Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 09.12.1987; Aktenzeichen 12 O 536/87)

 

Tenor

Auf die Berufung wird das angefochtene Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts … vom 9. Dezember 1987 abgeändert.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, aus der Eigentumswohnung Nr. 8, drittes Obergeschoß rechts, nebst darüberliegender Schlafetage und darüberliegendem Spitzboden, … folgende Gegenstände auszubauen und zu entfernen:

eine Einbau-Garderobe, Eiche/schwarz;

zwei Galerie-Schranke, Eiche/schwarz:

zwei Elektrospeicheröfen in den Spitzbodenräumen;

zwei Einbauschränke im Spitzbodenzimmer als Wandverkleidung und Verkleidung der Warmwasser-Therme, trapezförmig konstruiert mit schrägen Außenwänden entsprechend der geschätzten Dachneigung von 35 Grad;

ein elektrischer Garagenöffner.

Im übrigen wir die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 4/5 der Kläger und zu 1/5 der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist im Wege der Zwangsversteigerung durch Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts … vom 11. August 1987 Eigentümer der bis dahin dem Beklagten gehörenden im Tenor genannten Eigentumswohnung geworden. Der Beklagte bot in der Folgezeit dem Kläger die folgenden Gegenstände zum Kauf an:

1

Rustikal-Eiche-Massiv-Einbauküche,

1

Einbau-Garderobe, Eiche/schwarz,

2

Galerieschränke, Eiche/schwarz,

2

Elektrospeicheröfen in den Spitzbodenräumen,

2

Einbauschränke im Spitzbodenzimmer als Wandverkleidung und Verkleidung der Warmwasser-Therme, trapezförmig konstruiert mit schrägen Außenwänden entsprechend der geschätzten Dachneigung von 35 Grad,

1

Einbau-Spiegelschrank im Elternbad, eingebaut in dafür vorgesehene Mauernische,

1

Ein- und Umbauschrank mit Spiegeln im Badezimmer des Spitzboden-Bades,

1

elektrischer Garagenöffner.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei mit dem Zuschlag auch Eigentümer der streitigen Gegenstände geworden. Er hat Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt, durch die dem Beklagten verboten werden sollte, die Gegenstände zu entfernen. In jenem Verfahren (Az. 12 O 428/87 LG Münster) einigten sich die Parteien vergleichsweise darüber, die Gegenstände bis zum Abschluß des vom Kläger einzuleitenden Verfahrens zur Hauptsache an ihrem bisherigen Aufstellungsort zu belassen. Der Kläger, der inzwischen im Besitz der Wohnung ist, erhob daraufhin die vorliegende Klage auf Unterlassung der Wegnahme, hilfsweise auf Feststellung, daß er Eigentümer der Gegenstände geworden sei. Er machte geltend, die Gegenstände seien vom Zuschlag erfaßt worden, und zwar entweder als wesentliche Bestandteile, jedenfalls aber als Zubehör.

Der Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht Eigentümer der genannten Gegenstände geworden, weil es sich dabei weder um wesentliche Bestandteile noch um Zubehör gehandelt habe, wobei bezüglich des Spitzbodens noch hinzukomme, daß der Kläger insoweit nur ein Sondernutzungsrecht erlangt habe, und er – der Beklagte – überdies sämtliche Gegenstände bereits am 3. Dezember 1984 seinem Vater zur Sicherung persönlicher Kredite zur Baufinanzierung übereignet habe.

Durch das angefochtene Urteil vom 9. Dezember 1987 hat das Landgericht dem Unterlassungsbegehren entsprochen und ausgeführt, der Kläger habe durch den Zuschlag Eigentum an den streitigen Gegenständen erworben, diese seien entweder als wesentliche Bestandteile, zumindest aber als Zubehör anzusehen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er in erster Linie den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung begehrt. Er rügt in erster Linie, daß sich das Landgericht mit der – in der Rechtsprechung unterschiedlich beantworteten – Frage, ob es sich bei Einbauküchen um wesentliche Bestandteile bzw. um Zubehör handele, nicht näher auseinandergesetzt habe. Er meint im übrigen, das Unterlassungbegehren müsse schon daran scheitern, daß nach seinem Auszug und der vergleichsweisen Regelung im Verfahren der einstweiligen Verfügung keine Eigentumsverletzung drohe. Das Feststellungsbegehren hält er für unbegründet, weil der Kläger nicht Eigentümer der streitigen Gegenstände geworden sei. Er meint, es fehle schon am Feststellungsinteresse; jedenfalls sei er – der Beklagte – nicht passiv legitimiert, da er immer Sicherungsübereignung an seinen Vater behauptet habe; im übrigen seien die Gegenstände ausdrücklich im Gespräch vor der Versteigerung von dieser ausgenommen worden. Bezüglich der Gegenstände im Spitzboden – so meint er – bestünden allenfalls Rechte der Eigentümergemeinschaft, nicht aber solche des Klägers. Im übrigen handele es sich bei den Gegenständen weder um wesentliche Bestandteile noch um Zubehör; dazu trägt er im einzelnen vor:

1)

Die Küche sei aus Normelementen zusammengestellt und jederzeit abmontierbar. Nach Veränderung der Paßstücke kenne die Küche an anderem Ort aufgestellt werden. Es handele sich um eine – wenn auch aufwendige – „normale” Einbauküche. Der Anschluß der Dunstabzugshaube mit dem Abluftrohr m...

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