Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichststandsurteil nach Wahl des Klägers

 

Normenkette

EuGVVO Art. 23

 

Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 22.12.2004; Aktenzeichen 21 O 123/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.12.2004 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Münster wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat der Klage in allen Anträgen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Das LG Münster sei international zuständig. Die Parteien hätten eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, auch wenn diese die Zuständigkeit zweier unterschiedlicher Gerichte - LG Düsseldorf oder LG Münster - nach Wahl des Klägers vorsehe. Jedenfalls ergebe sich die Zuständigkeit des LG Münster aus Art. 5 Nr. 1b) 2. Alt. EuGVVO, da der Erfüllungsort für die von der Klägerin geschuldete Herstellung und Lieferung von Garnen in C, mithin im Bezirk des LG Münster liege.

Der Zahlungsanspruch der Klägerin nach dem Antrag zu 1. bestehe aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Werklieferungsvertrag. Ein Kauf auf Probe sei nicht vereinbart worden. Die vertragliche Bestimmung, dass 2 Cones aus der Produktion übersandt werden sollten, habe nicht als Bedingung für den Abschluss des Vertrages verstanden werden sollen, sondern lediglich als ein Mittel der Qualitätsüberprüfung des zu liefernden Garnes mit der Folge einer etwaigen Nachbesserungs- oder Nachlieferungsmöglichkeit. Selbst wenn 2 Cones der Beklagten nicht übergeben worden seien, sei die Zurückweisung der Anlieferung der Gesamtware rechtsmissbräuchlich gewesen. Die Beklagte hätte zur Überprüfung der Qualität aus der Gesamtsendung zwei Stichproben ziehen können. Das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Qualität der angelieferten Ware greife nicht durch.

Der Feststellungsantrag zu 2. sei begründet, da sich die Beklagte nach der von der Klägerin veranlassten Anlieferung der Ware in Gläubigerverzug befunden habe.

Der Zahlungsanspruch nach dem Antrag zu 3. ergebe sich daraus, dass durch das vergebliche Aus- und Abladen sowie für den Hin- und Rücktransport und die Einlagerung der Waren Kosten in der geltend gemachten Höhe entstanden seien.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie rügt:

Das LG habe zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden. Das ergebe sich auch daraus, dass sie in englischer Sprache verfasst seien. Hierzu behauptet die Beklagte, "die Beklagten" seien Portugiesen und der englischen Sprache nicht in dem Maße mächtig, dass sie juristische Sachverhalte verstehen könnten.

Hilfsweise wiederholt und vertieft die Beklagte auch ihren erstinstanzlichen Vortrag in der Sache. Sie ist der Ansicht, es sei ein Kauf auf Probe vereinbart worden, weil die Parteien die Abnahme der Ware von der Lieferung der 2 Cones abhängig gemacht hätten. Da keine Proben geliefert worden seien, sei die Beklagte berechtigt, die Annahme der Waren zu verweigern.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 22.12.2004 verkündeten Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des LG Münster die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Das LG Münster ist international zuständig, weil die Parteien dessen Zuständigkeit wirksam vereinbart haben.

Das zuständige Gericht für die Klage der Klägerin gegen die Beklagte richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (Abl. L 12/01 S. 1), EuGVVO. Die Vorschriften der EuGVVO sind gem. Art. 66 EuGVVO auf Klagen anzuwenden, die nach ihrem In-Kraft-Treten am 1.3.2002, Art. 76 EuGVVO, erhoben werden. Bei der Klage handelt es sich um eine Zivilsache i.S.d. Art. 2 EuGVVO. Der erforderliche grenzüberschreitende Bezug (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., Vorbem. EuGVVO Rz. 11) ist bei einer Klage der Klägerin mit Sitz in Deutschland gegen die Beklagte mit Sitz in Portugal gegeben.

Grundsätzlich wäre gem. Art. 2 Abs. 1 EuGVVO eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaates zu verklagen. Gemäß Art. 60 Abs. 1 EuGVVO hat eine juristische Person ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverw...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge