass die Umgangsregelung eventuell einer Modifikation aufgrund der größeren räumlichen Distanz und der jetzt bereits längerfristigen Kontaktunterbindung bedürfe. Er sei nur eingeschränkt in der Lage, sich mündlich und schriftlich auszudrücken.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Vaters hat in der Sache keinen Erfolg. Das AG hat zu Recht die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt.

1. Da für das Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach § 114 FamFG nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, richtet sich die Frage der Anwaltsbeiordnung nach § 78 Abs. 2 FamFG. Danach ist den Beteiligten in Verfahren ohne Anwaltszwang ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob und inwieweit die Anforderungen für die Rechtsanwaltsbeiordnung in Umgangsverfahren und damit auch in einem Vermittlungsverfahren wegen des Umgangs nach dem neuen FamFG ggü. der bis zum 1.9.2009 geltenden Rechtslage (§ 121 Abs. 2 ZPO) erhöht worden sind, wofür der Gesetzeswortlaut und die amtliche Begründung (BT-Drucks. 16/6308, 213, 214) sprechen. Die zur Frage der Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 121 Abs. 2 ZPO in einem Umgangsverfahren ergangene Entscheidung des BGH vom 18.2.2009 (FamRZ 2009, 857) hat als Voraussetzung für eine Beiordnung eine konkrete, an den objektiven und subjektiven Gegebenheiten des konkreten Falls orientierte Notwendigkeitsprüfung gefordert. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG FamRZ 2009, 1654 m.w.N.) gebietet Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Deshalb ist eine Beiordnung eines Rechtsanwalts regelmäßig dann geboten, wenn auch eine bemittelte Partei vernünftiger Weise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätte (BVerfG NJW-RR 2007, 1713). Selbst bei großzügiger Auslegung des § 78 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.5.2010 - 16 WF 65/10 - juris) ist vorliegend die Beiordnung eines Rechtsanwaltes in dem Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG nicht geboten:

Die Sach- und Rechtslage des beabsichtigten Vermittlungsverfahrens kann nicht als schwierig eingestuft werden. Ziel des Vermittlungsverfahrens nach § 165 Abs. 4 Satz 1 FamFG ist es, Einvernehmen zwischen den Eltern über die Ausübung des Umgangs herbeizuführen, um eine das Kind belastende gerichtliche Vollstreckung des Um...

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