Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung von Unterhaltslasten

 

Leitsatz (redaktionell)

Unterhaltslasten, die ein Antragsteller zugunsten eines Lebensgefährten erbringt, sind als besondere Belastung anzusehen.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; SGB II §§ 7, 30

 

Verfahrensgang

AG Mosbach (Aktenzeichen 1 F 233/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird die Ratenzahlungsanordnung im Beschluss des AG - FamG - Mosbach vom 8.8.2007 aufgehoben. Die erneute Entscheidung zur Ratenhöhe wird dem AG übertragen.

 

Gründe

(nicht der Antragsgegnerin mitzuteilen)

1. Das AG hat dem Antragsteller am 8.8.2007 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Monatsraten von 45 EUR auferlegt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Begründung, es müsse bei der Feststellung seines einzusetzenden Einkommens beachtet werden, dass von ihm (gemeint: bei der Berechnung von deren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) verlangt werde, er solle für den Lebensunterhalt der mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Lebensgefährtin aufkommen.

2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat vorläufig Erfolg.

a) Der Antragsteller hat ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 881 EUR. Diesen Betrag hat das AG zutreffend aus den für Dezember 2006 bis Juni 2007 vorgelegten Abrechnungen des Gehalts und der sonstigen Vergütungen einer selbständigen Tätigkeit des Antragstellers entnommen. Hinzu kommen 16,52 EUR Leistungen nach dem SGB II (s. sogleich unter c)

b) Abzuziehen sind der Erwerbstätigenfreibetrag von 174 EUR und der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO von 382 EUR

c) Die - von dem Antragsteller nicht anderweitig bezifferten - Aufwendungen für Wohnung und Heizung sind durch die Leistungen nach dem SGB II gedeckt.

Der Antragsteller lebt mit Frau K. in einer sog. Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II. Sie erhalten, je zur Hälfte, nach den Bescheiden vom 22.2.2007 und 6.7.2007 einer sich als ... Center S. bezeichnenden Behörde (oder Stelle einer solchen) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 159,54 EUR (Januar 2007), 188,03 EUR (Februar bis Juni 2007) und 422,52 EUR (Juli bis Dezember 2007). Für den hier maßgeblichen Zeitraum Juli bis Dezember 2007 hat der Antragsteller die Berechnung der Leistungen nach dem SGB II nicht vorgelegt. Ihr Gesamtbetrag von 422,52 EUR setzt sich zusammen aus je 16,52 EUR Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und je 174,34 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung. Anders als mit 2 × 174,34 EUR hat der Antragsteller diese Kosten nicht beziffert.

d) Als besondere Belastung (§ 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZPO) sind außerdem für Frau K. 382 EUR (Freibetrag analog § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) abzgl. ihres Einkommens aus selbständiger Tätigkeit (Februar bis Juni 2007: 263,75 EUR; aktueller Betrag vom AG zu ermitteln) abzgl. 16,52 EUR (Leistungen für Frau K. zur Sicherung des Lebensunterhalts) anzusetzen.

aa) Die Stellung des Antragstellers als Partner der Frau K. in einer Bedarfsgemeinschaft sei anhand der Berechnung der - nicht mehr maßgeblichen, da in der Vergangenheit bewilligten - Leistung von monatlich 188,03 EUR erläutert, für welche die Berechnung des ... Center S. vorliegt:

aaa) Auf den Betrag von zuletzt 188,03 EUR kommt der Bescheid vom 22.2.2007 folgendermaßen (Rundungen werden vereinfacht dargestellt):

Bedarfsgemeinschaft AntrSt. Frau K. Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft 970,70 EUR

Er setzt sich zusammen für beide Partner derselben aus 2 × 90 % der Regelleistung 2 × 0.9 × 345 EUR = 2 × 311 EUR = 622 EUR

davon Antragsteller 311 EUR

davon Frau K. 311 EUR

und den anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung 348,70 EUR

davon Antragsteller 174,34 EUR

davon Frau K. 174,34 EUR

Das gemeinsame Einkommen der Bedarfsgemeinschaft beträgt aus (abhängiger) Erwerbstätigkeit 741,88 EUR

davon Antragsteller 741,88 EUR

und aus selbständiger Tätigkeit 496,67 EUR,

davon Antragsteller 232,92 EUR,

davon Frau K. 263,75 EUR

Nach Freibeträgen und einem Abzug "Einkommensbereinigung" wer den angesetzt insgesamt 823,47 EUR.

Der Regelleistung von je 311 EUR 311 EUR

wird je das halbe Gesamteinkommen ½ von 823,47 EUR 411,73 EUR

411,73 EUR

gegenübergestellt.

Es entsteht ein sog. Einkommensüberhang von je 100,73 EUR 100,73 EUR

Dieser wird auf die anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung angerechnet, sodass dafür bewilligt werden e 174,34 EUR -100,73 EUR 73,61 EUR

73,61 EUR

Außerdem erhält Frau K. einen Zuschlag zu Kranken-/Pflege- und Rentenversicherung von 40,80 EUR.

bbb) Für Frau K. wird also wegen der Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller nur eine um 10 % gekürzte Regelleistung angesetzt. Dies beruht indessen nicht auf der Unterstellung, der Antragsteller werde im Übrigen für sie einstehen, sondern auf der zutreffenden Annahme, dass sie mit dem Antragsteller zusammen billiger wirtschaften kann, als alleine.

ccc) Zu Lasten von Frau K. wird weiter unterstellt, dass sie über die Hälfte des Gesamteinkommens verfügen kann (411,73 EUR), obwohl sie nur 263,75 EUR aus selbständ...

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