Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 15.02.2001; Aktenzeichen 3 O 471/00)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 15. Februar 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Parteien dürfen die Sicherheit durch die Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse erbringen.

Die Beschwer der Kläger liegt über 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks I2-Straße in I. Mit schriftlichen Vertrag vom 19.04.1968/27.11.1969 vermietete ein Rechtsvorgänger der Kläger, Herr C, das Grundstück an die S GmbH zum Betrieb einer von letzterer noch zu errichtenden Tankstelle. Die Beklagte erwarb im folgenden von der inzwischen unter dem Namen B GmbH firmierenden S GmbH das gesamte Mineralölgeschäft und trat in den Mietvertrag ein. § 6 Abs. 1 des Mietvertrages lautet: „Dieser Vertrag wird mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 1998 geschlossen. Er verlängert sich jeweils automatisch um fünf Jahre, sofern er nicht ein Jahr vor Ablauf der ursprünglichen oder der verlängerten Laufzeit durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird.”

Durch schriftlichen Nachtrag vom 30.09./26.10.1987 vereinbarten die Erbengemeinschaften nach dem inzwischen vertorbenen Herrn C und die Beklagte diverse Änderungen bzw. Ergänzungen des Mietvertrages vom 19.04.1968/27.11.1969. Unter Ziffer 3 des Nachtrages trafen die Beteiligten bezüglich der Laufzeit folgende Regelung:

„Der Grundstücksmietvertrag hat gemäß § 6 Abs. 1 eine feste Laufzeit bis zum 31.12.1998. Hiermit wird vereinbart,daß F den Vertrag über dieses Datum hinaus zweimal um je fünf Jahre verlängern kann. Diese Optionen gelten als ausgeübt, wenn F nicht jeweils ein Jahr vor Vertragsverlauf ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet.”

Mit der Beklagten am 03.12.1999 zugegangenen Schreiben vom 29.11.1999 kündigten die Kläger das Mietverhältnis unter Hinweis auf § 567 BGB zum 31.03.2000.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, zur Kündigung berechtigt gewesen zu sein. Sowohl nach § 6 des Mietvertrages, als auch nach den im Nachtrag getroffenen Regelungen habe die Beklagte die Möglichkeit gehabt, die Vermieterseite für mehr als 30 Jahre an den Vertrag zu binden.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das Grundstück I2-Straße in I an sie herauszugeben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat unter Berufung auf das Urteil des BGH in NJW 1996 S. 2028 die Ansicht vertreten, die Kündigung sei unwirksam. Die 30-Jahres-Frist des § 567 BGB beginne erst mit dem Abschluß des Nachtrages im Jahre 1987 zu laufen. Eine Möglichkeit, die Laufzeit des Mietvertrages über 30 Jahre hinaus einseitig auszudehnen, habe nach dem ursprünglichen Inhalt des Mietvertrages nicht bestanden.

Durch Urteil vom 15.02.2001, auf das auch wegen des weiteren Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung wie folgt ausgeführt: Die Laufzeit des Mietvertrages in seiner ursprünglichen Form habe den Zeitraum von 30 Jahren nicht überschritten, da jede Partei durch rechtzeitige Kündigung einer Verlängerung habe widersprechen können. Durch das der Beklagten durch den Nachtrag eingeräumte Optionsrecht habe diese es zwar nunmehr in der Hand, die Laufzeit über 30 Jahre hinaus gerechnet vom Vertragsschluß – auszudehnen. Die 30-Jahres-Frist beginne jedoch vorliegend erst mit dem Abschluß des Nachtrages.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, zu deren Begründung sie ausführen:

Die Laufzeit des Mietvertrages habe bereits in seiner Ursprungsfassung den Zeitraum von 30 Jahren überschritten. Abzustellen sei auf die am 19.04.1968 durch den damaligen Vermieter geleistete Unterschrift, mit der er an den Mietvertrag gemäß dessen § 10 Abs. 5 gebunden gewesen sei. Die Kündigungsfrist aus § 6 Abs. 1 des Mietvertrages für den Vermieter sei nicht eindeutig geregelt und wegen der Gefahr von Mißverständnissen darüber, wem das Recht zustehe, so für den Vermieter erschwert, daß § 567 BGB eingreife. Letztlich habe das Landgericht das von der Beklagten zitierte Urteil des BGH mißverstanden. Die Frist von 30 Jahren rechne vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses 1968/1969, weil bereits in diesen Vertrag der Mieterin eine Verlängerungsoption von 5 Jahren eingeräumt worden sei.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, das Grundstück I2-Straße in I zu räumen und an die Kläger herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die in der Berufungs...

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