Leitsatz (amtlich)

Eine fondsgebundene Rentenversicherung, deren Wert von der Marktentwicklung des oder der jeweiligen Fonds abhängt, und eine konventionelle Rentenversicherung haben keine "vergleichbare Wertentwicklung" i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG. Daher kann mit dem Ausgleichswert einer solchen fondsgebundenen Rentenversicherung des Ausgleichspflichtigen im Wege der internen Teilung eine konventionelle Rentenversicherung für den Ausgleichsberechtigten nicht eingerichtet werden.

 

Verfahrensgang

AG Bruchsal (Aktenzeichen 2 F 1233/18)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht- Bruchsal (2 F 1233/18) vom 22.8.2019 unter Ziffer 1. abgeändert und am Ende folgende Absätze eingefügt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der N. (Versicherungsschein-Nr. ...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 13.047,30 EUR, bezogen auf den 31.10.2018, übertragen. Die Übertragung erfolgt gemäß der Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung), Stand 18.12.2009, mit folgenden Maßgaben:

a) Abweichend von § 5 Abs. 1 der Teilungsordnung ist im Wert der gemäß § 4 der Teilungsordnung entnommenen Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung für die Antragstellerin eine Versicherung auf das Leben der Antragstellerin einzurichten. Hierzu ist der Wert der entnommenen Anteile wieder in Fondsanteile -mit den Werten zum Ehezeitende- umzurechnen. Auf das neue Anrecht der Antragstellerin sind die Regelungen über das Anrecht des Antragsgegners entsprechend anzuwenden. § 5 Abs. 3 lit. a der Teilungsordnung bleibt unberührt.

b) Abweichend von § 5 Abs. 3 lit. b der Teilungsordnung kommen für das neue Anrecht nicht die aktuellen Rechnungsgrundlagen, sondern die Rechnungsgrundlagen des ausgleichspflichtigen Vertrages zur Anwendung.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs anlässlich der Scheidung der beteiligten Ehegatten.

Das Familiengericht Bruchsal hat die Ehe der beteiligten Ehegatten mit Beschluss vom 23.5.2019 geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde vom Verbund abgetrennt und mit Beschluss vom 22.8.2019 geregelt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss von 22.8.2019 verwiesen.

Ergänzend ist festzustellen, dass der Antragsgegner über ein Anrecht bei der N. (Versicherungsschein-Nr. ...) verfügt, das im Beschluss vom 22.8.2019 nicht ausgeglichen wurde. Das Anrecht beruht auf einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskunft des Versorgungsträgers vom 21.10.2019 und die Teilungsordnung (Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, Stand 18.12.2009) Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 3.9.2019 zugestellten Beschluss vom 22.8.2019 mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 2.10.2019, am 3.10.2019 bei Gericht eingegangen, Beschwerde eingelegt, die mit Schriftsatz vom 29.11.2019 begründet wurde. Die Antragstellerin trägt vor, der Antragsgegner verfüge über ein Anrecht bei der N., über das er keine Auskunft erteilt habe.

Die übrigen Beteiligten sind der Beschwerde nicht entgegengetreten.

II. 1. Die statthafte und auch im Übrigen gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das bei der N. bestehende Anrecht des Antragsgegners ist mit den sich aus der Beschlussformel ergebenden Maßgaben auszugleichen.

a) Da der Antragsgegner während der Ehezeit auch ein Anrecht bei der N. erworben hat, ist auch insoweit der Versorgungsausgleich durchzuführen. Das für den Antragsgegner bei der N. bestehende Anrecht betrifft eine fondsgebundene Rentenversicherung, die intern zu teilen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskunft des Versorgungsträgers vom 21.10.2019 Bezug genommen.

Grundsätzlich ist die interne Teilung eines Anrechts gemäß § 10 Abs. 3 FamFG nach den Bestimmungen der Teilungsordnung des jeweiligen Versorgungsträgers durchzuführen. Die maßgebliche Versorgungsordnung muss jedoch den Anforderungen des § 11 VersAusglG genügen (vgl. Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 10 VersAusglG, Rn. 37).

b) Gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Hierzu ist es erforderlich, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG), ein neues Anrec...

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