Leitsatz (amtlich)

Der Umstand, dass ein vermögender Kläger wegen des gem. § 93 ZPO bestehenden Kostenrisikos den freiwillig gezahlten Sockelbetrag nicht ohne vorherige Aufforderung der beklagten Partei zur Zahlung bzw. Titulierung einklagen würde, lässt das Einklagen des bisher freiwillig bezahlten Teils der Unterhaltsforderung mutwillig erscheinen.

 

Normenkette

ZPO §§ 93, 114

 

Verfahrensgang

AG Ettlingen (Aktenzeichen 2 F 155/00)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des AG – FamG – Ettlingen vom 14.11.2000 (2 F …) in der Fassung des Abhilfebeschlusses des AG vom 16.1.2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Betrag des laufenden Unterhalts 222 DM (statt 213 DM) und der für den Vorsorgeunterhalt 354 DM (statt 362 DM) lautet.

 

Gründe

I. Die am 24.2.1954 geborene Klägerin verlangte vom Beklagten, ihrem getrenntlebenden und freiwillig monatlichen Ehegattenunterhalt i.H.v. 850 DM zahlenden Ehemann, mit ihrer am 20.9.2000 beim AG Ettlingen eingereichten Klage zunächst für die Monate April 2000 bis einschließlich August 2000 rückständigen Trennungsunterhalt i.H.v. 3.444,50 DM nebst Zinsen sowie ab September 2000 einen monatlichen, zum 1. eines jeden Monats fälligen Ehegattenunterhalt i.H.v. 1.520,50 DM. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Der Beklagte trat ihrem Prozesskostenhilfegesuch entgegen und machte u.a. geltend, soweit er regelmäßig freiwillige Unterhaltszahlungen leiste, sei die beabsichtigte Klage mutwillig.

Mit ihrem am 19.10.2000 beim FamG eingegangenem Schriftsatz vom 17.10.2000 forderte die Klägerin „unter Berücksichtigung ihres Wohnvorteils i.H.v. 500 DM sowie der Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt ab 1.9.2000” für die Zeit von April bis einschließlich August 2000 rückständigen Trennungsunterhalt i.H.v. 3.740 DM zuzüglich Zinsen sowie ab September 2000 einen monatlichen, zum 1. eines jeden Monats fälligen Vorsorgeunterhalt i.H.v. 362 DM und Elementarunterhalt von 1.408 DM, insgesamt monatlich 1.770 DM.

Hierbei legte sie bei Einkünften aus einer Putztätigkeit von 4 Stunden pro Woche zu einem Stundenlohn von 15 DM bei sich selbst ein (unbereinigtes) Monatseinkommen von 240 DM und einen Wohnwert für das in ihrem Alleineigentum stehende Haus i.H.v. monatlich 500 DM zu Grunde, von dem jedoch monatliche Rücklagen für notwendige Reparaturen von 300 DM abzusetzen seien. Der Beklagte habe ein zur Verfügung stehendes Einkommen von 3.213 DM. Von ihm behauptete monatliche Zahlungen von 159 DM an den Sohn A. dürften nicht vorab abgezogen werden. Abgesehen von ihrer Putztätigkeit sei sie erwerbsunfähig. Auch hinsichtlich der vom Beklagten freiwillig bezahlten Monatsbeträge von 850 DM habe sie ein Titulierungsinteresse.

Der Beklagte hält an seiner Auffassung, es fehle hieran, fest, gibt sein Monatseinkommen niederer, den der Klägerin zuzurechnenden Wohnvorteil höher an, und hält die Zahlung an den Sohn für vorabzugsfähig.

Mit Beschluss vom 14.11.2000 hat das AG der Klägerin für die Forderung eines rückständigen Unterhalts für die Zeit von April bis August 2000 i.H.v. 1.620 DM, laufenden Elementarunterhalt von 143 DM und Vorsorgeunterhalt von 362 DM Prozesskostenhilfe gewährt.

Soweit die Klägerin auch den vom Beklagten regelmäßig geleisteten Sockelbetrag einklage, sei ihre Rechtsverfolgung mutwillig. Bei der Berechnung ihres Einkommens im Übrigen sei ihr Eigeneinkommen mit 215 DM und der ihr zuzurechnende Wohnvorteil mit 500 DM anzusetzen. Hinsichtlich der von ihr beim Wohnvorteil vorgenommenen Abzüge liege ein hinreichender Vortrag nicht vor. Das bereinigte Einkommen des Beklagten sei mit 3.213 DM monatlich anzunehmen.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 14.11.2000 verwiesen.

Gegen den Beschluss hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Mit dieser sucht sie um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach für eine Klage auf Zahlung rückständigen Unterhalts i.H.v. 3.520 DM sowie eines monatlichen Vorsorgeunterhalts i.H.v. 354 DM und eines Elementarunterhalts i.H.v. 1.377 DM, jeweils ab 1.9.2000.

Sie hält an ihrer Auffassung fest, ihre Klage sei auch hinsichtlich des vom Beklagten freiwillig bezahlten Unterhalts nicht mutwillig. Ihr eigenes Einkommen sei mit – bereinigt – 205 DM und der ihr zuzurechnende Wohnvorteil nach Abzug der Reparaturrücklagen mit 200 DM, jeweils monatlich, anzurechnen.

Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.

Er schließt sich der Beurteilung des FamG an, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin teilweise mutwillig sei und betont, er habe keine Klageveranlassung gegeben. Auch er hält die Reparaturrücklagen nicht für vorabzugsfähig. Er wiederholt seinen Vortrag, dass die Klägerin ihren Unterhaltsbedarf durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit decken könne.

Am 16.1.2001 hat das FamG der Beschwerde der Klägerin teilweise abgeholfen und ihr für eine Klage auf Zahlung rückständigen Unterhalts i.H.v. 1.995 DM nebst Zinsen sowie eines monatlichen Elementarunterhalts von 213 DM und eines Vorsorgeunterhalts von 362 DM ab 1.9.2...

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