Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 14.02.2002; Aktenzeichen 2 O 442/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Februar 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.734,71 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 25. April 2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 45.734,71 EUR.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Gründe (gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.):

I.

1.

Die Parteien streiten um die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer versehentlichen Doppelüberweisung. Dabei geht es im Kern um folgenden Sachverhalt:

Die Klägerin überwies der Beklagten am 25.06.1999 (unter Einschaltung der Bank X in X) einen Geldbetrag in Höhe von 89.449,32 DM (dies entsprach 300.000,– FF), nachdem ihr ein entsprechender Überweisungsauftrag der französischen Geschäftspartnerin der Beklagten, der … (im Folgenden …), über deren französische Hausbank, die …, via SWIFT übermittelt worden war und die Klägerin ein bei ihr geführtes Konto der vorgenannten Bank (sog. Euro-Logo-Konto) entsprechend belastet hatte. Der Betrag wurde dem Konto der Beklagten bei der Volksbank... unter der Referenznummer … am 25.06.1999 gutgeschrieben (vgl. Bl. 31 GA).

Die … hatte ihrerseits wegen des vorgenannten Überweisungsauftrags auf einem bei ihr bestehenden Konto der Klägerin (sog. Euro-Nostro-Konto) der Klägerin eine Gutschrift in Höhe des Überweisungsbetrages erteilt. Am 23.09.1999 erhielt die Klägerin eine interne Mitteilung, dass ein Überweisungsbetrag in Höhe von 300.000 FF (= 89.449,32 DM) als externe Gutschrift verbucht sei und seit dem 24.06.1999 zur Auszahlung offen stehe. Diese Gutschrift hatte die gleiche Referenznummer wie der per SWIFT über die … übermittelte Überweisungsauftrag der … vom 24.06.1999 (vgl. Bl. 9 ff. GA). Da der Überweisungsauftrag nicht mehr im Computersystem der Klägerin online angezeigt war, kam es am 24.09.1999 versehentlich zu einer neuerlichen Überweisung der 89.449,32 DM an die Beklagte. Die Gutschrift auf dem Konto der Beklagten bei der Volksbank … erfolgte am 27.09.1999 unter der Referenznummer... (vgl. Bl. 32 GA).

Nachdem sie von der Belastung ihres Kontos bei der Klägerin erfahren hatte, stornierte die … die externe Gutschrift auf dem Konto der Klägerin bei ihr. Dementsprechend steht die Klägerin hinsichtlich des zweiten Überweisungsbetrages ohne Deckung da. Letzteres bestreitet die Beklagte nunmehr nicht mehr;

jedenfalls werden die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts (vgl. S. 4 des angefochtenen Urteils) nicht angegriffen.

Wegen des weiteren erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Zu ergänzen ist lediglich, dass die Beklagte sich erstinstanzlich auch darauf berufen hat, sie sei nicht mehr bereichert, da sie im Vertrauen auf die zweite – von ihr als weitere, die damaligen Zahlungsrückstände erheblich zurückführende Abschlagszahlung der … gedeutete – Zahlung vom September 1999 die … weiter beliefert habe und infolgedessen in erheblich größerem Umfang mit Forderungen ausgefallen sei; insoweit sei ihr durch die von der Klägerin verursachte Doppelüberweisung ein erheblicher Schaden entstanden.

Das Landgericht hat die Klage mit der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Begründung abgewiesen.

2.

Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag mit der Maßgabe, dass Zinsen erst ab dem 25.04.2000 verlangt würden, weiter. Sie trägt ergänzend im Wesentlichen vor:

Das Landgericht sei zunächst zu Unrecht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Bereicherungsanspruch von vornherein nur bei Bösgläubigkeit der Beklagten bestehen könne.

Vorliegend fehle es hinsichtlich der zweiten Überweisung aus September 1999 von vornherein an einer Anweisung der …. Diese zweite Überweisung habe die nicht zurechenbar veranlasst; sie beruhe vielmehr allein auf einem Buchungsversehen bei der Klägerin. Dementsprechend liege hinsichtlich der zweiten Zahlung auch keine der … zurechenbare Leistung an die Beklagte und auch keine Leistung der Klägerin an die … vor. Bei dieser Sachlage bestehe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 2001, 1855 f.) – unabhängig von der Gut- oder Bösgläubigkeit der Beklagten – ein direkter Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Form der Nichtleistungskondiktion. Die Beklagte sei hinreichend durch § 818 Abs. 3 BGB geschützt, dessen Voraus...

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