Verfahrensgang

LG Arnsberg (Entscheidung vom 03.09.2002; Aktenzeichen 1 O 655/01)

 

Gründe

A.

Dem Rechtsstreit liegt eine Auseinandersetzung der Parteien über wechselseitige Ansprüche aus der Beendigung einer von ihnen gemeinsam betriebenen Steuerberaterpraxis zugrunde.

Die Parteien haben sich mit Sozietätsvertrag vom 27. Dezember 1991 zu dem gemeinsamen Betrieb einer Steuerberaterpraxis zusammengeschlossen mit zuletzt hälftiger Gewinnbeteiligung. Im Februar/März 2001 warf der Beklagte der Klägerin eine Untreuehandlung vor. Im Hinblick auf diesen von der Klägerin bestrittenen Vorwurf hat der Beklagte der Klägerin am 13. Juli 2001 ein Schreiben übergeben, mit dem er für den 31. Juli 2001 eine Gesellschafterversammlung einberief mit dem Tagesordnungspunkt "Ausschließung der Gesellschafterin N". Dem angedrohten Ausschluss kam die Klägerin zuvor, indem sie mit Schreiben vom 27. Juli 2001 das Gesellschaftsverhältnis fristlos kündigte. Seit dem 31. Juli 2001 betreibt sie eine eigene Steuerberaterpraxis. Ebenfalls am 27. Juli 2001 schrieb sie - ohne Absprache mit dem Beklagten - die Mandanten der Gesellschaft an, wies auf die fristlose Kündigung und ihre neue Praxisanschrift hin und bot unter Beifügung einer Vollmacht an, weiterhin in steuerlichen Angelegenheiten zur Verfügung zu stehen.

Auf die Kündigung reagierte der Beklagte mit Schreiben vom 30.7.2001, in dem er unter anderem erklärte, die Praxis allein weiterzuführen.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage, über die rechtskräftig entschieden ist, vom Beklagten die Erstattung von Zahlungen verlangt, die sie nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft auf deren Steuerschulden erbracht hat. Der Beklagte hat widerklagend die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Klägerin für Schäden begehrt, die ihm durch die seiner Ansicht nach unberechtigte fristlose Kündigung der Klägerin sowie die Mandantenmitnahme entstanden sind.

Das Landgericht hat der Klage und - in eingeschränktem Umfang - der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufungen der Parteien hat der Senat teilweise abändernd die Widerklage abgewiesen und der Klage nur in Form der Feststellung, dass die gezahlten Beträge in die zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz einzustellen seien, stattgegeben. Mit seiner vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision hat der Beklagte das Widerklagebegehren weiter verfolgt. Mit der Anschlussrevision hat die Klägerin die Wiederherstellung des ihrem Zahlungsantrag stattgebenden erstinstanzlichen Urteils begehrt.

Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit dem Urteil vom 7.3.2005, II ZR 194/03 (NZG 2005, 593 = BB 2005, 1295) das Urteil des Senats vom 30. April 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage des Beklagten abgewiesen worden ist. Die Anschlussrevision der Klägerin ist zurückgewiesen und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten zu den tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung wird auf die vorgenannten Urteile des Landgerichts, des Senats und des BGH Bezug genommen.

Der Beklagte hat nach der Zurückverweisung neben seinem ursprünglichen Widerklageantrag die Widerklage um eine bezifferte Schadensersatzforderung und mehrere Auskunftsbegehren erweitert. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor:

Das Verhalten der Klägerin hinsichtlich der Zahlung der Fa. C erfülle den Tatbestand der Untreue und der Unterschlagung. Es sei ihre Pflicht gewesen, zunächst einmal der Fa. C die Rechnung ohne die handschriftliche Änderung und Angabe ihres Privatkontos zu präsentieren, damit das Geld auf das Konto der Sozietät hätte gezahlt werden können. Zumindest sei die Klägerin verpflichtet gewesen, eine entsprechende Buchung vorzunehmen, die Zahlung auf die Forderung durch die Fa. C in der Buchhaltung als Erlös der Sozietät darzustellen, ihr eigenes Privatkonto innerhalb der Sozietät mit diesem Betrag zu belasten und es als ihre Privatentnahme auszuweisen. Dies habe die Klägerin unterlassen. Sie habe vielmehr nach Eingang des Rechnungsbetrages auf ihrem Privatkonto die Rechnungsstellung in der EDV-Buchhaltung der Sozietät von ihrem Arbeitsplatz aus gelöscht und dafür gesorgt, dass auch die Rechnungskopie aus der Sammlung verschwunden sei. Er habe die Klägerin auf diesen Vertrauensbruch angesprochen, sei aber gleichwohl bereit gewesen, die Sozietät mit geänderten Vertragsbedingungen fortzusetzen. Die Klägerin habe ihn allerdings über Monate hinweg hingehalten und keinen neuen Sozietätsvertrag unterzeichnet. Deshalb habe er der Beklagte sie darauf hingewiesen, dass er wegen des erheblichen Vertrauensbruchs eine Gesellschafterversammlung einberufe mit dem Tagesordnungspunkt, sie auszuschließen. Sie habe daraufhin noch etwas Zeit erbeten, aber bereits vor dem 13.07.2001 die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater E in einer neuen Kanzlei vorbereitet. Mit diesem habe sie v...

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