Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 10.05.2007; Aktenzeichen 18 O 40/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Mai 2007 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bochum aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung von Beratungspflichten und wegen Kapitalanlagenbetruges auf Schadenersatz in Anspruch. Zusätzlich begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte zu 3) wegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet ist.

Die Beklagte zu 1) ist durch formwechselnde Umwandlung der G AG entstanden und am 26. Juli 2005 im Handelsregister eingetragen worden. Die Beklagte zu 2) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 3) ist Kommanditist der Beklagten zu 1) und Geschäftsführer der Beklagten zu 2).

Seit dem Jahre 1991 betrieb der Beklagte zu 3) in Hof die Einzelfirma G1. Zu Beginn des Jahres 1999 wurde die G2 GmbH & Co. KG gegründet. Durch Satzung vom 15. Dezember 2000 wurde dann die G AG gegründet und im Januar 2001 in das Handelsregister eingetragen. Deren Vorstand war der Beklagte zu 3).

Die Klägerin, die damals T hieß und als angestellte Konditorin 1.000,-- DM im Monat verdiente, unterschrieb am 1. November 2000 einen Zeichnungsschein der G5AG, mit dem sie sich mit einer Einmalanlage in Höhe von 3.000, DM zuzüglich Aufgeld von 150,-- DM und mit einer Rateneinlage von 100, DM zuzüglich 5,-- DM Aufgeld für eine Mindestvertragsdauer von 15 Jahren als atypisch stille Gesellschafterin an der Gesellschaft beteiligte (vgl. Bl. 37 f.). Als Vertriebsorganisation ist "G4" und als Vermittlerin Frau T1 eingetragen. Die Klägerin erteilte zugleich eine Vollmacht zur Durchführung eines sogenannten Aufbauprogramms, das die G3 AG berechtigte, Beitritte zu Folgegesellschaften oder neuen Unternehmenssegmenten vorzunehmen (Bl. 39). Aufgrund dieser Vollmacht schloss die G3 AG am 31. Dezember 2000 mit der G5 AG und am 1. März 2004 mit der D AG & Co. KG weitere Verträge über eine atypische stille Gesellschaftsbeteiligung. Mit diesen Gesellschaften schloss die Klägerin unter dem 27. Dezember 2006 einen Vergleich (vgl. Bl. 74, 75), durch den sich die Gesellschaften zur Zahlung eines Gesamtbetrages von 1.400,-- EUR an die Klägerin verpflichteten, die aus den Verträgen entlassen wurde.

Die Klägerin hat mit näheren Ausführungen dargelegt, warum das Landgericht Bochum zuständig sei. Sie hat behauptet, den Vertrieb der Gesellschaftsbeteiligung der G3 AG habe damals die G2 GmbH & Co KG übernommen. Die Vermittlerin T1, die mit dieser Firma einen Geschäftspartnervertrag einschließlich Provisionsabrede geschlossen habe, sei im Rahmen der Vertragsanbahnung, der anschließenden Beratung und des Vertragsabschlusses gegenüber der Klägerin auch als deren Vertreterin aufgetreten (Beweis: Zeugnis T1). Es sei auch diese Firma gewesen, die für die Vermittlung der Kapitalanlage der Klägerin von der G5 AG eine Provision erhalten habe (Beweis: Zeugnis H). Die Geschäftstätigkeit dieser Firma habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) zum 1. Juni 2001 vollständig übernommen (Beweis Dr. G6 und Dr. I). Auch die bestehenden Geschäftspartnerverträge seien in die G4 AG übernommen worden, wie sich schon aus derem Schreiben vom 8. Mai 2001 (Bl. 160) ergebe. Die Tatsache der Übernahme sei auch gegenüber der Creditreform bekannt gemacht worden (Beweis: Zeugnis C). Die Mitarbeiterinnen T1 und C1 der Vertriebsfirma hätten sich im Jahre 2000 mit ihr, der Klägerin, in Verbindung gesetzt, um ihr eine Gesellschaftsbeteiligung bei der G3 AG anzutragen. Nachdem die Klägerin zunächst vorgetragen hatte, ein Beratungsgespräch habe am Tage des Abschlusses in ihrer Wohnung stattgefunden, hat sie bei ihrer Anhörung erklärt, Ende Oktober 2000 und am 1. November 2000 sei es jeweils zu Gesprächen mit den beiden Vermittlerinnen in der Privatwohnung der Frau T1 in I1 gekommen, bei denen Frau C1 eine wichtige Rolle zugekommen sei. Die Gespräche seien so abgelaufen, wie dies in den eingereichten Schulungsunterlagen des G7 Strukturvertriebs dargestellt sei. Insbesondere seien der Klägerin für ihren Anlageentschluss entscheidende Tatsachen wie das mit der Gesellschaftsbeteiligung verbundene Verlustrisiko und die eventuelle Nachschusspflicht vorenthalten worden. Die Vermittlerin T1 habe vielmehr nur ein Berechnungsbeispiel erstellt, welches auf einer dauerhaften Rendite von mindestens 9 - 10 % basierte. Sie habe erklärt, auch wenn es sich um eine Prognoseberechnung handele, sei jetzt schon klar, dass die dortigen Renditen tatsächlich und dauerhaft erzielt würden. Sie könne jederzeit flexibel über ihre Investitionen verfügen. (Beweis für alles: Zeugnis T1). Die Vermittlerinnen hätten insbesondere auch die Steuervorteile der Geldanlage herausgestellt. Man habe ihr erklärt, dass sich die An...

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