Verfahrensgang

LG Paderborn (Aktenzeichen 4 O 500/80)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Januar 1981 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts ... teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.970,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Januar 1981 zu zahlen.

Die Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten in Höhe von 50,- DM selbst. Im übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte in Höhe von 2.370,- DM.

Die Revision wird zugelassen.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,- DM oder Hinterlegung dieses Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist Masseurin. Sie faßte 1980 den Entschluß, sich zur Heilpraktikerin ausbilden zu lassen. Die Klägerin, ein privates Ausbildungsinstitut, vermittelt eine solche Ausbildung in Lehrgängen an verschiedenen Orten, wobei sie als Dozenten im medizinischen Basisunterricht schulmedizinisches Fachpersonal mit der Mindestqualifikation "cand. med." und für die naturheilkundlichen Fächer Heilpraktiker einsetzt.

Mit "Einschreibungsantrag" vom 16.2.1980 (Bl. 9 GA) belegte die Beklagte bei der Klägerin den Kurs für Heilpraktiker-Anwärter in .... Die Lehrgangsgebühr sollte mit einer Einschreibgebühr von 680,- DM sowie in 21 Monatsraten von 198,- DM, insgesamt in Höhe von 4.838,- DM, gezahlt werden.

Der von der Beklagten belegte Lehrgang der Klägerin sollte jeweils am Wochenende stattfinden. Hierzu heißt es in den auf der Rückseite des Einschreibungsantrages abgedruckten "Studienbedingungen" der Klägerin (Bl. 10 GA), welche die Beklagte nach dem Inhalt der von ihr unterzeichneten Vorderseite des Einschreibungsantrages als Bestandteil des Vertrages anerkannt hat:

"Die Lehrkräfte ... (der Klägerin) vermitteln den Lehrstoff in 245 Unterrichtsstunden á 45 Minuten. Die Unterrichtsstunden werden in 45 Kurstagen (Wochenendkurs) ... abgehalten.

Der Lehrplan soll in einem Zeitraum von 20 Monaten durchgeführt werden. Von dieser Richtzeit kann in begründeten Fällen abgewichen werden (plus/minus 10 %), wobei jedoch gewährleistet wird, daß mindestens die vertraglich vereinbarten 245 Unterrichtsstunden abgehalten werden.

...

Als Kernunterrichtszeit gilt der Samstag 8.00 bis 15.00 Uhr. In begründeten Ausnahmefällen kann auf den Nachmittag bzw. auf den Sonntag ausgewichen werden. Innerhalb der jeweiligen Schulferien in den Bundesländern ist kein Unterricht."

Weiter heißt es in den Studienbedingen der Klägerin u.a.:

"... Sollten die Lehrkräfte ... (der Klägerin) in einem Notfall vorrangige anderweitige Dienstverpflichtungen haben und fällt aus diesem Grund ein angekündigter Kurstermin aus, ohne daß der Studierende zuvor verständigt werden kann, so entsteht für ... (die Klägerin) die Verpflichtung, den Termin nachzuholen ....

Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Eine Änderung des Berufzieles stellt nur dann einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar, wenn sie aus objektiv nachprüfbaren Gründen unumgänglich wurde (z.B. berufshindernde Krankheiten). Im Falle einer außerordentlichen Kündigung wird neben der Einschreib- und anteiligen Kursgebühr ein sogenannter Sicherungsbetrag in Höhe von 600,- DM zur Zahlung fällig, es sei denn, der Studierende weist nach, daß durch seine Kündigung ein geringerer Schaden entstanden ist.

Eine ordentliche Kündigung des Vertrages durch den Studierenden oder eine Kündigung nach § 627 BGB ist ausgeschlossen.

Wird trotz zumutbarer Bemühungen ... (der Klägerin) die Teilnehmerzahl von fünfzehn für einen geplanten Lehrgang nicht erreicht, so kann der angekündigte Kurstermin von ... (der Klägerin) um bis zum 12 Wochen verschoben werden. Nach dieser Zeit steht beiden Parteien ein Rücktrittsrecht zu. Für die eventuell notwendige Wartezeit erhält der Studierende nach Entrichtung der Einschreibgebühr das Recht, als Gasthörer einen bereits laufenden Lehrgang ... (der Klägerin), sofern möglich am gleichen oder an einem anderen Kursort zu besuchen, bis der verschobene Lehrgang am vereinbarten Kursort innerhalb der Verschiebefrist beginnen kann.

Bei Ratenzahlung sind die monatlichen Raten jeweils am 15. eines Monats, die erste Rate am ersten Kurstag fällig. Kommt der Studierende mit einer Rate mehr als 10 Tage in Verzug, so ist der noch offene Rest sofort zur Zahlung fällig."

Die Beklagte kündigte durch Schreiben vom 28.7.1980 den Ausbildungsvertrag mit der Klägerin. Zur Begründung ihrer Kündigung verwies sie auf ein Schreiben ihrer Arbeitgeberin, der Stadt ..., vom 23.7.1980, in dem ihr mitgeteilt worden war, daß sie wegen der Personalsituation nicht länger vom Samstagsdienst freigestellt werden könne. Wegen Einzelheiten des genannten Schreibens der Stadt ... wird auf dessen Inhalt Bezug genommen (Bl. 18 GA).

Die Klägerin will die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung nicht gelten ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge