Leitsatz (amtlich)

Der Wert der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs ist mit dem Betrag anzusetzen, den der Nutzer erspart, weil er von der Anschaffung und Unterhaltung eines eigenen, seinen ggf. beengten Verhältnissen entsprechenden Fahrzeugs absehen kann.

Der Wert ist nicht identisch mit dem objektiven Nutzungswert oder dem steuerlichen Gehaltsanteil. Er kann, etwa im Mangelfall, unberücksichtigt bleiben oder den Betrag ausmachen, den der Nutzer für Privatfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erspart.

 

Normenkette

BGB § 1361

 

Verfahrensgang

AG Weinheim (Beschluss vom 14.03.2006; Aktenzeichen 3 F 139/05 UE)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des AG - FamG - Weinheim vom 14.3.2006 in der Fassung des Beschlusses vom 5.5.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er sich gegen folgende Unterhaltsforderungen der Trennungsunterhalt verlangenden Klägerin verteidigen will:

für Juni und Juli 2005 gegen jegliche Unterhaltsforderung;

ab August 2005, soweit die Klägerin mehr verlangt als monatlich:

für August und September 2005 466 EUR;

für Oktober bis Dezember 2005 189 EUR

für Januar 2006 250 EUR;

ab Februar 2006 204 EUR.

Im Übrigen bleibt Prozesskostenhilfe versagt; die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdegebühr wird auf 25 EUR ermäßigt (KV Nr. 1811 z. GKG).

 

Gründe

I. Die Klägerin will gegen den Beklagten Trennungs- und Kindesunterhalt einklagen, Trennungsunterhalt i.H.v. monatlich

für Juni bis September 2005 897 EUR

ab Oktober 2005 644 EUR,

abzgl. einiger Zahlungen.

Der Beklagte anerkennt nur monatlich

für August bis Dezember 455 EUR

für Januar 148 EUR

ab Februar 102 EUR,

abzgl. einiger Zahlungen.

Das AG hat im Beschluss vom 14.3.2006 und auf die sofortige Beschwerde des Beklagten im Beschluss vom 5.5.2006 Prozesskostenhilfe bewilligt, für Juni und Juli 2005 zur Rechtsverteidigung gegen jegliche Unterhaltsforderung der Klägerin; im Übrigen, soweit die Klägerin monatlich mehr verlangt als

für August und September 2005 je 745 EUR

abzgl. bezahlter je 209 EUR;

für Oktober bis Dezember 2005 je 644 EUR

abzgl. bezahlter je 455 EUR;

für Januar 2006 607,24 EUR;

ab Februar 2006 je 561,24 EUR.

Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Beklagte sein Gesuch um Prozesskostenhilfe weiter. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

II.1. Berechnung für 2006:

a) Das AG hat das Einkommen des Beklagten für 2006 in der Weise prognostiziert, dass es von dem Jahresbruttoeinkommen von 2005 ausgegangen ist und die Behauptung des Beklagten aufgegriffen hat, er müsse monatlich 357 EUR (hier und im Folgenden rundet der Senat auf volle Euro) für das ihm zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug versteuern (im Jahr 2005 waren dies nur 1.070 EUR jährlich - Differenz zwischen steuerpflichtigem Brutto 46.176 EUR und Gesamtbrutto 45.106 EUR). Es hat ein Jahresbruttoeinkommen von 49.387 EUR - einschließlich Firmenfahrzeug; s. dazu aber unten - angenommen. Bei Freibeträgen von 4.947 EUR und Lohnsteuer nach Steuerklasse 1 und zwei Kinderfreibeträgen hat es ein monatliches Durchschnittseinkommen von rund 2.461 EUR errechnet. Der Beklagte möchte nur 1.775 EUR, den Zahlbetrag für Januar 2006 nach der Gehaltsabrechnung für diesen Monat ansetzen, der nicht die Position "Geldw. Vorteil Pkw" von 357 EUR, wohl aber die darauf entfallenden Steuern und Abgaben enthält. Er vernachlässigt dabei außerdem, dass wie 2005 auch 2006 einmalige Zahlungen anzusetzen sind; das Gesamtbrutto für 2005 betrug rund 45.106 EUR; hätte man das Gesamtbrutto für Dezember 2005 - 3.451 EUR - nur mit 12 multipliziert, käme man nur auf 41.412 EUR.

Die auf 2.461 EUR Monatseinkommen aufbauende Unterhaltsberechnung des AG schließt zunächst rechnerisch zutreffend mit 674 EUR für Januar 2006, 653 EUR ab Februar 2006 ab:

2.461 EUR

- 123 EUR berufsbedingte Aufwendungen

- 403 EUR Belastungen

- 438 EUR/484 EUR Tabellenunterhalt für die Kinder (= Zwischensumme 1497 EUR/1451 EUR)]

× 9/10 zur Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus

× ½ zur Ermittlung des Bedarfs = 674 EUR/653 EUR

b) Der unterhaltsrechtlich als Einkommensbestandteil einzusetzende und nach § 287 ZPO zu schätzende Nutzungswert des Firmenfahrzeugs ist indessen nicht identisch mit dem steuerlichen Gehaltsanteil und wird durch die mit ihm verbundene Steuermehrbelastung nicht erschöpft. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass ein Unterhaltsschuldner sich einen gleich teuren und repräsentativen Pkw angeschafft hätte, wenn ihm ein Firmenfahrzeug nicht zur Verfügung gestellt worden wäre. Maßgebend ist vielmehr die Ersparnis bei den verbrauchsunabhängigen Kosten, die dem Unterhaltsschuldner durch die Möglichkeit der Privatnutzung entsteht, weil er hierdurch von der Anschaffung und Unterhaltung eines seinem Einkommen, seinen Unterhaltspflichten und seinen laufenden Verbindlichkeiten entsprechenden Fahrzeugs freigestellt worden ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.1.2005 - II-4 UF 144/05 - juris).

Die erforderliche Schätzung wird im Hauptsacheverfahren vorzunehmen sein. Da...

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