Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 02.08.1993; Aktenzeichen 5 O 139/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. August 1993 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.042,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 22. Mai 1992 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte um 6.042,00 DM.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Soweit die Berufung von der Klägerin im Senatstermin vom 22. März 1994 nicht zurückgenommen worden ist, ist sie im wesentlichen sachlich gerechtfertigt.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 6.042,00 DM gem. § 535 BGB zu. Die Beklagte ist verpflichtet, die Rechnung der Klägerin vom 18.06.1991 – Rechnungs-Nr. … – zu begleichen.

Es kann dahinstehen, ob am 4. April 1991 anläßlich des von dem Geschäftsführer der Klägerin geführten Telefonats ein Mietvertrag zwischen den Parteien zustandegekommen ist. Die Haftung der Beklagten ergibt sich nämlich jedenfalls nach den Grundsätzen zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben. Danach gilt das Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben als Zustimmung mit der Folge, daß der mit einem anderen Inhalt geschlossene Vertrag den Inhalt des Schreibens bekommt, vgl. Baumbach/Duden/Hopt, 28. Auflage, § 346 Anm. 3 A. b. Das Bestätigungsschreiben liegt in dem in zweiter Instanz von der Klägerin vorgelegten Telefax vom 4. April 1991. Das Schreiben ist erkennbar bestimmt, einen erfolgten Abschluß und seinen Inhalt verbindlich festzulegen. Das Telefax stellt zwar auch auf die Abholung der Kompressoren ab und beschreibt den Anfahrtsweg. Es läßt aber durch den eingerückten Passus:

„Der Monatspreis beträgt 5.300,00 DM zuzügl. 14 % Mehrwertsteuer bei pro Tag 1 Schicht á 8 Stunden”

eindeutig erkennen, daß ein Vertragsschluß bestätigt werden sollte. Hätte die Beklagte die Kompressoren lediglich für eine mit ihr nicht identische Mieterin abholen sollen, wäre es nicht verständlich, daß die Klägerin ihr gegenüber den genauen Monatspreis unter optischer Hervorhebung mitgeteilt hat. Der Charakter des Bestätigungsschreibens wird dadurch unterstrichen, daß die Klägerin ausdrücklich „bestätigt”, was ihrer Meinung nach in dem unstreitig vorangegangenen Telefonat vereinbart worden ist. Da beide Parteien Kaufleute sind, finden die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben Anwendung.

Das Telefax vom 4. April 1991 ist der Beklagten zugegangen. Die Beklagte hat den Zugang nicht ausdrücklich in Abrede gestellt, § 138 Abs. 3 ZPO. Eine Erklärung mit Nichtwissen wäre gem. § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, da der Zugang des Telefaxes eine Tatsache ist, die Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Beklagten ist.

Die Beklagte hat dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben nicht widersprochen. Sie hat vielmehr entsprechend dem Schreiben die Kompressoren durch einen ihrer Mitarbeiter abholen lassen. Nach alledem muß sich die Beklagte so behandeln lassen, als sei ein Mietvertrag über die im Bestätigungsschreiben genannten Konditionen zustandegekommen.

Der Klägerin steht ferner ein Anspruch auf Zahlung von 5 % Zinsen seit dem 22. Mai 1992 zu, § 353 HGB. Den geltend gemachten höheren Zinsschaden kann die Klägerin dagegen nicht verlangen. Die in der Berufungsbegründung angekündigte Bankbescheinigung hat sie nicht vorgelegt. Die Beklagte hat den von der Klägerin geltend gemachten Zinsschaden bestritten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 97 Abs. 2, 515 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

 

Unterschriften

Espey, Dr. Ramin, Knippenkötter

 

Fundstellen

Haufe-Index 1778343

BB 1994, 1107

NJW 1994, 3172

MDR 1994, 1081

PharmaR 1995, 105

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