Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 27.06.1996; Aktenzeichen 4 O 342/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) wird das am 27. Juni 1996 verkündete Grundurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Das am 15. Januar 1996 ergangene Teilversäumnisurteil der vorbezeichneten Zivilkammer wird aufgehoben, soweit es gegen den Beklagten zu 2) gerichtet ist.

Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) wird abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Beklagte zu 2) die Kosten seiner Säumnis; im übrigen werden die erstinstanzlichen Kosten wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen zur Hälfte die Beklagten zu 1) und 4) als Gesamtschuldner, zu 44 % die Klägerin zu 1) und zu 6 % der Kläger zu 2).

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen zur Hälfte die Beklagten zu 1) und 4) als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) tragen zu 88 % die Klägerin zu 1) und zu 12 % der Kläger zu 2).

Im übrigen tragen die Parteien ihre erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 88 % die Klägerin zu 1) und zu 12 % der Kläger zu 2).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Kläger: unter 50.000,00 DM.

 

Tatbestand

I.

Am 02.11.1992 spät abends verstarb der 18-jährige Sohn der Kläger im Badezimmer der elterlichen Mietwohnung an einer Kohlenmonoxydvergiftung infolge eines Abgasrückstaus. Dieser war nach den Feststellungen im Rahmen des Strafverfahrens 20 Js 104/93 StA Arnsberg zumindest maßgeblich dadurch mitverursacht worden, daß das Abluftrohr der Warmwasser-Gastherme in der zweiten Augusthälfte des Jahres 1992 im Dachbodenbereich über der Decke des Badezimmers im Zuge von Ausbauarbeiten des Dachgeschosses weggeschlagen worden war, und zwar von den im Berufungsverfahren auf Beklagtenseite allein noch beteiligten Beklagten zu 2) und 3), die seinerzeit als Arbeitskräfte einer Baufirma … mit dem Ausbau der Dachgeschosse in der Häuserzeile befaßt waren.

Örtlicher Bauleiter war der Bauingenieur … (früherer Beklagter zu 1), der im Jahr 1994 durch, rechtskräftiges Strafurteil des Amtsgerichts Arnsberg … (3 Ds 20 Js 104/93 – 300/93) wegen fahrlässiger Baugefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Geschäftsführer der Baufirma war der Zeuge … (früherer Beklagter zu 4); er ist durch einen rechtskräftig gewordenen Strafbefehl ebenfalls wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden (20 Js 472/95 StA Arnsberg).

Die Kläger haben mit der Klage die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz der mit 12.220,00 DM bezifferten Kosten der Beerdigung ihres Sohnes, der in ihrer türkischen Heimat bestattet worden ist, in Anspruch genommen. Die Klägerin zu 1), die nach dem Tode ihres Sohnes bis zum Frühjahr 1995 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung behandelt wurde, hat ferner 27.347,69 DM als Ersatz für Verdienstausfall sowie ein angemessenes Schmerzensgeld in vorgestellter Höhe von mindestens 10.000,00 DM gefordert.

Gegen die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) ist am 15.01.1996 ein Teilversäumnisurteil ergangen, welches bezüglich der Beklagten zu 1) und zu 4) rechtskräftig geworden ist. Der Beklagte zu 2) hat rechtzeitig Einspruch eingelegt. Durch das angefochtene Grundurteil hat das Landgericht der Klage gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) dem Grunde nach stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten zu 2) und zu 3) hätten schuldhaft die Abluftrohre im Dachboden abgeschlagen und dadurch den Tod des Sohnes mitverursacht; sie hätten dies eigenmächtig und gegen eine ausdrückliche Anweisung des Zeugen … (des früheren Beklagten zu 4) in Kenntnis der Gefahren getan, ohne sich zu vergewissern, daß von seiten der Bauleitung eine (provisorische) Umlegung der Rohre veranlaßt worden sei; jedenfalls hätten sie den Entlastungsbeweis für die von ihnen behauptete ausdrückliche Anweisung zum Abschlagen durch den früheren Beklagten zu 4) nicht geführt.

Mit der Berufung erstreben die Beklagten zu 2) und zu 3) die Abweisung der Klage. Sie sind der Auffassung, sie seien für den Schaden nicht verantwortlich, sondern die Firmen- und Bauleitung, der Schornsteinfeger und die Bauaufsicht. Sie berufen sich weiterhin auf eine ausdrückliche Anweisung durch den früheren Beklagten zu 4), der zugleich auch zum Ausdruck gebracht habe, für eine Zwischenlösung – Umleitung der Rohre – bis zur Inbetriebnahme der neuen Zentralheizung sei gesorgt; auf die spätere Entwicklung hätten sie ohnehin keinen Einfluß mehr gehabt, weil sie kurz danach die Baustelle verlassen und nicht wieder betreten hätten.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil.

Sie behaupten, die Beklagten zu 2) und zu 3) hätten die Rohre eigenmächtig entgegen der ihnen bekannten Ablaufplanung des Bauleiters weggeschlagen.

Der Senat hat die Ermittlungsakten 20 Js 104/93 StA Arnsberg ausgewertet. Er hat die Beklagten zu 2) und zu 3) gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des früheren Beklagten zu 4) (…) als Zeuge...

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