Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 30.10.2000; Aktenzeichen 15 O 298/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Oktober 2000 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 41.251,11 DM.

 

Tatbestand

Der am 26.04.1998 geborene Kläger nimmt den Beklagten aus Anlaß eines Unfalls, der sich am 12.10.1999 ereignete und bei dem er unbemerkt in den im Garten des Beklagten angelegten Teich fiel, auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Beklagte und die Großmutter des Klägers, die Zeugin …, sind Nachbarn. Sie bewohnen gegenüberliegende Grundstücke der … in …. Die Grundstücke sind durch eine Straße getrennt und zur Straßenseite hin jeweils nur durch bepflanzte Beete und Rasen eingefaßt; Mauern oder Zäune zum Zwecke der Einfriedung fehlten zum Unfallzeitpunkt. Es handelt sich um ein reines Wohngebiet mit verkehrsberuhigter Zone, in dem viele Familien mit Kindern leben. Entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Beklagten verläuft ein Fußweg, an den in Höhe des Hauses und Gartens ein Kinderspielplatz grenzt. Der Beklagte hat an dieser Grenze im Bereich des Hauses Kotoneaster und im Bereich des hinteren Gartens eine Hecke aus Lebensbäumen gepflanzt, deren Höhe im einzelnen streitig ist. In dem hinter dem Haus liegenden Teil des Gartens legte er im Sommer 1999 einen Teich von etwa 4,8 m Durchmesser an, der in der Mitte zumindest 45 bis 60 cm tief ist. Der Teich ist mit einem stufenförmigen Wasserfall derart ausgestaltet, daß das Wasser aus etwa 1,5 m Höhe hinein plätschert. Um den Teich herum befindet sich ein Steingarten. Eine Abdeckung für den Teich existiert nicht. Zum Zeitpunkt des Vorfalls konnte man den Teich über eine ca. 3,5 m breite Rasenfläche zwischen Haus und Kotoneasterhecke erreichen.

Bis zum Zeitpunkt des Vorfalls hatte der Kläger den hinteren Teil des Gartens noch nie betreten. Er hielt sich jedoch regelmäßig in der Obhut der Zeugin … auf, was dem Beklagten auch bekannt war.

Am 12.10.1999 führten die Zeuginnen … und … etwa gegen 17.00 Uhr ein Gespräch von Vorgarten zu Vorgarten. Der Kläger und seine 2,5 Jahre alte Schwester befanden sich während dieser Zeit im Vorgarten des Hauses der Zeugin …. Während die Zeugin … anschließend ins Haus ging, entfernte sich die Zeugin …, um eine Beetharke zum hinteren Teil ihres Hauses auf die Terrasse zu bringen. Als sie in den Vorgarten zurückkehrte, waren der Kläger und seine Schwester verschwunden. Es war ihnen gelungen, wahrend der Abwesenheit der Zeugin … allein in den hinteren Garten des Beklagten zu gelangen. Der Kläger geriet in den Teich, wobei es zu einem sog. Ertrinkungsunfall kam. Aufgrund des Sauerstoffmangels erlitt er Verletzungen, die in der Folge eine intensive medizinische Behandlung erforderlich machten.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe als Grundstückseigentümer die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt. Er hat behauptet, der Teich sei mindestens 1 Meter tief und von allen Seiten frei zugänglich gewesen. Jedenfalls stellten Hecken und Lebensbäume keine genügende Einfriedung dar. Der Teich sei nicht nur von der Straße gut sichtbar gewesen sondern habe bei eingeschalteter Pumpe auch durch das Plätschern des Wassers, das bis zum Kinderspielplatz zu hören gewesen sei, auf sich aufmerksam gemacht. Zum Zeitpunkt des Vorfalls sei die Pumpe eingeschaltet gewesen. Der Teich sei ihm auch deshalb bekannt gewesen, weil er häufig in Begleitung einer Aufsichtsperson im Vorgarten des Beklagten herumgelaufen sei. Nach seiner Auffassung habe die Zeugin … auch ihrer Aufsichtspflicht genügt, denn es habe sich alles binnen Sekunden abgespielt. Die Ertrinkungszeit sei jedenfalls deutlich kürzer als 5 Minuten gewesen. Aufgrund des Unfalls habe er noch heute Beschwerden. Unter anderem bestünden noch Verhaltens- und Gleichgewichtsstörungen sowie eine für sein Alter überdurchschnittliche Unselbständigkeit. Vor diesem Hintergrund sei nicht nur der Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens und Feststellung der Ersatzpflicht von Zukunftsschäden sondern auch ein Schmerzensgeld in Höhe von etwa 30.000,00 DM gerechtfertigt.

Der Beklagte hat eine sorgfältige Beaufsichtigung des Klägers durch die Zeugin … bestritten und darüber hinaus behauptet, daß dieser jedenfalls länger als 15 Minuten unbeaufsichtigt gewesen sei. Es sei auch zu vermuten, daß die Kinder über Hindernisse links neben dem Haus in den Garten gelangt seien. Ein eventueller Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten habe sich damit jedenfalls nicht realisiert. Im übrigen habe er keine besonderen Sicherungsvorkehrungen treffen müssen, weil Kinder den hinteren Teil des Gartens vor dem Unfall noch nie unbefugt betreten hätten.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 30.10.2000 nach Anhörung des Beklagten, abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß keine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverlet...

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