Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietrecht: Erfordernis der Abmahnung vor der fristlosen Kündigung wegen Mietrückständen

 

Orientierungssatz

Muß sich (nach zehnjähriger regelmäßiger Mietzinszahlung) für den Vermieter der Schluß aufdrängen, daß die Nichtzahlung des Mietzinses nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit sondern auf ein Versehen zurückzuführen ist, dann muß er den Mieter vor Ausspruch der fristlosen Kündigung abmahnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen langfristigen Vertrag handelt, dessen Kündigung für den Mieter mit schwerwiegenden Folgen verbunden ist, und wenn der Vermieter die Nichtzahlung der Miete ein Jahr kommentarlos hingenommen hat.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 554

 

Fundstellen

Haufe-Index 541969

ZMR 1998, 493

WuM 1998, 485

IPuR 1998, 51

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