Leitsatz (amtlich)

Die therapeutische Aufklärung soll den Heilerfolg gewährleisten und einen Schaden abwenden, der dem Patienten durch falsches Verhalten nach der Behandlung entstehen kann. Eine fehlerhafte therapeutische Aufklärung muss der Patient beweisen.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 253 II, §§ 278, 280 Abs. 1, §§ 611, 823 Abs. 1, § 831

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Juli 2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

In dem Rechtsstreit

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2018 durch

für R e c h t erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Juli 2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte (erstinstanzlich Beklagte zu 1) wegen einer vermeintlich fehlerhaften ärztlichen Behandlung vom 24.08.2012 auf Schmerzensgeld (mindestens 25.000,00 EUR), Schadensersatz (25.389,18 EUR) Feststellung zukünftiger Schadensersatzpflicht und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (3.368,19 EUR) in Anspruch.

Dem am ...1957 geborenen Kläger wurde nach bereits zuvor erfolgten Behandlungen im Bereich des Schultergelenks am 24.08.2012 im Hause der Beklagten durch den behandelnden Arzt Dr. R eine Injektion mit Lederlon 20 und Bucain in das linke Hüftgelenk injiziert. Es handelte sich dabei um eine vergleichbare Injektion, wie sie bereits am 23.05.2012 in das Schultergelenk erfolgt war.

Kurz nach der Injektion klagte der Kläger über neurologische Symptome im Bereich des linken Beins. Nachdem er das Haus der Beklagten verlassen hatte, kam es nach einer Autofahrt zu einem Sturz des Klägers mit der Folge einer Außenknöchelfraktur links. Der Kläger befand sich vom 27.08.2012 bis zum 02.09.2012 in stationärer Behandlung, wobei am 29.08.2012 eine offene Reposition, Osteosynthese mit 12-Loch Retroplatte und 5 Zugschrauben sowie einer Stellschraube durchgeführt wurde.

Der Kläger hat behauptet, es sei nach der Injektion zu einem starken Taubheitsgefühl im linken Bein gekommen, weshalb dieses Bein mehrfach weggesackt sei. Dies habe er der Arztsekretärin, der Zeugin Z, mitgeteilt. Eine ärztliche Inaugenscheinnahme sowie Überprüfung der Wegefähigkeit seien jedoch nicht vorgenommen worden. Ihm sei mündlich durch die Sekretärin mitgeteilt worden, er könne nach 2 Stunden den Heimweg ohne Wiedervorstellung antreten. Er sei über die Folgen der Injektion, insb. die eingeschränkte Fahrtüchtigkeit, nicht aufgeklärt worden. Anderenfalls hätte er sich nach der Behandlung abholen lassen, wodurch der spätere Sturz vermieden worden wäre. Er leide unter ständigen Schmerzen im Knie- und Hüftgelenk und habe bis heute seine Arbeit nicht wieder aufnehmen können.

Die Beklagten haben behauptet, der Kläger sei durch die Zeugin Z nach telefonischer Rücksprache mit Dr. R angewiesen worden, sich mindestens 2 Stunden in der Klinik aufzuhalten und sich dann erneut im Sekretariat zu melden. Dort sei geplant gewesen, dass sich Dr. R den Befund noch einmal genauer anschaue. Dem Kläger sei ausdrücklich erklärt worden, er dürfe die Klinik nicht verlassen und sei nicht fahrtüchtig. Man habe ihn auch erfolglos in der Cafeteria und im Eingangsbereich gesucht.

Das Landgericht hat die Klage gestützt auf ein internistisch-rheumatologisches Gutachten sowie nach Vernehmung von Zeugen abgewiesen. Der Kläger habe keine Behandlungsfehler in Zusammenhang mit der aufgrund der Beschwerdesymptomatik indizierten Injektion vom 24.08.2012 bewiesen. Ein Fehler in der Durchführung der Injektion liege nicht vor. Die aufgetretenen neurologischen Reaktionen seien innerhalb weniger Stunden reversibel und führten in dieser Form nicht zu bleibenden Schäden. Die Nachsorge und die dem Kläger erteilten Hinweise zur Sicherungsaufklärung seien ausreichend. Dem Kläger sei auf Anweisung des Zeugen Dr. R durch die Zeugin Z mitgeteilt worden, dass er sich nach Ablauf der Wartefrist zur Kontrolle vorzustellen habe. Vor dem Hintergrund, dass die Wirkdauer der Injektion etwa 1/2 bis max. 1 Stunde andauern könne, sei die Anweisung sich etwa 2 Stunden in der Klinik aufzuhalten und sodann noch einmal vorzustellen, ausreichend. Darüber hinaus lasse sich angesichts der Wirkdauer des Lokalanästhetikums nicht feststell...

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