Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 23.11.2005; Aktenzeichen 16 O 259/04)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 23.11.2005 verkündete Teil-Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streithelfer trägt seine Auslagen selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der P GmbH & Co. KG. Er macht, soweit die Klage in der Berufungsinstanz anhängig ist, Ansprüche einer Insolvenzgläubigerin (N KG) aus dem Mietverhältnis über ein Multiplex-Kino ("L" in E) gegen den Beklagten zu 1) persönlich als ehemaligen Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin geltend.

Der Beklagte zu 1) und seine Mutter, die Beklagte zu 2), waren an einer Vielzahl von Unternehmen beteiligt, die herkömmliche Filmtheater und sog. Multiplex-Kinos betrieben. Mitte 1998 gehörten zur P/S-Gruppe über 40 Gesellschaften, die mit dem Betrieb der Kinos, der Kinowerbung und der Verwaltung des Immobilienbesitzes befasst waren. Die Unternehmensgruppe sollte zu diesem Zeitpunkt schrittweise neu strukturiert werden. Ziel der Umgestaltung war neben der Vereinfachung der gesellschaftsrechtlichen Struktur die Trennung des Immobilienbesitzes von den Bereichen Kinobetrieb und Kinowerbung, für die über Investoren neues Kapital gewonnen werden sollte.

Nach einer Eingangsbesprechung mit dem Finanzamt X vom 10.9.1998 beantragten die Streithelfer zu 1) (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater I pp.) unter dem 11.9.1998 eine verbindliche steuerliche Auskunft des Finanzamtes zu der geplanten Neuordnung. Danach sollten die Bereiche Kinobetrieb und Kinowerbung unter dem Dach einer einzigen Gesellschaft zusammengefasst werden, die Kooperationspartner aufnimmt und mittelfristig an der Börse eingeführt werden könnte. In einem ersten Schritt sollte dazu eine OHG gegründet werden, auf die alles, was zum Betrieb der beiden vorgenannten Kernbereiche notwendig ist (Kino-Mietverträge; Kino-Betriebsrechte; Verträge über Kino-Werbung; kinotechnische Einrichtungen), teils durch Veräußerung und teils durch Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten übertragen werden sollte.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 18.9.1998 (Anl. K 6) gründeten der Beklagte zu 1) und die P2 AG, vertreten durch deren alleinvertretungsberechtigten Vorstand Dr. I2, die P3 OHG (im Folgenden: P3 OHG). An dem Ergebnis und Vermögen der OHG waren der Beklagte zu 1) mit 60 % und die P2 AG mit 40 % beteiligt. Die Gesellschaft wurde, nachdem ein entsprechender Antrag bereits am 10.9.1998 beurkundet worden war (Anl. K 3), am 14.10.1998 im Handelsregister des AG Warendorf (HRA ...) eingetragen (Anl. K 4).

Am 30.9.1998 schlossen der Beklagte zu 1), die P2 AG, deren Vorstand Dr. I2 sowie die als Kooperationspartner gewonnenen Investorengruppen ("B"; "B2"; "Q") vor dem Notar Dr. H aus C einen Beteiligungsvertrag, der die Verpflichtung der P und anderer Gesellschaften der P/S-Gruppe zur Einbringung von rechtlich unselbständigen Kinos, Beteiligungen an Kinobetriebsgesellschaften und Beteiligungen an Werbegesellschaften per 1.1.1999 in die P3 OHG sowie die nachfolgende Einbringung der OHG-Anteile zum 1.2.1999 in die P GmbH gegen Gewährung von GmbH-Anteilen regelt. Dazu sollten die Kinobetriebe schrittweise auf die P GmbH (Investoren-Holding mit 75 % Beteiligung S-Gruppe) übertragen werden. In einem ersten Schritt sollte die B GmbH, die später als P4 GmbH firmierte, in die OHG eintreten und deren Geschäfte führen. In Ziff. 4 ("Beteiligung der P GmbH an der P3 OHG") heißt es:

"Nach Beitritt der B GmbH wird die P3 OHG bis zum 1.1.1999 in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt, deren alleiniger Komplementär die B GmbH ist."

In einem Schreiben des Zeugen Dr. S2 vom 14.10.1998 an Rechtsanwalt Dr. S3, der die Investorenseite vertrat, heißt es u.a., dass ein neuer Gesellschaftsvertrag für die P3 OHG derzeit verzichtbar erscheine. Die Umwandlung der OHG in eine GmbH & Co. unter Beitritt der B GmbH könne nach Paraphierung des Einbringungsvertrages vollzogen werden. In diesem Zusammenhang sollten dann auch modifizierte Gesellschaftsverträge der KG und der Komplementär-GmbH beschlossen werden.

Mit notariellem Vertrag vom 28.10.1998 (Urk.-Nr. .../98 des Notars M in E2) verkaufte die P2 AG das mit einem nahezu vollständig fertiggestellten Multiplex-Kino mit 8 Sälen und 2.600 Sitzplätzen bebaute Grundstück Q.-Str. in E im sog. "sale and lease back"-Verfahren zum Kaufpreis von 48,6 Mio. EUR an die "N-Fonds Nr. ... Objekt E, N KG" (im Folgenden: N KG). In der Vorbemerkung zum Kaufvertrag ist aufgeführt, dass die P3 OHG zum 1.1.1999 den Betrieb aller P-Kinos übernehmen werde und die Gesellschafter ihre Anteile voraussichtlich zum 1.2.1999 auf die neu zu gründende P2 GmbH über...

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