Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 07.08.2015; Aktenzeichen 3 O 149/14)

BGH (Aktenzeichen III ZR 548/16)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Dortmund vom 07.08.2015 - 3 O 149/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1 als selbständiges Finanzdienstleistungsunternehmen, die Beklagte zu 2 als Gründungsgesellschafterin und die Beklagte zu 3 als Treuhandgesellschaft im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin beteiligte sich am 02.12.2004 mit einem Nominalbetrag von 25.000 EUR zuzüglich 5 % Agio als Treugeber-Kommanditistin an der T KG (im Folgenden: T KG). Ihrem Beitritt lag der von der Beklagten zu 2 herausgegebene Emissionsprospekt vom 21.06.2004 zugrunde (Anlage K5, Bl. 61 ff. d.A.), dessen Erhalt die Klägerin in der Beitrittserklärung mit gesonderter Unterschrift bestätigte. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beitrittserklärung wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung Bezug genommen (Anlage K1, Bl. 52 d.A.).

Die Abläufe im Vorfeld der Zeichnung sind streitig. Dem Fondsbeitritt der Klägerin ging zumindest ein Telefonat zwischen dem Ehemann der Klägerin - dem Zeugen A - und einem der beiden Geschäftsführer der Beklagten zu 1 voraus. Im Rahmen des Gesprächs wurde dem Zeugen A der in Rede stehende Schiffsfonds vorgestellt und als Kapitalanlage empfohlen. Ob der Zeuge A bei dem Telefonat offen gelegt hat, dass die Beteiligung für die Klägerin bestimmt gewesen sei, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie der weitere Gesprächsinhalt zu den Eigenschaften und Risiken der Anlage sowie zu deren Eignung für etwaig geäußerte Anlageziele. Zu dem streitgegenständlichen Fonds übersandte die Beklagte zu 1 dem Zeugen A einen von ihr erstellten Werbeflyer aus November 2004 (Anlage K7, Bl. 286 f. d.A.) sowie ein auf den 10.11.2004 datierendes Informationsschreiben, in dem sie die T KG als Kapitalanlage bewarb (Anlage K8, Bl. 288 d.A.). Wegen des Inhalts des Informationsflyers und des Anschreibens wird auf die Anlagen K7 und K8 Bezug genommen.

Ende November 2004 beteiligte sich der Zeuge A seinerseits auf telefonische Empfehlung eines Geschäftsführers der Beklagten zu 1 an einem geschlossenen Containerschiffsfonds (MS X).

Unternehmensgegenstand der streitgegenständlichen T KG war der Erwerb und Betrieb eines Tankschiffs der sog. Aframax-Klasse. Das Fondsschiff war für die Dauer von acht Jahren fest verchartert mit einer zweijährigen Verlängerungsoption des Charterers und sollte zum Jahresende 2015 veräußert werden. Die Beteiligung war erstmals zum 31.12.2015 kündbar. Der Anlageprospekt prognostizierte ab dem Jahr 2005 Ausschüttungen in Höhe von 8 % p. a., die bis auf 12 % im Jahr 2012 ansteigen sollten (S. 10). Unter Berücksichtigung der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten sollte sich zu Gunsten des Anlegers aus der Beteiligung ein Überschuss von rund 41 % des investierten Kapitals ergeben (S. 10, 43 f.). Hinsichtlich der Einzelheiten des Anlageprospekts wird auf dessen zur Akte gereichte Ablichtung Bezug genommen (Anlage K5, Bl. 61 ff. d.A.).

Die Beklagte zu 2 ist Gründungsgesellschafterin der T KG. Die Beklagte zu 3 fungiert als Treuhandgesellschaft; sie trat der T KG im Juni 2004 als Kommanditistin bei. Die Klägerin ließ sich am 19.04.2005 als Direkt-Kommanditistin in das Handelsregister eintragen.

Die Fondsbeteiligung schlug wirtschaftlich fehl. Über das Vermögen der T KG wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin erhielt insgesamt Ausschüttungen in Höhe von 4.500 EUR.

Die Klägerin hat ihr - im Wesentlichen auf Rückabwicklung des Anlagegeschäfts gerichtetes - Schadensersatzbegehren erstinstanzlich auf ein Beratungsverschulden der Beklagten zu 1 und gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 auf Prospekthaftung im weiteren Sinne gestützt. Der Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds sei eine Anlageberatung durch die Beklagte zu 1 vorausgegangen. Die Beratung sei durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 1, Herrn M1, in einem Telefonat gegenüber dem Zeugen A erfolgt. Die Klägerin sei bei dem Telefonat dabei gewesen. Der Zeuge A habe zu Beginn der Beratung verdeutlicht, dass eventuell die Klägerin die Beteiligung zeichnen würde (Klageschrift S. 7, Bl. 7 d.A.). Die Klägerin meint, die Beklagte zu 1 habe ihre aus dem Beratungsvertrag resultierende Pflicht zur anleger- und anlagegerechten Beratung verletzt.

Das Anlagegeschäft habe einer sicheren und zur Altersvorsorge geeigneten Geldanlage dienen sollen. Einen Verlust und eine langfristige Bindung des Kapitals hätten die Klägerin - Hausfrau von Beruf - und der Zeuge A nicht i...

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