Verfahrensgang

LG Hagen (Urteil vom 16.11.2004; Aktenzeichen 9 O 56/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.10.2006; Aktenzeichen VII ZR 194/05)

 

Tenor

Die Berufung des Streithelfers der Kläger gegen das am 16.11.2004 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Hagen wird zurückgewiesen.

Der Streithelfer der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(gem. § 540 Abs. 1 ZPO)

I. Die Kläger verlangen vom Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter mangelhafter Architektenleistungen.

Sie errichteten in den Jahren 1996/97 ein Einfamilienhaus. Für die Architektenleistungen beauftragten sie den Beklagten auf der Grundlage eines sämtliche Leistungsphasen nach § 15 HOAI umfassenden Architektenvertrages vom 4.3.1996 (Bl. 83 ff.). Nach Unstimmigkeiten wurde der Architektenvertrag einvernehmlich mit Schreiben vom 25.02. und 28.2.1998 (Bl. 122 ff., 124 ff.) beendet. Eine vereinbarte Schlusszahlung i.H.v. 4.600 DM wurde unter dem 6.3.1998 erbracht.

Nachdem in verschiedenen Bereichen des Hauses der Boden abgesackt war und Risse entstanden waren, forderte der Streithelfer, der damals die Kläger vertrat, den Beklagten mit Schreiben vom 16.1.2003, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 172 ff.), unter Fristsetzung bis zum 31.1.2003 zur Stellungnahme zu einer vorgeschlagenen Vorgehensweise auf. Der Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht, besichtigte allerdings am 25.1.2003 das Gebäude und riet den Klägern zu einer sachverständigen Überprüfung. Unter dem 26.3.2003 leitete der Streithelfer für die Kläger das selbständige Beweisverfahren 92 H 2/03 AG Lüdenscheid ein, in welchem der Sachverständige L unter dem 12.9.2003 ein Gutachten erstattete.

Das LG hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Klageforderung verjährt sei. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Streithelfers, der den erstinstanzlichen Klageantrag, nämlich Zahlung von 24.965,15 EUR nebst Zinsen an die Kläger, weiterverfolgt und das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen angreift. Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, da das LG zu Recht die Verjährung der Klageforderung festgestellt hat. Zu Grunde zu legen ist dabei die fünfjährige Verjährungsfrist gem. § 638 a.F., da die Vereinbarung einer zweijährigen Gewährleistungsfrist gem. Ziff. 9 des Architektenvertrages vom 4.3.1996 gem. § 11 Nr. 10 f. AGBG unwirksam war. Aber auch die 5jährige Verjährungsfrist war bei Einleitung des Beweisverfahrens vom 26.3.2003 bereits abgelaufen. Im Einzelnen ist dazu festzustellen:

a) Zutreffend hat das LG den Verjährungsbeginn mit der einverständlichen Aufhebung des Vertragsverhältnisses durch die Schreiben vom 25.2. und 28.2.1998 sowie der vereinbarten Schlusszahlung vom 6.3.1998 festgestellt. Mit den genannten Schreiben und der erfolgten Schlusszahlung haben die Parteien ihr Vertragsverhältnis einvernehmlich und endgültig beendet bei gleichzeitigem Verzicht der Kläger auf die an sich noch ausstehende Leistungsphase 9. Mit dieser einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses begann die Verjährung zu laufen, ohne dass es noch auf eine Abnahme der Architektenleistungen angekommen wäre (wobei in der Schlusszahlung ohnehin regelmäßig auch die stillschweigende Abnahme liegt, vgl. dazu Werner/Pastor, Bauprozess 11. Aufl., Rz. 2397). Dass noch irgendwelche von dem Beklagten zu verrichtende Architektenleistungen - etwa im Rahmen der Leistungsphase 8 - ausstanden, lässt sich entgegen dem Einwand der Berufungsbegründung weder dem vorbezeichneten Schriftverkehr noch dem sonstigen Parteivorbringen entnehmen.

b) Zu Recht hat das LG auch festgestellt, dass das Verjährungsende jedenfalls vor der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens am 26.3.2003 eingetreten ist, da ein ausreichender Hemmungszeitraum nach § 203 BGB n.F. nicht festzustellen ist. § 203 BGB setzt voraus, dass tatsächlich in Verhandlungen über den Anspruch eingetreten wird. Erforderlich ist dabei irgendeine Erklärung des Schuldners, aus der der Gläubiger entnehmen kann, dieser lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs sachlich ein (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 203Rz. 2 m.w.N.). Von daher reicht die Zusendungen des Schreibens vom 16.1.2003 mit der Aufforderung zur Stellungnahme, auf welches der Beklagte nicht reagiert hat, ohnehin nicht aus, um eine Hemmung zu begründen. Aber auch der Umstand, dass der Beklagte am 25.1.2003 das Objekt in Augenschein genommen und den Klägern geraten hat, den Schaden durch einen Sachverständigen untersuchen und zerstörtes Material austauschen zu lassen, reicht selbst bei der gebotenen großzügigen Auslegung des Verhandlungsbegriffes (Palandt a.a.O., BG...

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