Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Vollmacht durch Faxkopie

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die im Maklervertrag enthaltende Kündigungsvollmacht verstößt nicht gegen das AGBG, da sie der Umdeckung von Versicherungsverträgen der Kunden dient.

2. Die Übermittlung einer Faxkopie kann der Vorlage einer Vollmachtsurkunde i. S. des § 174 BGB nicht gleichgestellt werden, da bei einseitigen Rechtsgeschäften eine Vertretung ohne Vollmacht unzulässig ist und ein Dritter nur durch Vorlage einer Originalurkunde Gewißheit darüber haben kann, ob der Vertretene das Rechtsgeschäft gegen sich gelten lassen muß oder will.

3. Eine Kündigung mit gleichzeitiger Übermittlung der Faxkopie einer Vollmacht ist gleichwohl wirksam, wenn das Rechtsgeschäft von der anderen Seite nicht deswegen unverzüglich zurückgewiesen wird.

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Aktenzeichen 8 O 139/89)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Dezember 1989 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Detmold geändert.

Es wird festgestellt, daß die nachfolgend aufgeführten Versicherungsverträge durch Kündigung des Klägers zum 31. Dezember 1989 beendet sind.

  • der Kfz-Versicherungsvertrag Nr. 01-11150063, VN:
  • der Kfz-Versicherungsvertrag Nr. 01-11334540, VN:
  • der Kfz-Versicherungsvertrag Nr. 01-11233445, VN:
  • der Kfz-Versicherungsvertrag Nr. 11338500, VN:
  • der Kfz-Versicherungsvertrag Nr. 01-11302373, VN:
  • der Kfz-Versicherungsvertrag Nr. 01-12308534, VN:
  • der Kfz-Versicherungsvertrag Nr. 01-11201839, VN:
  • der Kfz-Versicherungsvertrag Nr. 01-11297578, VN:
  • der Kfz-Versicherungsvertrag Nr. K 11 22 36 99, VN:
  • der Kfz-Versicherungsvertrag Nr. 01-11240802, VN:
  • der Kfz-Versicherungsvertrag Nr. 01-11234993, VN:
  • der Kfz-Versicherungsvertrag Nr. 01-11160204, VN:
  • der Kfz-Versicherungsvertrag Nr. 01-11294445, VN:
  • der Kfz-Versicherungsvertrag Nr. 01-11330547, VN:
  • der Kfz-Versicherungsvertrag Nr. 01-12489885, VN:
  • der Kfz-Versicherungsvertrag Nr. 01-13212211, 01-11213369, VN:
  • der Kfz-Versicherungsvertrag Nr. 01-11164576, VN:
  • der Kfz-Versicherungsvertrag Nr. 01-11304747 und 01-11332435, VN:
  • der Kfz-Versicherungsvertrag Nr. 01-11285586, VN:
  • der Kfz-Versicherungsvertrag Nr. 01-12218963, VN:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Versicherungsmakler. Er hat mit einer Reihe seiner Kunden Maklerverträge abgeschlossen, wonach er beauftragt ist, alle Versicherungsverträge der Kunden auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und die Interessen des Auftraggebers gegenüber den Versicherern zu vertreten. Im Rahmen dieser Verwaltung und Kontrolle wird der Makler beauftragt und bevollmächtigt, so heißt es in Ziffer 4 der Bedingungen, bereits bestehende Versicherungsverträge ganz oder teilweise zu kündigen, umzudecken und entsprechende Erklärungen zu den Versicherungsverträgen abzugeben. Für den Fall der Kündigung von Versicherungsverträgen hat der Makler für anschließenden Versicherungsschutz zu sorgen, falls keine ersatzlose Auflösung des Versicherungsvertrages vom Auftraggeber gewünscht wird.

Am 26.09.1989 kündigte der Kläger 15 Kraftfahrzeugversicherungsverträge und am 28.09.1989 weitere 5 Versicherungsverträge, wobei er jeweils per Telefax der Beklagten eine Faxkopie des Kündigungsschreibens und des Maklervertrages übermittelte. Der Kläger behauptet, der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten, der Zeuge … habe noch an diesem Tage Kenntnis von den Schreiben genommen. Er, der Kläger, habe die Faxkopie jeweils vom Original genommen. Mit Faxkopie vom 02.10.1089, 15.17 Uhr, wies die Beklagte die Kündigungen zurück, weil das Original des Maklerauftrages nicht beigelegen habe. Daraufhin wandte sich der Kläger noch am 02.10. an seinen Anwalt und. ließ beglaubigte Ablichtungen fertigen. Mit diesen und den Originalmaklerverträgen ging der Kläger dann am Morgen des 03.10. zum Abteilungsleiter der Beklagten … und dem Gruppenleiter … und legte diesen die Unterlagen vor. Die Mitarbeiter der Beklagten nahmen sie in Augenschein. Nach der Behauptung des Klägers haben sie daraufhin geäußert, das gehe jetzt so in Ordnung. Daraufhin veranlaßte der Kläger den Abschluß von Anschlußversicherungen bei anderen, billigeren Anbietern. Diese wurden später vom Kläger storniert.

Mit der Klage beantragt der Kläger die Feststellung, daß die im Einzelnen näher bezeichneten Versicherungsverträge durch die von ihm ausgesprochene Kündigungen beendet sind.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine Faxkopie nicht den Anforderungen des § 1734 BGB entspreche und weil die auch unverzüglich deswegen der widersprochen habe.

Dies rügt die Berufung, die ferner die Auffassung vertritt. in der Äußerung des Abteilungsleiters müsse auch die Billigung der Kündigung gesehen werden. Die Beklagte verhalte sich ferner arglistig, weil sie bewußt erst so spät widersprochen habe, daß die Kündigungsfrist nicht mehr einzuhalten gewesen sei. Dies habe sie auch schon früher einmal praktiziert.

Der Kläger beantragt,

abändernd festzus...

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