Leitsatz (amtlich)

1. Der (Haupt-)Vermieter ist nicht in den Schutzbereich eines Untermietvertrags einbezogen.

2. Zum Umfang der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf elektrische Leitungen beim abendlichen Verlassen eines Messestandes und bei Vorhandensein besonderer Fachkenntnisse.

 

Normenkette

BGB §§ 276, 328, 535, 831

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 21.07.2005; Aktenzeichen 4 O 343/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.7.2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Dortmund abgeändert.

Der Klageanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Das Verfahren zur Höhe wird an das LG zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Die Klägerin betreibt das Messezentrum X in E. Vom 8.11./1.1.1999 fanden dort die NRW-Einkaufstage statt. Veranstalter war der Handelsvertreterverband L e.V., der zu diesem Zwecke die benötigten Hallen von der Klägerin angemietet und seinerseits die einzelnen Stände an die jeweiligen Aussteller vermietet hatte. Die Beklagte hatte in der Halle 8, die die Klägerin als Erbbauberechtigte auf dem Gelände errichtet hat, den Stand ... gemietet; hier stellte sie Geschenkartikel, Wohnungszubehör und Heimtextilien aus.

Die elektrische Versorgung der Stände war in der Weise geregelt, dass die Aussteller über die Fa. F, die der Ausmusterungsleitung für die NRW Einkaufstage insoweit von der Klägerin vorgegeben worden war, Standverteiler anfordern konnten, die dann an die entlang der Hallenwände befindlichen Unterverteiler angeschlossen wurden. Von dieser Möglichkeit machte auch die Beklagte Gebrauch. Der Standverteiler war mit drei Steckdosen versehen. An eine dieser Steckdosen schloss die Beklagte einen Getränkekühlschrank und eine Kaffeemaschine an. An die weiteren beiden Steckdosen wurden unter Einsatz von Verlängerungskabeln und Mehrfachsteckdosen (ca. 10-11 Dreifachstecker) insgesamt mindestens 15 Halogenstrahler zu je 100 W für die Standbeleuchtung angeschlossen. Scheinwerfer, Kabel und Mehrfachsteckdosen waren dabei mit Kabelbindern oben an den Aluminiumstäben der Standkonstruktion befestigt.

In der Nacht vom 10. auf den 11.1. brach in der Halle ... ein Brand aus, der nach Behauptung der Klägerin innerhalb des Standes der Beklagten durch einen Lichtbogenkurzschluss zwischen dem Standverteiler und den von ihr angeschlossenen Endgeräten verursacht worden war. Durch den Brand, die Rauchentwicklung und die Löschmaßnahmen wurde die Halle ... erheblich beschädigt. Die Klägerin beziffert den ihr entstandenen Schaden auf insgesamt 1.183.692,70 DM. Hiervon hat ihr Gebäudeversicherer wegen Vorliegens einer Unterversicherung nur 664.685 DM ersetzt. Die verbleibende Differenz von 519.007,70 DM = 265.364,42 EUR begehrt die Klägerin mit der vorliegenden Klage von der Beklagten erstattet.

Die Parteien streiten über die Brandursache, insbesondere die Verantwortlichkeit der Beklagten, sowie die Schadenshöhe. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags in erster Instanz und der vom LG getroffenen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Klage nach Vernehmung von zwei Zeugen und Einholung von zwei Sachverständigengutachten abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass zwar eine Brandentstehung im Bereich des Standes der Beklagten durch einen primären Kurzschluss in den von ihr verwandten Leitungen zu ihrer Überzeugung feststehe, sie aber nicht davon überzeugt sei, dass der Brand durch ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten der Beklagten verursacht worden sei. Es stehe nicht fest, dass diese schadhafte Leitungen verwendet, die Kabel hinsichtlich ihres Querschnitts nicht aufeinander abgestimmt oder bei Verlassen des Standes nicht den Sicherungsautomaten umgelegt habe. So könne eine Fehlfunktion des Sicherungsautomaten vorgelegen und die Verlängerungskabel könnten nicht ohne Weiteres erkennbare mechanische oder thermische Vorschädigungen gehabt haben. Für derartige Fehler hafte die Beklagte nach § 823 BGB nicht. Sonstige Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Vertragliche Ansprüche schieden aus.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen weiterer Einzelheiten seiner Begründung verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin, die den abgewiesenen Antrag mit der Maßgabe weiterverfolgt, dass sie die Zurückverweisung des Verfahrens zur Höhe an das LG beantragt.

Sie behauptet - und meint, dies stehe nach dem Beweisergebnis fest, - dass der Brand nicht nur innerhalb des Standes der Beklagten ausgebrochen sei, sondern sich der Kurzschluss (die Lichtbogenverschmelzung) innerhalb eines auf dem Boden des Standes verlegten Kabels ereignet habe. Dieses wahrscheinlich mit dem Kühlschrank verbundene Kabel habe unter Strom gestanden. Jede der drei Steckdosen habe einen eigenen Sicherungsautomaten gehabt und aufgrund der Zeugenaussage M lasse sich nicht feststellen, dass dieser sämtliche drei Sicherungsautomaten umgelegt habe. Die ungesc...

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