Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösung der Sozietät; Kündigung der Telefonanschlüsse

 

Leitsatz (amtlich)

Nach Auflösung einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Rechtsanwaltssozietät kann ein Gesellschafter verlangen, dass die Telefon- und Telefaxanschlüsse gekündigt werden. Dies gilt auch dann, wenn der andere Gesellschafter die Anschlüsse weiter nutzen möchte und Freistellung im Innenverhältnis anbietet.

 

Normenkette

BGB § 730 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 06.08.2004; Aktenzeichen 8 O 184/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Dortmund vom 6.8.2004 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, ggü. der U. AG folgende Erklärung abzugeben:

Ich kündige hiermit die Telefon- und Telefaxanschlüsse mit den Nummern ... und ... im Ortsnetz T.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Berufung: 6.000 EUR.

 

Gründe

A. Die Parteien betrieben gemeinsam bis Ende des Jahres 2003 eine Anwaltssozietät. Sie schlossen keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag. Im vorliegenden Prozess streiten sie über die Frage, ob die Telefon- und Faxanschlüsse der beendeten Sozietät zu kündigen sind oder von dem Beklagten weiterhin benutzt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird verwiesen auf die Entscheidungsgründe des Urteils, das der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung angefochten hat.

Dieser wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und trägt ergänzend vor:

Nach der Auflösung der Sozietät zum 31.12.2003 sei insgesamt deren Abwicklung erforderlich. Diese erfordere auch die Beendigung des Telefonvertrages. Die Gesellschafter seien verpflichtet, zur raschen Beendigung beizutragen. Seine langjährige Bindung im Außenverhältnis sei nicht zumutbar, er hafte für die Verbindlichkeiten ggü. der U. Der Beklagte habe auch keinen Anspruch auf Fortführung des Vertrages im Hinblick auf die Abwicklung der Sozietät. Die Betreuung der ehemaligen Sozietätsmandanten sei, soweit überhaupt erforderlich, auch mit einer neuen Telefonnummer möglich. Der Beklagte habe angekündigt, die Kosten weiterhin von dem positiven Sozietätskonto zu begleichen, obwohl die Telefonate im Wesentlichen in seiner neuen Kanzlei anfallen würden. Die Rechtslage im vorliegenden Fall sei der bei Mietverträgen von Lebensgefährten vergleichbar. Berufsrechtliche Vorschriften seien für die vorliegende Frage der Kündigung des Telefonanschlussvertrages und die Abwicklung der Sozietät irrelevant.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Dortmund vom 6.8.2004 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die Telefon- und Telefaxanschlüsse der ehemaligen Anwaltssozietät O./I., ehemals geschäftsansässig L.-Straße in T., mit den Nummern ... und ... ggü. der U. AG zu kündigen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und trägt ergänzend vor: Die Telefon- und Faxanschlüsse seien für die Abwicklung der Gesellschaft erforderlich, an der der Kläger bisher nicht mitgewirkt habe. Auch der Vertrag betreffend die Telefonanlage habe den Kläger bisher nicht interessiert; dies sei ein Indiz dafür, dass er mit der Klage lediglich gesellschaftsfremde persönliche und wirtschaftliche Eigeninteressen verfolge. Ferner sei die Vorschrift des § 59a BRAO auch für die Auseinandersetzung relevant. Die Abwicklung der Sozietätsmandate werde sich noch hinziehen. Der Kläger könne nicht verlangen, dass die Weiterbetreuung eines Teils des alten Mandantenstamms mit neuer Telefonnummer erfolge. Dieser hafte auch nicht für die Telefongebühren, weil er, der Beklagte, bereit sei, ihn freizustellen, wie dies bereits mit Schriftsatz vom 19.5.2004 mitgeteilt worden sei. Zudem würden die Telefonkosten seit Januar 2005 nicht mehr vom Sozietätskonto bezahlt, sondern von ihm - dem Beklagten - getragen.

B. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Der geltend gemachte Anspruch folgt aus dessen Recht, die Auseinandersetzung der beendeten Sozietät der Parteien nach § 730 Abs. 1 BGB zu verlangen.

I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Abgabe einer Kündigungserklärung betreffend die Telefon- und Telefaxanschlüsse der von ihnen ehemals betriebenen Sozietät. Der vom Kläger formulierte Klageantrag, die Telefon- und Telefaxanschlüsse ggü. der U. zu kündigen, ist darauf gerichtet und deshalb als Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung auszulegen. Dementsprechend hat der Senat den Urteilstenor klarstellend formuliert.

II. Der Vertrag mit der U. betreffend die Telefon- und Faxanschlüsse gehört zu den abzuwickelnden Verträgen der Sozietät. Vertragspartner waren entgegen der Meinung des Beklagten beide Parteien. Durch den Auftrag zur Umstellung des ursprünglich auf den Beklagten angemeldeten Anschlusses vom 21.9.1999 wurde der Kläger zusammen mit dem Beklagten ...

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