Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 09.12.1998; Aktenzeichen 12 O 368/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – das am 9.12.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 619,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.9.1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 aller weiteren materiellen Schäden aufgrund des Unfalles vom 13.11.1997 zu ersetzen, soweit die An-sprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, ferner alle weiteren immateriel-len Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3.

Die Klage ist, soweit sie auf die Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages gerichtet ist, bei Mitberücksichtigung eines Eigenverschuldens des Klägers im Umfang von 1/3 dem Grunde nach gerechtfertigt.

Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Schmerzensgeldes wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Parteien: unter 20.000,00 DM.

 

Tatbestand

I.

Am 13.11.1997 gegen 18.00 Uhr stürzte der damals 71 Jahre alte Kläger in einer Gaststätte der Beklagten in B und verletzte sich schwer. Er begehrt nunmehr Schadensersatzzahlung und die Feststellung künftiger Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.

Die Gaststätte ist ganzjährig durch Reisebusunternehmen ausgebucht für ca. 500 Personen wöchentlich. Der A unternimmt seit vielen Jahren mit vornehmlich älteren Mitbürgern Tagesausflüge zu dieser Gaststätte. Eine solche Reisegruppe, der der Kläger angehörte, nutzte am Unfalltag einen vom Schankraum getrennten Veranstaltungssaal. Um die nur vom Schankraum aus erreichbaren Toiletten aufzusuchen mußte der Kläger wie alle Saalgäste eine dreistufige Treppe hinaufgehen, die in einem separaten Raum gelegen ist und von der aus man durch eine Tür den Schankraum betritt. Zwischen den seitlichen Wänden mißt die Treppe 3,27 m. Über den Treppenstufen befinden sich treppauf gesehen links an der Wand ein Zigarettenautomat und rechts an der Wand ein als Handlauf dienender Haltegriff. Weitere Handläufe oder Geländer gibt es nicht.

Nach dem Besuch der Toilette stürzte der Kläger auf dem Rückweg zum Veranstaltungssaal die Treppe hinab. Er zog sich u.a. eine offene Unterarmtrümmerfraktur rechts sowie eine Schenkelhalsfraktur rechts zu.

Der Kläger hat die Beklagte wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten für schadensersatzpflichtig gehalten, weil die Treppe wegen des schwarzen Bodenbelags schlecht zu erkennen gewesen sei, die Stufenkanten farblich nicht abgesetzt worden seien, der Treppenbereich unzureichend ausgeleuchtet gewesen sei, ein auf die Treppe hinweisendes Schild gefehlt habe und im übrigen außer dem Haltegriff kein Treppengeländer vorhanden gewesen sei.

Die Beklagte hat behauptet, die Treppe sei durch mehrere Lampen gut ausgeleuchtet gewesen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Treppe habe den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprochen und sei verkehrssicher gewesen, was insbesondere auch daraus hervorgehe, daß es bei seit 35 Jahren unverändertem Zustand der Treppe nie zu Unfällen gekommen sei. Jedenfalls aber, so hat die Beklagte gemeint, überwiege das Eigenverschulden des Klägers so stark, daß ihre eventuelle Haftung entfalle.

Das Landgericht hat die Klage nach während eines Ortstermins erfolgter Zeugenvernehmung abgewiesen, weil eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden könne. Die Darstellung der Beklagten, daß die Treppe zum Unfallzeitpunkt gut ausgeleuchtet gewesen sei, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht widerlegt. Auch unter sonstigen Gesichtspunkten berge die Treppenanlage keine Gefahren, denen die Beklagte in besonderer Weise habe entgegenwirken müssen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzlichen Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens weiter.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung hat zum Teil Erfolg.

Wegen des Unfalles vom 13.11.1997 ist die Beklagte dem Kläger gemäß §§ 823, 847 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Jedoch muß sich der Kläger anspruchskürzendes Mitverschulden im Umfange von 1/3 anrechnen lassen.

1.

Der Unfall beruht darauf, daß die Beklagte fahrlässig ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Als Gastwirtin oblag es der Beklagten, für die Verkehrssicherheit der den Gästen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zu sorgen. Dazu gehörte es u.a., sich auf gebehinderte und ungeschickte Leute einzustellen. Ein Gastwirt haftet, wenn er diejenige Sicherheit, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Art und Weise des in Frage kommenden Publikumsverkehrs erwartet werden kann und muß, nicht gewährleistet (Staudinger/Hager, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch § 823 Rn. E 253 m.w.N.).

An die Sicherheit der Treppe in einer Gast...

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